, § 48 Abs 1
, § 191 Abs 1 S 1 Alt 2
, § 218 Abs 1
, § 322 Abs 1
, § 323
, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 49 InsO, § 300 Abs 1 InsO, § 301 Abs 1 InsO, § 301 Abs 2 InsO, § 1147 BGB, § 864 Abs 2 ZPO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht,
) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, da sie mit Vertrag vom xx.09.2004 einen Grundstücksanteil übertragen erhalten habe. Im Einspruchsverfahren nahm das FA mit Schreiben vom 23.09.2020 zudem zur Ermessensausübung Stellung. Der Einspruch blieb erfolglos. 5 Während des finanzgerichtlichen Klageverfahrens verkaufte die Klägerin das Grundstück mit notariellem Vertrag vom xx.09.2021. Die Käufer zahlten auf Weisung der Klägerin einen Betrag in Höhe von … € an das FA "zur Ablösung [der] Restforderung(en)". Das FA erklärte, im Falle des Unterliegens im Klageverfahren den gezahlten Betrag an die Klägerin erstatten zu wollen. Die Klägerin hielt ihr Anfechtungsbegehren als Hauptantrag aufrecht, beantragte aber hilfsweise die Feststellung, dass der Duldungsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich aus der erfolgten Zahlung, da sie eine Rückzahlung begehre. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1730 veröffentlichten Urteil ab. Es hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, nachdem sich der Duldungsbescheid durch die Zahlung in Höhe von … € an das FA erledigt habe. Jedoch sei die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil eine gerichtliche Entscheidung präjudiziell wirke, da einer antragsgemäßen Feststellung die Verpflichtung des FA zur Rückerstattung gemäß § 37 Abs. 2
innewohne. Dies habe das FA auch entsprechend erklärt. 7 Nach Auffassung des FG war die Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch unbegründet, weil sich der Duldungsbescheid als rechtmäßig erwiesen habe. Das FA habe gemäß § 323
einen Duldungsbescheid erlassen müssen, da auf seinen Antrag am xx.08.2004 eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstücksanteil des A in das Grundbuch eingetragen worden sei. A habe diesen Grundstücksanteil am xx.09.2004 auf die Klägerin übertragen. Die Voraussetzungen des § 191
seien ebenfalls erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die Vollstreckung zu dulden gehabt, da der vormals im Eigentum des Vollstreckungsschuldners A stehende Miteigentumsanteil durch die Zwangssicherungshypothek belastet gewesen sei. Die Forderungen des FA in Höhe von … € seien nach § 178 Abs. 1 InsO in der Insolvenztabelle festgestellt worden. Dies wirke nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Da Duldungsbescheide mangels Nennung in § 218 Abs. 1
nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dienen könnten, sei die Duldungspflicht streng akzessorisch zur Erstschuld. Die zugrunde liegende Steuer sei im Streitfall festgesetzt, fällig und vollstreckbar gewesen. Dem stehe nicht die dem A erteilte Restschuldbefreiung entgegen, welche gemäß § 301 Abs. 1 InsO grundsätzlich zur Undurchsetzbarkeit der früheren Forderungen führe. Denn gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO würden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtige --hier die Hypothek gemäß § 49 InsO--, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. 8 Die Restschuldbefreiung beseitige abgabenrechtlich auch nicht die für den Duldungsbescheid erforderliche Akzessorietät zur Steuerfestsetzung und damit deren Vollstreckbarkeit. Dies folge schon daraus, dass die Restschuldbefreiung nur für den Schuldner wirke, nicht aber für einen Dritten. Außerdem sei die Steuerforderung aus systematischen Gründen als vollstreckbar zu behandeln, da § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO mittelbar die Undurchsetzbarkeit der besicherten Forderung durchbreche. Denn wenn ein Gläubiger nach § 201 Abs. 1 und 2, § 301 Abs. 1 bis 3 InsO aus dem zur Besicherung einer Forderung bestellten Recht vollstrecken könne, sei die besicherte Forderung faktisch vollstreckbar. 9 Die Klägerin hält mit ihrer dagegen eingelegten Revision die Klage für zulässig, und zwar auch mit ihrem Hauptantrag. Der Steueranspruch sei durch die Zahlung der Käufer als Dritte nicht nach § 48 Abs. 1
erfüllt worden, weil die Dritten nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf die Hypothek geleistet hätten. Die persönliche Schuld entfalle dadurch nicht, da der Anspruch auf die Dritten übergehe. Auch die Anfechtungsklage erledige sich nicht. 10 In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, ein Duldungsbescheid dürfe nicht mehr erlassen werden, wenn dem Schuldner der Forderung, die durch eine Zwangssicherungshypothek gesichert sei, nach durchlaufenem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Denn der nach § 323
zu erlassene Duldungsbescheid setze die Durchsetzbarkeit der Erstschuld voraus, wozu es des Bestehens der persönlichen Forderung im Sinne einer strengen Akzessorietät bedürfe. Die Akzessorietät folge, wie das FG zutreffend erkannt habe, daraus, dass Duldungsbescheide mangels Nennung in § 218 Abs. 1
nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dienen könnten. Da infolge der Restschuldbefreiung ein geeigneter Titel, also ein wirksamer und vollstreckbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 218 Abs. 1
, aber nicht mehr vorhanden sei, könne ein Duldungsbescheid nicht ergehen. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Steuerverfahrensrecht, das nach § 323
eine Durchsetzbarkeit der Erstschuld voraussetze, woran es nach einer Restschuldbefreiung fehle, und dem Insolvenzrecht, welches die Akzessorietät lockere und nach § 301 Abs. 2 InsO eine Vollstreckung gegen bestimmte Drittschuldner nach der Restschuldbefreiung weiter zulasse. Sofern dieses Ergebnis bei einem Vergleich von privatrechtlichen und abgabenrechtlichen Gläubigern zu einer unterschiedlichen Behandlung führe, seien die aus den jeweiligen Gesetzen folgenden Ungleichbehandlungen hinzunehmen. 11 Zu Unrecht sei das FG davon ausgegangen, die Möglichkeit, nach der Restschuldbefreiung den Steueranspruch zu verwirklichen, lebe durch den Erlass des Duldungsbescheids wieder auf. Der Duldungsbescheid könne nicht seine eigenen Voraussetzungen schaffen; das FG argumentiere zirkulär. Weiter habe das FG fehlerhaft nicht zwischen persönlicher Forderung und dinglichem Anspruch unterschieden. Durch Vollstreckung beziehungsweise Zahlung werde allein der dingliche Duldungsanspruch erfüllt. Eine Vollstreckung in das mit der Hypothek belastete Grundstück führe hingegen nicht zur Erfüllung der persönlichen Forderung; diese gehe im Dreiecksverhältnis auf den Leistenden über. Damit komme es auch nicht zu einer Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 218 Abs. 1
. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung und den Duldungsbescheid vom 27.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2021 aufzuheben,hilfsweise für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt auch ohne seine Aufhebung erledigt hat, festzustellen, dass der Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig gewesen ist. 13 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 Es hält die Anfechtungsklage aufgrund der Zahlung für erledigt und für unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage hält das FA für unbegründet, da der Duldungsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Es fehle nach der Restschuldbefreiung nicht an der Akzessorietät, da diese durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert werde. II. 15 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 16 1. Die Klage ist nur mit ihrem Hilfsantrag zulässig. 17
Rz 13; Holle in Gosch, FGO § 100 Rz 42). 19 Im Streitfall bestand der Regelungsgehalt des angefochtenen Duldungsbescheids darin, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des A die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden hatte. Dieser Regelungsgehalt wirkte nicht mehr fort, nachdem die Klägerin mit notariellem Vertrag vom xx.09.2021 das mit Grundsicherheiten belastete Grundstück veräußert hatte und die Käufer auf ihre Weisung den streitigen Betrag in Höhe von … € an das FA "zur Ablösung [der] Restforderung(en)" gezahlt hatten. Denn das FG hat in einer mit Revisionsgründen nicht angegriffenen und den Senat bindenden Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Zahlung aus der Sicht des FA als eine Tilgung derjenigen Steuerrückstände des A zu verstehen war, für welche das Grundstück dinglich haftete. Demnach haben Dritte (§ 48 Abs. 1
) auf die Steuerrückstände des A gezahlt (§ 224
), wodurch die dem Duldungsbescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 47
erloschen sind. 20 Durch das Erlöschen der dem Duldungsbescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist der Regelungsgehalt des angefochtenen Duldungsbescheids entfallen, weil die Klägerin nicht mehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hatte. Aufgrund des Erlöschens gemäß § 47
war die Vollstreckung gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 3
einzustellen und damit beendet. Wegen der Beendigung der Vollstreckung ist die Duldungspflicht entfallen und der angefochtene Duldungsbescheid erledigt. 21 bb) Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Käufer als Dritte hätten nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung auf die Hypothek geleistet, sodass die persönliche Schuld des A nicht entfallen, sondern der Anspruch auf die Dritten übergegangen sei und sich die Anfechtungsklage nicht erledigt habe. Denn selbst wenn infolge der Zahlung der Anspruch des FA gemäß § 268 Abs. 3, § 1143 Abs. 1, § 1150 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Leistenden übergegangen ist (so Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18.06.1979 - VII ZR 84/78, BGHZ 75, 23, unter II.2. der Gründe; Klein/Ratschow,
, 17. Aufl., § 48 Rz 4), entfällt jedenfalls der öffentlich-rechtliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Dieser Anspruch wandelt sich in eine privatrechtliche Geldforderung um (BGH-Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 84/78, BGHZ 75, 23, unter II.3.a der Gründe; Boeker in HHSp, § 48
Rz 13; Kunz in Gosch,
OK
/Hennigfeld, 28. Ed. [15.04.2024],
Rz 22; zweifelnd Drüen in Tipke/Kruse, § 48
Rz 2). Die vom FA betriebene Vollstreckung wird aufgrund des Entfalls des öffentlich-rechtlichen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis folglich beendet, sodass sich auch der Duldungsbescheid erledigt. 22
durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. 29
waren erfüllt. 33
unter anderem Grundstücke. Auf die Vollstreckung sind gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2
die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, anzuwenden. Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Sicherungshypothek wird gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Gemäß § 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht mit der Eintragung die Hypothek. 34 Ist nach § 322
eine Sicherungshypothek eingetragen worden, so bedarf es gemäß § 323 Satz 1
zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. 35
eine Sicherungshypothek zu Lasten des Eigentumsanteils des A an dem streitgegenständlichen Grundstück eingetragen worden und es ist nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten. 36 Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat das AG 1 am xx.08.2004 auf Antrag des FA eine Zwangssicherungshypothek auf den Eigentumsanteil des A in Abteilung III unter der laufenden Nummer 3 des Grundbuchs eingetragen. Die Zwangssicherungshypothek bezog sich gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 864 Abs. 2 ZPO zulässigerweise auf den dem A zustehenden Bruchteil. Nach § 864 Abs. 2 ZPO ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks unter anderem dann zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. 37 Anschließend ist nach den bindenden Feststellungen des FG ein Eigentumswechsel eingetreten, weil A seinen Eigentumsanteil mit notariellem Vertrag vom xx.09.2004 an die Klägerin veräußert hat. Die Klägerin ist am xx.10.2004 als alleinige Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. 38
zwar Haftungsbescheide, nicht aber Duldungsbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sein können (vgl. Alber in HHSp, § 218
Rz 28; Jatzke in Gosch,
Daher darf der materielle Duldungsanspruch erst durch Duldungsbescheid festgesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Steuer- oder Haftungsanspruch festgesetzt sowie fällig und vollstreckbar gemäß § 220 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Satz 1
ist (Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 34; Boeker in HHSp, § 191
Rz 249; Loose in Tipke/Kruse, § 191
Rz 26; Klein/Rüsken,
, 17. Aufl., § 191 Rz 33; BeckOK
/Specker, 28. Ed. [15.04.2024],
48 Der Umfang der Duldungspflicht richtet sich nach der materiellen Rechtsgrundlage. Es gilt der Grundsatz der Akzessorietät (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 - 9 C 19.15, BVerwGE 155, 241, Rz 13 und vom 13.02.1987 - 8 C 25.85, BVerwGE 77, 38, BStBl II 1987, 475, unter 1. der Gründe; vgl. auch zur Haftung Senatsbeschluss vom 11.07.2001 - VII R 28/99, BFHE 195, 510, BStBl II 2002, 267, unter 1. der Gründe; Boeker in HHSp, § 191
Rz 250; Loose in Tipke/Kruse, § 191
Rz 12; BeckOK
/Specker, 28. Ed. [15.04.2024],
Teilweise wird die Duldungspflicht im Schrifttum auch als streng akzessorisch bezeichnet (Jatzke in Gosch,
Aufl., § 191 Rz 131; Gehm in Schwarz/Pahlke/Keß,
/FGO, § 191
Rz 70; Nieland,
-Steuerberater 2010, 170). Erlischt die Erstschuld (§ 47
), fällt damit grundsätzlich die Duldungspflicht fort (Jatzke in Gosch,
nach Aufteilung einer Gesamtschuld (Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb
folgt daraus, dass nach deren Zweck der zur Verwirklichung der Zwangsversteigerung nach einem Eigentumswechsel erforderliche Duldungsbescheid gegen einen Dritten trotz einer Restschuldbefreiung des Schuldners weiterhin erlassen werden kann. Eine uneingeschränkte Akzessorietät, die an die Vollstreckbarkeit gegenüber dem Schuldner anknüpfen würde, würde die unterschiedliche Interessenlage gegenüber dem Duldungsverpflichteten außer Acht lassen und dem Zweck der Vollstreckungsvorschriften widersprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.04.2024 - VII R 57/20, Rz 37 a.E. zum Anfechtungsgesetz). Der Duldungsverpflichtete verdient in einem solchen Fall keinen Schutz. 55 Dafür spricht auch, dass nach § 251 Abs. 2
für die Geltendmachung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzordnung vorrangig sind (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.1987 - V R 23/80, BFHE 149, 323, BStBl II 1987, 527, unter II.1.a, zum Konkursverfahren; Jatzke in HHSp, § 251
Rz 27 und 28). Dementsprechend können insolvenzrechtliche Vorschriften --hier § 301 Abs. 1, 2 InsO-- auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf das steuerliche Verfahrensrecht ausstrahlen. 56
eine Durchsetzbarkeit der Erstschuld voraussetze, woran es nach einer Restschuldbefreiung fehle, und dem Insolvenzrecht, welches nach § 301 Abs. 2 InsO eine Vollstreckung gegen bestimmte Drittschuldner nach der Restschuldbefreiung weiter zulasse. Wie beschrieben ist vielmehr auch steuerverfahrensrechtlich die Akzessorietät der Duldungspflicht zur Erstschuld in bestimmten Konstellationen eingeschränkt. Der Fall der Restschuldbefreiung gehört entsprechend dem Zweck des § 301 Abs. 2 InsO zu diesen Konstellationen. 57 c) Schließlich sind Fehler bei der Ausübung des Ermessens, welches das FA sowohl im Einspruchsverfahren als auch in der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2021 dargelegt hat, weder von den Beteiligten des Revisionsverfahrens vorgebracht noch sonst ersichtlich. 58 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410173&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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