zahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.05.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.) 1.
ZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags. 2. § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603). 3. Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar. Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.03.2025 (BStBl I 2025, 647) aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie des Beschlusses des BVerfG vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 - (BVerfGE 159, 149) und des Urteils des BFH vom 24.01.2024 - I R 49/21 (I R 39/10) - (BStBl II S. 853). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2010 - 13 K 64/09 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, den Anspruch auf
zahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) --KStG 2002 n.F.-- auf 56.317 € fest; der jährliche
zahlungsbetrag betrug 5.631,70 €. Die Klägerin beantragte die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens. Auf das festgestellte und ratierlich zur
zahlung kommende Körperschaftsteuerguthaben sei nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15.10.2002 (BGBl I 2002, 4131, BStBl I 2002, 1155) --SolZG 1995 n.F.-- ein Guthaben auf Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.097,44 € (= 5,5 % des
zahlungsanspruchs
dem Körperschaftsteuerguthaben) zu berechnen und festzusetzen. 2 Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 05.12.2008 ab. Die dagegen gerichtete Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 09.03.2010 - 13 K 64/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1353) ab. 3 Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, das FA zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, mit dem ein Anspruch der Klägerin auf
zahlung des Solidaritätszuschlags festgesetzt wird. 4 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10 (BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
gesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als
zahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolZG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet. 5 Mit Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 (BVerfGE 159, 149) hat das BVerfG die Vorlage des Senats als unzulässig zurückgewiesen. Der Senat habe die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt, da er sich insbesondere nicht mit der Frage
einandergesetzt habe, ob die von der Klägerin favorisierte "Guthabenlösung" verfassungsrechtlich zulässig wäre. 6 Der Senat hat den Rechtsstreit unter dem neuen Aktenzeichen I R 49/21 (I R 39/10) wieder aufgenommen. 7 Die Klägerin rügt weiterhin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid des FA vom 05.12.2008 aufzuheben und das FA zum Erlass eines Bescheides zu verpflichten, durch den ein Anspruch der Klägerin auf
zahlung des Solidaritätszuschlags in Höhe von 3.097,44 € festgesetzt wird. 8 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es unterstützt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, die Auffassung des FA. II. 10 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
zahlung eines auf das zum 31.12.2006 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben rechnerisch entfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 3.097,44 €. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 11 1.
ZG 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines auf das gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. festgestellte Körperschaftsteuerguthaben rechnerisch entfallenden Solidaritätszuschlags. 12
zahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf
zahlung des nach § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n.F. letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen, wobei der Anspruch gemäß § 37 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 n.F. für den gesamten
zahlungszeitraum festgesetzt wird. 14 c) Der Gesetzgeber hat mit dem SEStEG durch die Regelung des § 37 Abs. 4 ff. KStG 2002 n.F. das Verfahren zur
zahlung des Körperschaftsteuerguthabens sowohl von dem Erfordernis der offenen Gewinnausschüttung gelöst als auch vom jährlichen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer getrennt. Der bis zum 31.12.2006 bestehende Konnex zwischen der veranlagten Körperschaftsteuer und dem realisierten Körperschaftsteuerguthaben besteht seitdem nicht mehr. Sowohl die einmalige Festsetzung des
zahlungsanspruchs als auch die jährlichen
zahlungen erfolgen unabhängig von dem Verfahren zur Festsetzung der jährlichen Körperschaftsteuer (vgl. z.B. Thurmayr in Herrmann/Heuer/Raupach, Jahresband 2007, § 37 KStG Rz J 06-3 "Abhängigkeit von
schüttungen"; Brandis/Heuermann/Werning, § 37 KStG Rz 70). Entsprechend berührt die Realisation des Körperschaftsteuerguthabens seit dem 01.01.2007 nicht mehr die Höhe des festzusetzenden Solidaritätszuschlags, da sich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG 1995 n.F. (unverändert) an der festgesetzten Körperschaftsteuer bemisst.
ZG 1995 n.F. ergibt sich damit der von der Klägerin behauptete Anspruch nicht. 15 d) Ein derartiger Anspruch kann auch nicht
dem Annexcharakter des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995 n.F., Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG) hergeleitet werden. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10 (BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603) darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 2 SolZG 1995 n.F. zwar bestimmt, dass auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden sind, sich hieraus aber nicht ergibt, dass auf Erstattungsansprüche --wie etwa den Anspruch auf
zahlung des Körperschaftsteuerguthabens-- ein Solidaritätszuschlagguthaben festzusetzen wäre. Einer solchen Festsetzung steht § 3 SolZG 1995 n.F. entgegen, der eine eigenständige und abschließende Regelung über die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags enthält. Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung auch nach erneuter Überprüfung fest. 16 2. Über die Revision ist abschließend zu entscheiden, da die Voraussetzungen für eine (erneute)
setzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des BVerfG nicht vorliegen. Der Senat ist nach erneuter Prüfung und im Lichte der
führungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 (BVerfGE 159, 149) nicht der Überzeugung, dass § 3 SolZG 1995 n.F. insoweit verfassungswidrig ist, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. vorsieht. 17 a) Dass sich
ZG 1995 n.F. kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines auf das gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. festgestellte Körperschaftsteuerguthaben rechnerisch entfallenden Solidaritätszuschlags ergibt, verletzt nicht deren Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. 18
dem Vollanrechnungsverfahren stammenden Körperschaftsteuerguthabens neu geregelt hat. Der Gesetzgeber hat mit § 37 Abs. 4 ff. KStG 2002 n.F. zwar die ursprüngliche (
schüttungsabhängige) Übergangsvorschrift des § 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG abgeändert, jedoch handelt es sich inhaltlich weiterhin um eine Regelung, die im Zusammenhang mit dem durch das StSenkG erfolgten Systemwechsel zur Vermeidung der Doppelbelastung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern steht. Der Senat hält insoweit nicht mehr an seiner im Beschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10 (BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603) vertretenen Auffassung fest, wonach der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Änderung einer bestehenden Übergangsvorschrift nicht anders sei als bei anderen Gesetzesänderungen (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11, BVerfGE 159, 149). 20 cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat sich der Gesetzgeber mit der bei der Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. nicht vorgesehenen Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens im Rahmen des ihm zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums gehalten. 21 aaa) Bereits nach der Rechtslage bis zum 31.12.2006 war Voraussetzung für die den festzusetzenden Solidaritätszuschlag mindernde Wirkung einer in diesem Veranlagungszeitraum eintretenden Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens, dass jedenfalls ein positiver Betrag der Bemessungsgrundlage Körperschaftsteuer verblieb. Während eine
schüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung auch zur Festsetzung einer negativen Körperschaftsteuer und damit zur Erstattung von Körperschaftsteuer führen konnte, war eine Erstattung des Solidaritätszuschlags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolZG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23.06.1993 (BGBl I 1993, 944, BStBl I 1993, 510) damit bereits in der Vergangenheit
geschlossen (vgl. BTDrucks 12/4401, S. 104). Der Gesetzgeber wollte mit diesem Begrenzungsvorbehalt offenkundig verhindern, dass bei
schüttung vor dem Jahr 1995 gebildeter Rücklagen der Körperschaft, die noch nicht mit Solidaritätszuschlägen belastet waren, dennoch Zuschläge an den Anteilseigner zu erstatten waren (Senatsurteile vom 19.11.2003 - I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428 und vom 19.11.2003 - I R 66/03, BFH/NV 2004, 671). Dass infolge der Begrenzung nachteilige beziehungsweise überschießende Wirkungen eintreten können, indem der Solidaritätszuschlag bei der
schüttenden Körperschaft definitiv und außerdem beim Anteilseigner erhoben wird (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29.11.2000 - I R 67/00, BFHE 194, 81, BStBl II 2001, 358), wurde vom Gesetzgeber erkennbar zugunsten eines pauschalen und groben (gegebenenfalls auch fiskalisch motivierten) Zuschlagsystems hingenommen. Der Gesetzgeber hat damit letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass eine eigenständige Gliederungsrechnung für den Solidaritätszuschlag (entsprechend der Gliederungsrechnung für das mit Körperschaftsteuer belastete Eigenkapital) nicht gesetzlich vorgeschrieben war. Der Senat vermag weder zu erkennen, dass diese gesetzgeberische Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht hätte, noch dass sie bei verständiger Würdigung unverständlich wäre (vgl. Senatsurteile vom 19.11.2003 - I R 53/03, BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428 und vom 19.11.2003 - I R 66/03, BFH/NV 2004, 671). 22 bbb) Diese Überlegungen lassen sich auf die gesetzgeberische Entscheidung übertragen, wonach sich
ZG 1995 n.F. kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf
zahlung eines auf das gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. festgestellte Körperschaftsteuerguthaben rechnerisch entfallenden Solidaritätszuschlags ergeben soll. Aufgrund der fehlenden Gliederungsrechnung für den Solidaritätszuschlag und der daraus resultierenden Unsicherheit, ob überhaupt eine Vorbelastung mit Solidaritätszuschlag bestanden hat, erscheint es jedenfalls nicht als sachfremd, den bis zum 31.12.2006 bestehenden Konnex zwischen der veranlagten Körperschaftsteuer und dem realisierten Körperschaftsteuerguthaben aufzulösen, um so auch in einem (nunmehr)
schüttungsunabhängig
gestalteten System der Rückzahlung von Körperschaftsteuerguthaben sicherzustellen, dass es nicht zur Erstattung von Solidaritätszuschlägen kommen kann, die --möglicherweise-- nicht angefallen waren. 23 ccc) Zudem wäre die von der Klägerin allein verfolgte "Guthabenlösung" ihrerseits unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten problematisch, da der damit verbundene
schluss jeglicher Definitivbelastung mit Solidaritätszuschlag dazu führen würde, die Gruppe von Steuerpflichtigen ungleich zu behandeln, die aufgrund des früheren Anrechnungsverfahrens über "Körperschaftsteuerminderungspotential" beziehungsweise während der Übergangsphase über Körperschaftsteuerguthaben verfügt haben (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11, BVerfGE 159, 149). 24 b) Die nach der Rechtslage bis zum 31.12.2006 bestehende Möglichkeit, bei der Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens durch die Vornahme von Gewinnausschüttungen auch den auf die festzusetzende Körperschaftsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag zu mindern ("Solidaritätszuschlagsminderungspotential"), stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Rechtsposition dar. 25 Das BVerfG hat zwar die Frage, ob das "Körperschaftsteuerminderungspotential" Eigentum der jeweiligen Körperschaft im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, in mehreren Entscheidungen bejaht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15, BVerfGE 164, 76; vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14, BVerfGE 164, 130). Das von der Klägerin geltend gemachte "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" weist jedoch signifikante Unterschiede auf, die eine andere rechtliche Beurteilung erforderlich machen. Der vom BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 (BVerfGE 159, 149) herausgestellte Umstand, dass eine Definitivbelastung von Körperschaften mit Solidaritätszuschlag sowohl bereits unter Geltung des Anrechnungsverfahrens als auch während der Übergangsphase zum Halbeinkünfteverfahren (vor Inkrafttreten des im Streitfall maßgebenden SEStEG) eintreten konnte, macht deutlich, dass es sich bei dem "Solidaritätszuschlagsminderungspotential" anders als bei dem "Körperschaftsteuerminderungspotential" gerade nicht um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt, die der Körperschaft bereits zustand und bezifferbar war (vgl. hierzu BVerfG-Beschlüsse vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15, BVerfGE 164, 76; vom 06.12.2022 - 2 BvL 29/14, BVerfGE 164, 130). 26 c)
den zuletzt genannten Gründen sieht der Senat auch die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) als nicht verletzt an. Ein besonderer Vertrauenstatbestand konnte aufgrund der auch bereits vor den Änderungen durch das SEStEG möglichen Definitivbelastung von Körperschaften mit Solidaritätszuschlag nicht entstehen. Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. 27 3. Im vorliegenden Verfahren ist nicht weiter auf die von der Klägerin hilfsweise für geboten erachtete verfassungskonforme
legung der Vorschrift des § 3 SolZG 1995 n.F. im Sinne einer "Minderungslösung" einzugehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10.08.2011 - I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603; BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11, BVerfGE 159, 149). Gegenstand der anhängigen Klage ist die begehrte Verpflichtung des FA zur Feststellung eines Anspruchs auf
zahlung des auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags. Das Klagebegehren umfasst daher nicht die "Minderungslösung", die alleine durch eine Anfechtung des Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags hätte erreicht werden können. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410189&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.