BFH, Urteil vom 21.08.2024 – II R 43/22 – Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des…
STRE202410221 ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0 BFH 2. Senat 20240821 II R 43/22 Urteil § 1922 Abs 1 BGB, § 2032 BGB, § 2033 Abs 2 BGB, § 2042 BGB, § 2048 S 1 BGB, § 2059 BGB, § 2060 BGB, § 2197 Abs 1 BGB, § 2204 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 S 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 S 3 ErbStG 1997, § 12 ErbStG 1997, § 52 Abs 2 FGO, § 155 S 1 FGO, § 91a FGO, § 169 Abs 1 GVG, § 128a ZPO vorgehend FG Köln, 18. August 2022, Az: 7 K 2127/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung 1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 - 7 K 2127/21 aufgehoben.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend geändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt … € als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist testamentarisch eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten in einem Testament aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angeführt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder Vermächtnisnehmer sein sollten. In dem Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte.
2 2012 waren die Eheleute aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in der Bundesrepublik Deutschland gezogen. Für die Einlagerung der späteren Nachlassgegenstände, für die sie in der Seniorenresidenz keinen Platz fanden, schlossen sie einen kostenpflichtigen Lagervertrag ab.
3 Am ….2018 wurde allen Miterben ein gemeinschaftlicher Erbschein mit den Erbquoten der einzelnen Erwerber entsprechend dem an sie auszuzahlenden Geldbetrag (für die Klägerin eine Quote in Höhe von 10,103 %) erteilt.
4 Der eingesetzte Testamentsvollstrecker machte in der Erbschaftsteuererklärung für die Erbengemeinschaft Räumungskosten für ein Büro und die Wohnung der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Außerdem gab er Lagerkosten für die Einlagerung der Nachlassgegenstände an, die in Höhe von … € auf die Klägerin entfielen. Er hatte den durch die Erblasserin geschlossenen Lagervertrag nach deren Tod bis zum Ende der Versteigerung der Nachlassgegenstände fortgesetzt. Zudem machte er das Honorar einer Kunstexpertin für die Beratung bei der Veräußerung der Nachlassgegenstände in Höhe von … € geltend. Dies betraf den Anteil der Klägerin an der Erbmasse. Der Testamentsvollstrecker hatte kurz nach dem Tod der Erblasserin mit der Kunstexpertin einen Geschäftsbesorgungsvertrag für die Sichtung, Lagerung, Inventarisierung und Vermittlung der Veräußerung der Nachlassgegenstände geschlossen.
5 Mit Erbschaftsteuerbescheid, zuletzt vom 22.07.2020, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von … € fest. Die erklärten Erbfallkosten erkannte es nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
6 Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte teilweise Erfolg. Das FG ließ die Räumungskosten für Büro und Wohnung als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zu. Das Honorar für die Kunstexpertin und die Kosten für den Lagervertrag sah es nicht als Erbfallkosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an. Der notwendige enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin sei nicht mehr gegeben. Die Miterben hätten die Nachlassgegenstände bereits in Besitz genommen. Die Kosten seien somit erst anlässlich der Verwertung der Nachlassgegenstände angefallen und gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 497 veröffentlicht.
7 Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 und 3 ErbStG geltend. Auch die Kosten für das Honorar der Kunstexpertin und für den Lagervertrag seien anlässlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstanden. Deshalb handle es sich um abzugsfähige Kosten der Regelung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
8 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 dahingehend zu ändern, dass Kosten in Höhe von … € für das Honorar der Kunstexpertin und in Höhe von … € für die Anmietung des Lagers als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.
9 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
10 Bei den Honorarkosten und den Lagerkosten handle es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Verwaltung des Nachlasses gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG. Sie dienten dazu, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen, zu mehren oder das Vermögen zu verwerten.
11 Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 hat das FA auf mündliche Verhandlung verzichtet und für den Fall der Durchführung einer solchen die Gestattung der Teilnahme per Videokonferenz beantragt. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessvertreter der Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt. Die Klägerin selbst hatte ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 06.08.2024 wurde dem FA die Teilnahme an der als Videoverhandlung durchgeführten mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 per Bild- und Tonübertragung antragsgemäß gestattet. Dieses Schreiben wurde dem Prozessvertreter der Klägerin nicht zur Kenntnis übersandt.
12 In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 52 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat schloss daraufhin die Öffentlichkeit aus. Der im Sitzungssaal des Bundesfinanzhofs (BFH) anwesende Prozessvertreter erhob Rügen zum Ausschluss der Öffentlichkeit und zur Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung durch das FA.
II 13 Die Verfahrensrügen der Klägerin hinsichtlich der mündlichen Verhandlung vor dem BFH bleiben ohne Erfolg.
14 1. Die Öffentlichkeit wurde auf Antrag der Klägerin bei der mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 ordnungsgemäß ausgeschlossen.
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17 2. Das FA hat an der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß per Videokonferenz teilgenommen.
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20 Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen (§ 128a Abs. 2 ZPO). Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 gestatten (§ 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Nach § 128a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist es den Verfahrensbeteiligten und Dritten untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen (§ 128a Abs. 6 Satz 2 ZPO).
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Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin durch die Gestattung der Teilnahme des FA per Videokonferenztechnik an der mündlichen Verhandlung und das Fehlen einer diesbezüglichen Mitteilung in ihren Rechten verletzt sein könnte. Unabhängig davon hätte der Klägervertreter wissen oder zumindest damit rechnen können, dass das FA an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilnehmen würde. Das Schreiben des FA vom 04.05.2023, mit dem dieses beantragt hatte, im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung daran per Bild- und Tonübertragung teilnehmen zu dürfen, wurde dem Klägervertreter mit Schreiben der Geschäftsstelle vom selben Tag übersandt.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung unzutreffend gewesen sein könnte. Die abstrakte Rüge des Prozessvertreters, er habe nicht feststellen können, ob sich in dem Raum, in dem sich die Vertreterin des FA aufhielt, weitere Personen befanden oder während der Verhandlung hinzutraten, hat keinen Erfolg. Es ist der Verhandlung mittels Videokonferenz immanent, dass eine Kontrolle der Anwesenden in den Räumlichkeiten der Videoübertragung nicht möglich ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sie ausdrücklich zugelassen. Ohne begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Beteiligten ist davon auszugehen, dass sich nur die Personen am Ort der Videoübertragung befanden, denen die Teilnahme ausdrücklich gestattet wurde.
III.
23 Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den Kosten für das Honorar der Kunstexpertin und für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Versteigerung um abzugsfähige Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.
24 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gilt in den Fällen des § 3 ErbStG unbeschadet § 10 Abs. 10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.
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Die Miterben erwerben an den einzelnen Nachlassgegenständen kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil daran ist nicht möglich (§ 2033 Abs. 2 BGB). Die Erben können nur gemeinschaftlich verfügen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22.10.2015 - V ZB 126/14, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2016, 493, Rz 9). Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (BGH-Urteil vom 11.09.2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715).
Ihre Auflösung kann jeder Miterbe nach § 2042 Abs. 1 BGB betreiben (MüKoBGB/Fest, 9. Aufl., § 2042 Rz 1). Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen (§ 2048 Satz 1 BGB).
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Eingeschlossen sein können auch Kosten, die notwendigerweise für die Lagerung der Nachlassgegenstände bis zu deren Veräußerung und der darauffolgenden Auflösung der Erbengemeinschaft anfallen. Diese Kosten dienen dazu, den Nachlass bei einer Erbengemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu verteilen. Es handelt sich dabei nicht um nichtabzugsfähige Nachlassverwaltungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG. Der Verkauf der Nachlassgegenstände dient in diesem Fall nicht der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2019 - II R 29/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz 19 für eine Alleinerbschaft), sondern er ist notwendig, um den Nachlass nach der letztwilligen Verfügung des Erblassers in Geld auf die Miterben zu verteilen.
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33 2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat den Begriff der Kosten der Verteilung des Nachlasses im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG zu eng ausgelegt. In Abweichung von dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08 (BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489) hat es bei der Würdigung des Einzelfalls nicht berücksichtigt, dass zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gehören, wenn diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt. Dienen die dabei anfallenden Kosten dazu, die in der letztwilligen Verfügung des Erblassers den einzelnen Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen, sind sie noch der Verteilung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG und noch nicht der Verwaltung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG zuzuordnen. Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben.
34 3. Die Sache ist spruchreif. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend geändert, dass Kosten in Höhe von insgesamt … € (… € für das Honorar der Kunstexpertin und … € für die Anmietung des Lagers) als weitere Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG in Abzug zu bringen sind.
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37 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public