BFH, Urteil vom 15.10.2024 – IX R 5/23 – Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig 1. Der einem Steuerpflichtigen zu…
STRE202410235 ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR5.23.0 BFH 9. Senat 20241015 IX R 5/23 Urteil § 12 Nr 3 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 24 Nr 1 Buchst a EStG 2009, § 34 Abs 1 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2009, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2009, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018, § 249 Abs 1 BGB, § 252 S 1 BGB, § 842 BGB, § 843 Abs 1 BGB, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 139 Abs 3 S 3 FGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2009 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. November 2022, Az: 7 K 195/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig 1. Der einem Steuerpflichtigen zu gewährende Ersatz eines Verdienstausfallschadens führt auch in Höhe der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Einkünften gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.11.2022 - 7 K 195/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2017 trägt die Klägerin, die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2018 tragen die Klägerin und der Kläger gemeinsam.
I.
1 Streitig sind die Reichweite der Steuerbarkeit von Schadenersatz wegen Verdienstausfalls sowie die Anwendung einer tarifermäßigten Besteuerung.
2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 2017 und 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Klägerin war nichtselbständig tätig. Sie wurde infolge eines medizinischen Behandlungsfehlers erwerbsunfähig. Ihren Verdienstausfallschaden erhält sie von einer Versicherung (V) des Schädigers ersetzt. Nach längerer Unklarheit über Grund und Höhe der Einstandspflicht verständigten sich V und die Klägerin, dass der Schaden "nach der modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet" wird. Demzufolge sollte zunächst der ausgefallene Nettoverdienst gezahlt und später die tatsächlich angefallene Einkommensteuer erstattet werden.
3 In beiden Streitjahren leistete V einen Nettoersatz des Verdienstausfalls von jeweils 21.395,28 €. Über dessen einkommensteuerliche Behandlung als Einkünfte gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht kein Streit.
4 Im Jahr 2017 erstattete V darüber hinaus die durch ein Gutachten ermittelte Steuerlast des für die Jahre 1997 bis 2015 gezahlten Verdienstausfalls (insgesamt 59.956,19 €), ebenso die Steuerlast des Jahres 2016 (6.160,40 €). Ferner zahlte V 4.600 € zur Abgeltung eines (fiktiven) 13. Monatsgehalts für die Jahre 1997 bis 2017. Im Streitjahr 2018 erstattete V die Steuerlast für die im Vorjahr gezahlten Entschädigungen (38.511,16 €).
5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erfasste in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre auch die vorgenannten Zahlungen der V als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg.
6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, die für das Streitjahr 2017 nur durch die Klägerin und für das Streitjahr 2018 durch beide Kläger erhoben worden war, mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 836 veröffentlichtem Urteil ab.
7 Mit ihrer Revision machen die Klägerin (für das Streitjahr 2017) sowie beide Kläger (für das Streitjahr 2018) geltend, das FG habe § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu weit ausgelegt. Die Erstattungen durch V ersetzten keine Einnahmen, sondern Ausgaben in Form eines Steuerschadens. Hilfsweise bringt die Klägerin für das Streitjahr 2017 vor, die den Zeitraum der Jahre 1997 bis 2015 abdeckende Erstattung der Steuerlast sowie die Zahlung eines fiktiven 13. Monatsgehalts für die Jahre 1997 bis 2017 seien nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Schließlich führen die Kläger einen Sachaufklärungsmangel des FG an.
8 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer für 2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020 dahingehend zu ändern, dass Zahlungen der V von insgesamt 66.116,59 € nicht besteuert werden, hilfsweise für Zahlungen von 64.556,19 € die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG zu gewähren.
9 Beide Kläger beantragen (sinngemäß),das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer für 2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 10.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2020 dahingehend zu ändern, dass die Zahlung der V von 38.511,16 € nicht besteuert wird.
10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
11 Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
12 Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Klägerin in den Streitjahren 2017 und 2018 zugeflossenen Zahlungen der V steuerbar sind (dazu unter 1.). Frei von Rechtsfehlern hat es auch eine tarifermäßigte Besteuerung für das Streitjahr 2017 abgelehnt (unter 2.). Ein Sachaufklärungsmangel liegt nicht vor (unter 3.).
13 1. Die Erstattung der Steuerlasten für den in den Vorjahren geleisteten Ersatz des Verdienstausfalls ist nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar.
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15 Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handeln; sie müssen --hypothetisch, aber auch eindeutig-- einer bestimmten Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG) unterfallen (Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 15/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz 11).
16 Erfasst werden dem Wortlaut folgend nur Entschädigungen, die Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen (Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 20). Unschädlich ist es, wenn der Ersatz von dritter Seite, zum Beispiel von einer Versicherung des Schädigers geleistet wird, sofern der Dritte dem Geschädigten gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 15/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz 13).
17 Die Entschädigung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist anhand der gesamten Umstände festzustellen (Senatsurteil vom 26.05.2020 - IX R 15/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz 12).
18 Die gegebenenfalls erforderliche Auslegung der Entschädigungsvereinbarung gehört zu den tatsächlichen, den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Feststellungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO (Senatsurteil vom 18.10.2011 - IX R 58/10, BFHE 235, 423, BStBl II 2012, 286, Rz 14).
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21 Die Rechtspraxis hat für den Ersatz dieses Schadens abhängig Beschäftigter --wie die Vorinstanz zutreffend herausgestellt hat-- zwei Berechnungsmethoden entwickelt. Nach der Bruttolohnmethode ist Maßstab für die Schadensberechnung der entgangene Bruttoverdienst des Geschädigten; Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind somit von vornherein enthalten. Dagegen stellt nach der (modifizierten) Nettolohnmethode der ersatzpflichtige Schaden das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller seiner aus dem Schadenereignis folgenden weiteren Nachteile einschließlich der auf die Schadenersatzleistung geschuldeten Steuer dar (BGH-Urteil vom 08.06.2021 - VI ZR 924/20, Rz 18, m.w.N.). Beide Berechnungsmethoden stehen gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 194/93, BGHZ 127, 391, unter II.1.a) und führen --richtig angewandt-- zu gleichen Ergebnissen (BGH-Urteil vom 08.06.2021 - VI ZR 924/20, Rz 18).
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23 Ohne die erlittene Schädigung wäre der Geschädigte im Stande gewesen, Einnahmen zu erzielen und aus seinem Bruttoverdienst die Steuer zu entrichten. Demnach tritt nicht nur der "netto" gezahlte Verdienstausfall, sondern gleichsam der zivilrechtlich verpflichtende Ersatz der hierauf entfallenden Steuer an die Stelle weggefallener Einnahmen (zutreffend Brandis/Heuermann/Heuermann, § 24 EStG Rz 33; List, Versicherungsrecht --VersR-- 2018, 700, 702; a.A. [allerdings ohne Begründung] Horn in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 24 EStG Rz 38). Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Verdienstausfallschaden nach Maßgabe der Bruttolohnmethode oder --hinsichtlich des Ersatzes der Steuerlast zeitlich gestreckt-- nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird.
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25 Voraussetzung hierfür wäre eine Vermeidbarkeit des Schadens. Dies hat der BFH unter anderem angenommen für den Fall, dass ein Steuerberater (BFH-Urteil vom 18.06.1998 - IV R 61/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621) oder ein Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 25.04.2018 - VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600) für eine überhöhte Einkommensteuerfestsetzung Schadenersatz an den Mandanten beziehungsweise Arbeitnehmer zu leisten hatte. Begründet wurde dies damit, dass Schadenersatz, der wegen einer überhöhten Steuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße dient, die nicht in der Erwerbs-, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist (BFH-Urteil vom 25.04.2018 - VI R 34/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz 16, m.w.N.).
26 Dieser Rechtsgrundsatz ist auf den Ersatz eines Verdienstausfallschadens nicht übertragbar. Mit der Erstattung der auf den Schaden entfallenden Steuer ersetzt der Schädiger keinen vermeidbaren Steuerschaden des Geschädigten, sondern die --rechtmäßige-- Steuerfolge aus dem Ersatz des Nettoverdienstausfalls. Abweichendes kann im Einzelfall nur gelten, wenn festgestellt wird, dass der Schädiger Steuern in einem Umfang erstattet, die den Betrag, die der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis auf seine weggefallenen steuerbaren Einnahmen hätte zahlen müssen, übersteigt.
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35 2. Die Revision der Klägerin für das Streitjahr 2017 hat auch im Hilfsvorbringen keinen Erfolg.
36 Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine tarifermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für die im Streitjahr 2017 zugeflossene Zahlung zur Erstattung der Steuerlast der Jahre 1997 bis 2015 (59.956,19 €) sowie für die Zahlung eines fiktiven 13. Monatsgehalts für die Jahre 1997 bis 2017 (4.600 €) abgelehnt. Es liegen weder außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (dazu unter a) noch solche nach Nr. 4 der Vorschrift (unter b) vor.
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39 Ausnahmen vom Erfordernis der Zusammenballung von Einkünften sind nur in eng begrenzten Konstellationen gerechtfertigt, weil sich ansonsten außerordentliche und nicht begünstigte Einkünfte kaum noch unterscheiden ließen (BFH-Urteil vom 15.12.2022 - VI R 19/21, Rz 16 f.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn mehrere Teilzahlungen sich eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung nur geringfügig --das heißt regelmäßig nicht mehr als 10 % der Hauptleistung-- ist oder wenn aus Gründen der sozialen Fürsorge eine Entschädigungszusatzleistung für eine Übergangszeit gewährt wird (BFH-Urteil vom 15.12.2022 - VI R 19/21, Rz 18 f. und 26, m.w.N.).
40 Mehrere Zahlungen sind als einheitliche Entschädigung zu beurteilen, wenn sie zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis gezahlt werden (Senatsurteil vom 08.04.2014 - IX R 28/13, Rz 13). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Anspruch auf die Entschädigung (nur) eine Rechtsgrundlage mit einer Schadensposition zugrunde liegt (List, VersR 2018, 700, 701). Eine Aufspaltung der Entschädigung in mehrere, getrennt nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu behandelnde Teile widerspräche dem Normzweck, nur außerordentliche Progressionsnachteile abzumildern.
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42 Das FG hat zu Recht die in Teilakten erbrachten Zahlungen der V als einheitliche Entschädigung aufgrund des schadensauslösenden Ereignisses (medizinischer Behandlungsfehler) beurteilt. Die Zahlungen der V flossen und fließen der Klägerin in mehreren Veranlagungszeiträumen zu. Die übrigen vergangenen und zukünftigen Zahlungen sind im Verhältnis zur streitigen Steuererstattung und zum fiktiven 13. Monatsgehalt nicht lediglich geringfügig. Bereits der laufende jährliche Nettoverdienstausfall betrug in den Streitjahren 21.395,28 €.
43 Der Streitsachverhalt rechtfertigt keine bisher nicht anerkannte --weitere-- Ausnahme. Eine solche ist, anders als die Klägerin meint, nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Klägerin profitiert durch die zeitlich gestreckten Zahlungen von Progressionsvorteilen.
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46 § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG setzt Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist jedes zur Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG dienende Verhalten (BFH-Urteil vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70, m.w.N.). Zwischen der Tätigkeit und der Vergütung muss ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen ("für"). Die geschuldete Tätigkeit muss Rechtsgrund für die Vergütung (Gegenleistung) sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Vergütung für die Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wird (zutreffend HHR/Horn, § 34 EStG Rz 62).
47 Im Streitfall bezog und bezieht die Klägerin den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens nur deshalb, weil sie infolge des Schadensereignisses nicht mehr im Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben. Rechtsgrund für die Vergütung ist somit keine Tätigkeit der Klägerin, sondern eine zivilrechtliche Schadenshaftung.
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49 3. Der von den Klägern benannte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FG hat nicht gegen seine Pflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt die Amtsermittlungspflicht. Das FG muss keine fernliegenden Erwägungen anstellen (BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VI B 1/22, Rz 4).
50 Eine Anhörung der Klägerin und eine Einvernahme eines Vertreters der V zum Zweck der Entschädigungsvereinbarung waren nach diesen Maßstäben nicht angezeigt. Anhaltspunkte für einen von der festgestellten Vereinbarung abweichenden Inhalt sind nicht im Ansatz erkennbar. Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die Kläger haben weder dargelegt noch sind anhand der Feststellungen des FG irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mit den Zahlungen der V ein anderer als die Kompensation des Erwerbsschadens der Klägerin bestehender Zweck verfolgt wurde. Die von der Klägerin erwartete Sachaufklärung, ob die Beteiligten der Entschädigungsvereinbarung die Erstattung der Steuerlast rechtlich als eigenständig anzusehende Schadensposition werteten, war mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.
51 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
52 Für die zum Kostenfestsetzungsverfahren gehörende Entscheidung über den von den Klägern im Revisionsverfahren gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das FG zuständig (BFH-Urteil vom 31.01.2024 - X R 7/22, Rz 40). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410235&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public