dem 31.12.2022 mittels einfachen Briefs eingegangene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die durch einen Steuerberater eingereicht wurde, entspricht diesen Anforderungen nicht und ist unwirksam. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2022 - 8 K 593/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Beschwerde nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 geltenden Form begründet (unter 1.). Da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist, kann dahinstehen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren wäre (unter 2.). 2 1. Der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2023 geltenden Form begründet. 3 a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten
der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die von der Senatsvorsitzenden um einen Monat verlängerte Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO) endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 09.02.2023 (Donnerstag). 4 b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der am 13.02.2023 (Montag) dem
tbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) entnommene Begründungsschriftsatz des Klägers vom 09.02.2023, der sich als Steuerberater selbst vertritt, fristgerecht am 09.02.2023 --wie der Kläger vorträgt-- oder verspätet erst am 10.02.2023 (Freitag) in den
tbriefkasten eingeworfen worden ist. Die als einfacher Brief eingegangene Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls nicht den von Amts wegen zu berücksichtigenden Anforderungen gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO. 5 aa) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen --und damit auch die Beschwerdebegründungsschrift--, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind
Gleiches gilt
Satz 2 FGO für die
der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg
4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. 6 bb) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. 7
BerG ist der Inhaber des beSt verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beSt zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht).
BerG ist die Regelung am 01.08.2022 in Kraft getreten und erstmals ab dem 01.01.2023 anzuwenden. Der gesetzlichen Verpflichtung ist die BStBK durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht
gekommen. 9
St des Klägers zu diesem Datum tatsächlich noch nicht freigeschaltet war, ist insoweit unerheblich. 11 c) Eine wirksame Ersatzeinreichung der Beschwerdebegründung in Papierform liegt nicht vor.
Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung
den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. 12 Der Kläger hatte den zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg nicht eingerichtet. Eine vorübergehende technische Störung
Denn § 52d Satz 3 FGO ist nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar, nicht bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 24, m.w.N.). Der Kläger hat weder dargelegt noch
Im Gegenteil hat er auf das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 12.12.2022, in dem er auf die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und auf § 52d FGO hingewiesen wurde, mitgeteilt, er habe den Begründungsschriftsatz noch in der herkömmlichen Form einreichen dürfen,
dem die von der BStBK im Dezember 2022 angekündigten Registrierungsbriefe für das beSt noch ausstünden und er deshalb sein beSt noch nicht habe einrichten können. 13 d) Die mittels einfachen Briefs eingegangene Beschwerdebegründung ist folglich unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerdebegründung gilt als nicht eingereicht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057, Rz 12). Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung --hier die Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO-- aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8/22, Rz 12; vom 11.08.2023 - VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 25, m.w.N.). 14 2. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren wäre, weil der Präsident der Steuerberaterkammer München
Angaben des Klägers seinen Mitgliedern im Dezember 2022 mitgeteilt habe, eine Verpflichtung zur Nutzung des beSt bestehe erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs der BStBK; denn die Beschwerde wäre auch unbegründet. Soweit der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt hat, liegen sie jedenfalls nicht vor. 15
dem Veräußerungsstichtag vereinnahmt, der Gewährung einer Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes für den Veräußerungsgewinn entgegenstehen. Die Revision ist wegen der aufgeworfenen Frage jedoch nicht zuzulassen. Der Kläger legt mit seinem Vorbringen keine klärungsbedürftige und klärbare abstrakte Rechtsfrage dar, sondern macht im Stile einer Revisionsbegründung geltend, die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts (FG), dass er seine bisherige freiberufliche Tätigkeit im örtlichen Wirkungskreis nicht im erforderlichen Umfang eingestellt habe, sei rechtsfehlerhaft (vgl. zur Einkleidung einer einzelfallbezogenen Rüge eines Rechtsfehlers in eine abstrakte Fragestellung auch BFH-Beschluss vom 04.05.2021 - VIII B 121/20, BFH/NV 2021, 1329, Rz 3 f.). Das Vorbringen, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, stellt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG-- keinen Zulassungsgrund dar (BFH-Beschluss vom 22.08.2023 - VIII B 76/22, BFH/NV 2023, 1324, Rz 6). 18
der Praxisübertragung nicht berücksichtigt, mag das Vorbringen auf einen vermeintlichen Verstoß des FG gegen die Beachtenspflicht abzielen. Es fehlt aber an einer konkreten Darlegung der Voraussetzungen des Verfahrensfehlers. Im Kern macht der Kläger auch hier geltend, die Entscheidung des FG sei rechtsfehlerhaft. 24 d) Soweit der Kläger einen Verstoß des FG gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin sieht, dass das Verfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden sei, obwohl er einer solchen Übertragung widersprochen habe, liegt der gerügte Gehörsverstoß nicht vor. 25 Eine Einzelrichterübertragung ist gemäß § 6 Abs. 4 FGO unanfechtbar. Die fehlerhafte Anwendung des § 6 FGO kann regelmäßig nicht mit der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BFH-Beschluss vom 21.11.2012 - II B 78/12, BFHE 238, 546, BStBl II 2013, 173, Rz 21). Eine Besetzungsrüge gemäß § 119 Nr. 1 FGO mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO für eine Übertragung auf den Einzelrichter hätten nicht vorgelegen, kann nur ausnahmsweise Erfolg haben, wenn sich die Übertragung auf den Einzelrichter als "greifbar gesetzeswidrig" erweist. Dies ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 01.09.2016 - VI B 26/16, BFH/NV 2017, 50, Rz 5, m.w.N.). 26 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der zuständige Senat des FG hatte den Kläger mit Schreiben vom 20.03.2020 darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden könne und dem Kläger rechtliches Gehör gewährt. Der Kläger hat vor der Beschlussfassung auch Stellung genommen. Für die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist die Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 21.09.2000 - XI B 94/00, BFH/NV 2001, 200; vom 06.11.1997 - VII S 25/97, BFH/NV 1998, 560). Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter schlechthin unvertretbar oder greifbar gesetzeswidrig sein könnte. 27 3. Von einer weiteren Begründung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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