STRE202450026 ECLI:DE:BFH:2024:B.020224.IXB26.23.0 BFH 9. Senat 20240202 IX B 26/23 Beschluss § 52d FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 155 S 1 FGO, § 253 Abs 4 ZPO, § 62 Abs 2 S 1 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 14. März 2023, Az: 14 K 512/23 E, Verfügung DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen 1. NV: Auf die elektronische Übermittlung einer Klageschrift gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Finanzgericht (FG) nicht aus Billigkeitsgründen verzichten. 2. NV: Der Hinweis des FG, dass die Klage gemäß § 52d FGO formfehlerhaft erhoben wurde, kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.03.2023 - 14 K 512/23 E wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob, vertreten durch eine Steuerberaterin (Prozessbevollmächtigte), am 13.03.2023 beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf per Fax Klage wegen Einkommensteuer 2018. In der Klageschrift bat die Prozessbevollmächtigte um Genehmigung, die Klage per Fax einlegen zu dürfen. 2 Daraufhin teilte der Berichterstatter der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.03.2023 mit, dass § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht die Möglichkeit für das Gericht vorsehe, die Einreichung der Klage per Fax "zu genehmigen" und empfahl, die Klage noch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu übermitteln und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, sollte die Klagefrist bereits abgelaufen sein. 3 Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 reichte die Prozessbevollmächtigte die Klage sodann auf elektronischem Weg ein. Zugleich wandte sie sich mit einer Beschwerde gegen die "Ablehnung" des Antrags auf ausnahmsweise Erhebung der Klage im Wege der bisherigen Korrespondenz. Die Nutzung des elektronischen Nachrichtensystems habe sie noch nicht erlernen können. Dass die Registrierung durch die Bundesteuerberaterkammer sehr spät gekommen sei, habe sie nicht zu vertreten. Zudem verweist sie auf gesundheitliche Probleme und ihr Alter. Die Ablehnung stelle aus ihrer Sicht eine Altersdiskriminierung dar. 4 Das FG hat am 20.03.2023 beschlossen, der Beschwerde der Klägerin nicht abzuhelfen. II. 5 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--). 6 1. Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, wie die vom Berichterstatter mit Schreiben vom 14.03.2023 erteilten Hinweise zu § 52d FGO, nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Schreiben des Berichterstatters nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung in Form der Ablehnung eines Verzichts auf die Anwendung des § 52d FGO durch das Gericht. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.