1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 12.403 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss im Jahr 2005 mit der X-Bank einen Darlehensvertrag über 137.000 € zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die X-Bank kehrte die Darlehensvaluta aus und die Klägerin leistete in der Folgezeit monatliche Annuitäten. 3 Im Jahr 2016 widerrief die Klägerin gegenüber der X-Bank unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Außerdem kündigte sie gegenüber der Bank den Darlehensvertrag zum 31.08.2016 unter Rückzahlung der noch bestehenden Valuta. 4 Mit Schriftsatz vom 27.06.2017 erhob die Klägerin vor dem Landgericht Z Klage gegen die Bank "wegen Rückabwicklung des Darlehensvertrages aufgrund Widerrufs". Sie machte gegenüber der Bank unter anderem einen von ihr errechneten Betrag in Höhe von 37.047,95 € als zu leistenden Nutzungsersatz für die von ihr erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen geltend. 5 Die X-Bank verpflichtete sich in einem im Jahr 2018 (Streitjahr) geschlossenen Vergleich eine "Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.403,26 € an die Klägerin zu zahlen. In dem Vergleich wurde unter anderem auch vereinbart, dass "mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung weitere Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus/oder im Zusammenhang mit dem Darlehen (...) und dessen Abwicklung bzw. Rückabwicklung --gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt-- vollständig abgegolten und erledigt" sind. Die Bank zahlte im Streitjahr den Betrag in Höhe von 12.403,26 € unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus und erteilte eine entsprechende Steuerbescheinigung. 6 Die Klägerin wandte sich in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gegen den Einbehalt der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 09.08.2019 den streitigen Betrag bei den Einkünften
G). Die beantragte Günstigerprüfung ergab, dass die Besteuerung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif günstiger als eine Hinzurechnung der Kapitalerträge zu den übrigen Einkünften war. 7 Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1203 mitgeteilten Gründen nur in geringem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass ein Betrag in Höhe von 12.300 € gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei; insoweit sei der Vergleichsbetrag als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet worden, die die X-Bank aus den laufend erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen habe. Auch könne der an die Bank als Wertersatz für die Überlassung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlte Betrag aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG nicht gegengerechnet werden. Ein vom FG geschätzter Teilbetrag der Vergleichssumme in Höhe von 103 € (0,83 % des Vergleichsbetrags) sei nicht steuerbar, da dieser Betrag der Rückerstattung von Zinsen und geleisteten Tilgungsbeträgen zuzuordnen sei. 8 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts. 9 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG Köln vom 19.01.2022 - 5 K 1371/20 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 09.08.2019 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 12.403 € als nicht steuerbar behandelt wird. 10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Klägerin geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 12.300 € ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.1.). Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt bei der Klägerin auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sodass sich die Vorentscheidung auch nicht gemäß § 126 Abs. 4 FGO im Ergebnis als richtig darstellt (unter II.2.). Auch der Teilbetrag in Höhe von 103 € für die Rückerstattung von Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin ist nicht steuerbar (unter II.3.). Die Sache ist spruchreif (unter II.4.). Der Senat gibt der Klage wie beantragt statt. 12 1. Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der Bank an die Klägerin geleistete Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 12.300 € zu einem Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Klägerin und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen. 13
G ein Betrag in Höhe von 12.403 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. 19 Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 20 5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450039&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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