1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 10.527,05 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Jahr 2018 (Streitjahr) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie nahmen im Jahr 2003 ein Darlehen über 93.000 € bei der X-Bank zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie auf. Die Bank zahlte das Darlehen aus. Die Kläger erbrachten monatliche Zins- und Tilgungsleistungen. Die X-Bank rechnete im Juli/August 2015 das Darlehen ab. Die Kläger glichen den von der Bank errechneten Schuldsaldo aus und entrichteten eine Vorfälligkeitsentschädigung. 3 Mit Schreiben vom 26.08.2015 widerriefen die Kläger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und klagten vor dem Landgericht (LG) Z gegen die X-Bank die Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung ein. Das LG Z sah den Widerruf als wirksam an und verurteilte die Bank wie beantragt. Die X-Bank legte Berufung ein. Vor dem Berufungsgericht beantragten die Kläger, die Berufung zurückzuweisen und darüber hinaus --erstmalig-- die X-Bank zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 10.548,33 € zu verurteilen. Der Darlehensvertrag habe sich infolge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Daraus ergebe sich neben dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung auch ein Nutzungsersatzanspruch der Darlehensnehmer wegen der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz. 4 Die X-Bank nahm die Berufung zurück und blieb aufgrund des Urteils des LG Z zur Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. In der Folgezeit erklärte sich die X-Bank außergerichtlich dazu bereit, an die Kläger einen Nutzungsersatz in Höhe von 10.527,05 € zu zahlen. 5 Die X-Bank zahlte im Streitjahr den Betrag von 10.527,05 € abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus und erteilte den Klägern eine Steuerbescheinigung. 6 Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens beantragten die Kläger unter Vorlage der Steuerbescheinigung die Überprüfung des Steuereinbehalts für den Nutzungsersatz. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.08.2019 den Nutzungsersatz in Höhe von 10.527,05 € sowie weitere nicht streitige Kapitalerträge in Höhe von 989,51 € bei den Einkünften
G). 7 Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass der von der Bank aufgrund des Widerrufs des Darlehens gezahlte Nutzungsersatz für die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen vollumfänglich in Höhe von 10.527,05 € gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei. 8 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts. 9 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2023 - 3 K 3033/20 und die Einspruchsentscheidung vom 10.02.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 30.08.2019 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 10.527,05 € als nicht steuerbar behandelt wird. 10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kläger geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 10.527,05 € ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.1.). Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags führt bei den Klägern auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sodass sich die Vorentscheidung auch nicht gemäß § 126 Abs. 4 FGO im Ergebnis als richtig darstellt (unter II.2.). Die Sache ist spruchreif (unter II.3.). Der Senat gibt der Klage wie beantragt statt. 12 1. Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kläger geleistete Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.527,05 € zu einem Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Kläger und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen. 13
G ein Betrag in Höhe von 10.527,05 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. 17 Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 18 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450041&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.