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BFH VII B 40/23 (AdV)

STRE202450042 ECLI:DE:BFH:2024:BA.190224.VIIB40.23.0 BFH 7. Senat 20240219 VII B 40/23 (AdV) Beschluss § 69 FGO, § 2 Abs 1 SAFleischWiG, § 6a SAFleischWiG, § 6b SAFleischWiG, § 6 Abs 9 AEntG, § 2 Abs

§ 6aAbs.

2 GSA Fleisch betroffen zu sein. 30 Die Notwendigkeit einer Würdigung der eventuellen Verfassungs-

§ 6aAbs.

2 GSA Fleisch ergibt sich auch nicht aus der Erwägung, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift nach § 7 GSA Fleisch bußgeldbewährt ist und die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden darf, sich im Anschluss an die Prüfung des HZA der Gefahr eines Bußgeldverfahrens auszusetzen und erst im Rahmen dieses Verfahren die Verfassungs-

§ 6aAbs.

2 GSA Fleisch überprüfen lassen zu können (vgl. Beschluss vom 03.05.2023 - VII B 9/22, Rz 26). Da jedoch dem Vorbringen der Antragstellerin im Verfahren VII B 9/22 zu entnehmen war, dass sie derzeit auf den Einsatz von Fremdpersonal verzichtet, und das HZA dies im dortigen Verfahren bestätigt hat (vgl. Beschluss vom 03.05.2023 - VII B 9/22, Rz 34), besteht derzeit nicht die Gefahr eines Bußgeldverfahrens. 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450042&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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