1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 6.723 € --je hälftig bei der Klägerin und beim Kläger-- nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund widerrufener Darlehensverträge gezahlten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für das Jahr 2017 (Streitjahr) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie nahmen im Jahr 2004 zwei Darlehen bei der X-Bank in Höhe von 30.000 € und in Höhe von 80.000 € zur Finanzierung eines Umbaus ihrer eigengenutzten Immobilie in Anspruch. Ab dem Jahr 2012 nutzte die Klägerin für ihr Einzelunternehmen ein häusliches Arbeitszimmer im Haus und machte unter anderem 10 % der entrichteten Zinsen als Betriebsausgaben geltend. 3 Mit Schreiben vom 13.06.2016 widerriefen die Kläger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die X-Bank erkannte den Widerruf an und erstattete im Streitjahr den Klägern den von ihr berechneten Nutzungsersatz in Höhe von 6.723 € abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 4 Die Kläger gaben in ihren Anlagen KAP zur Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den von der X-Bank gezahlten Nutzungsersatz in Höhe von 6.723 € je hälftig bei der Klägerin und beim Kläger an. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 16.10.2018 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) den Nutzungsersatz in Höhe von 6.723 € neben weiteren nicht streitgegenständlichen Kapitalerträgen als Einkünfte
G), wobei er beim Kläger und der Klägerin jeweils den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € abzog. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und wandten sich gegen die Besteuerung des Nutzungsersatzes. 5 Am 04.01.2019 erließ das FA aus hier nicht streitigen Gründen einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr. Den Einspruch wies es mit Entscheidung vom 08.05.2019 im Übrigen als unbegründet zurück und führte hierzu aus, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung auch nicht zuungunsten der Kläger vorzunehmen sei. Zwar sei der Nutzungsersatz anteilig als Betriebseinnahme anzusehen und entgegen der bisherigen Veranlagung nicht dem gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG, sondern der Tarifbesteuerung nach § 32a EStG zu unterwerfen; es greife insoweit aber § 1 Abs. 1 der Kleinbetragsverordnung, da die dortige Betragsgrenze nicht überschritten werde. 6 Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1979 mitgeteilten Gründen keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass der von der X-Bank gezahlte Betrag in Höhe von 6.723 € als Nutzungsersatz für die an die X-Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei. Es sei keine anteilige Betriebseinnahme für den Nutzungswertersatz zu erfassen. Dem stehe aufgrund der höheren Tarifbelastung dieser Einkünfte das Verböserungsverbot im finanzgerichtlichen Verfahren entgegen. 7 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts. 8 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.09.2020 - 10 K 1468/19 und die Einspruchsentscheidung vom 08.05.2019 aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 04.01.2019 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von 6.723 € --je hälftig bei der Klägerin und beim Kläger-- als nicht steuerbar behandelt wird. 9 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge von der X-Bank an die Kläger geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 6.723 € kann nicht anteilig als Betriebseinnahme der Klägerin bei deren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden und ist auch kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.1.). Die Rückabwicklung der Darlehensverträge führt bei den Klägern ferner nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, sodass sich die Vorentscheidung auch nicht gemäß § 126 Abs. 4 FGO im Ergebnis als richtig darstellt (unter II.2.). Die Sache ist spruchreif (unter II.3.). Der Senat gibt der Klage wie beantragt statt. 11 1. Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge von der X-Bank an die Kläger geleistete Nutzungsersatz für Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.723 € zu einem Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Nutzungsersatz kann weder anteilig gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG als Betriebseinnahme der Klägerin bei deren Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit noch insgesamt als Kapitalertrag berücksichtigt werden. Er ist nicht steuerbar, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Kläger beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt worden ist. 12
G ein Betrag von 6.723 € --je hälftig bei der Klägerin und beim Kläger-- nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird. 19 Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 20 4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450043&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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