STRE202450067 ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.IR26.21.0 BFH 1. Senat 20240228 I R 26/21 Beschluss § 1 Abs 3 EStG 2009, § 1a Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 26 EStG 2009, Art 24 DBA NLD 2012 vorgehend FG Düsseldorf, 20. Mai 2021, Az: 9 K 3063/19 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Reichweite des § 1a EStG) NV: Die (ergänzende) fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen nach § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reicht nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende Ehegatte im Inland einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln wäre und alle für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vergünstigungen bei der Besteuerung der Einkünfte des nach § 1 Abs. 1 oder 3 EStG (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Art einer "Schattenveranlagung" berücksichtigt werden müssten. Daher können mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenhängende Aufwendungen (hier: Beiträge zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung) eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ehegatten bei der inländischen Besteuerung der Einkünfte des (fiktiv) unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.05.2021 - 9 K 3063/19 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), beide als Arbeitnehmer erwerbstätig, wohnten im Jahr 2018 (Streitjahr) in den Niederlanden. Die Klägerin bezog dort Arbeitslohn in Höhe von … €. Der Kläger stellte einen Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG), aufgrund seiner inländischen Einkünfte (Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: … €) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Die Kläger stellten zudem den Antrag, die Klägerin für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. 2 Die Klägerin hat Beiträge zum niederländischen Sozialversicherungssystem geleistet: - Beiträge zur Krankenversicherung … € - Beiträge zur Pflegeversicherung (AWBZ) … € - Beiträge zur Rentenversicherung (AOW) … € 3 Bei den Beiträgen zur Renten- und Pflegeversicherung handelt es sich um Beiträge, die aufgrund des niederländischen Arbeitslohns und abhängig von dessen Höhe einbehalten wurden (AOW: 17,9 %; AWBZ: 12,65 %). Beide Versicherungen sind Pflichtversicherungen, deren Leistungsinhalte denen der deutschen Sozialpflichtversicherung ähneln. Bei den Beiträgen zur Krankenversicherung handelt es sich um Beiträge aufgrund der in den Niederlanden zu zahlenden "Kopfpauschale" (… € monatlich) zuzüglich einer freiwilligen Zusatzversicherung (… € monatlich). 4 Bei der Versteuerung des Arbeitslohns der Klägerin in den Niederlanden wurde der sogenannte Heffingskorting abgezogen. Dabei handelt es sich um einen Abgabennachlass auf Steuern unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabgaben anstelle eines persönlichen Grundfreibetrages (steuerliche Vergünstigung unter Berücksichtigung der persönlichen Gesamtumstände im Zusammenhang mit der Pflicht-Sozialversicherung ["Volksverzekering"]). 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte im Rahmen der inländischen Besteuerung des Einkommens eine Zusammenveranlagung der Kläger durch. Dabei wurden die Krankenversicherungsbeiträge zum Sonderausgabenabzug zugelassen, soweit sie die in den Niederlanden verpflichtende Basisversorgung betrafen, die Beiträge der Klägerin zur niederländischen Renten- und Pflegeversicherung blieben hingegen unberücksichtigt. Die Einkünfte der Klägerin wurden für Zwecke der deutschen Besteuerung im Übrigen lediglich im Wege des Progressionsvorbehalts einbezogen. 6 Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger dagegen Klage; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1301 veröffentlichtem Urteil vom 20.05.2021 - 9 K 3063/19 E abgewiesen. 7 Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützen. 8 Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 08.10.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 09.07.2019 dergestalt abzuändern, dass die Einkommensteuer auf … € festgesetzt wird. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Klägerin nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln war, diese Fiktion aber nicht dazu führt, dass sich ihre mit ihrer Einnahmeerzielung im Ausland zusammenhängenden Werbungskosten beziehungsweise Sonderausgaben bei der Besteuerung der Einkünfte des Klägers auswirken. 11 1. Es steht zwischen den Beteiligten weder im Streit, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllte und deshalb aufgrund des von ihm gestellten Antrags mit seinen inländischen Einkünften (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln war, wobei sein Arbeitslohn nach Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12.04.2012 (BGBl II 2012, 1415, BStBl I 2016, 48) --DBA-Niederlande 2012-- der deutschen Besteuerung unterlag, noch dass die Klägerin wegen ihres Wohnsitzes in den Niederlanden und mangels inländischer Einkünfte weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen dazu ab. 12 2. Für den nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnden Kläger wird nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, hier die Klägerin, auf den entsprechend gestellten Antrag hin für die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt sind. Das FG hat dazu zutreffend darauf verwiesen, dass nach Nr. XVI. zu Art. 24 des Protokolls zum DBA-Niederlande 2012 (BGBl II 2012, 1453, BStBl I 2016, 69) die tatbestandlichen Beschränkungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (sogenannte Wertgrenzen) nicht für in den Niederlanden ansässige Ehegatten gelten, wenn der im Inland steuerpflichtige Ehegatte --wie im Streitfall-- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. 13 3. § 1a EStG reicht indessen nicht so weit, dass die Klägerin einschränkungslos als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln wäre beziehungsweise alle für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen geltenden Vergünstigungen nach Art einer "Schattenveranlagung" berücksichtigt werden müssten. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.