(2015)gab die Klägerin einen Gewinn von … € an und machte eine erweiterte Kürzung für ein Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes in der im Erhebungszeitraum gültigen Fassung (GewStG) in gleicher Höhe geltend. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte dem nicht und setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2015 mit Bescheid vom 13.04.2017 auf … € fest. Das FA lehnte eine erweiterte Kürzung ab und gewährte nur eine einfache Kürzung von 29.602 € auf Grundlage des Einheitswerts des Grundbesitzes. Den Einspruch der Klägerin wies es mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2020 als unbegründet zurück. 6 Mit Urteil vom 29.09.2021 wies das Finanzgericht (FG) die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin könne die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen. Sie habe auch Erträge erzielt, die nicht ausschließlich auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz, sondern von Betriebsvorrichtungen zurückzuführen seien. Denn bei dem bis 2014 mitvermieteten und mit Wirkung zum Streitjahr übertragenen Hotelinventar handele es sich um Betriebsvorrichtungen. Die entgeltliche Überlassung dieser Betriebsvorrichtungen an die Hotelmieterin sei ein im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliches Nebengeschäft. 7 Zwar sei in der Nachtragsvereinbarung zu dem Mietvertrag eine Übertragung des Hotelinventars auf die Mieterin vereinbart worden. Diese sei aber nicht abschließend. Denn die Mieterin sei mit Beendigung des Mietvertrags zur Rückübertragung des Eigentums an dem Inventar an die Klägerin verpflichtet. Der Nachtragsvertrag beinhalte damit ein im Rahmen der schuldrechtlichen Gestaltungsfreiheit abgeschlossenes echtes Pensionsgeschäft über das Hotelinventar, das ähnlich der für Kreditinstitute geltenden Spezialregelung des § 340b Abs. 1 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausgestaltet sei. § 340b Abs. 4 HGB sehe bei echten Pensionsgeschäften eine (fortdauernde) Pflicht zur Bilanzierung der übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers vor. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei Pensionsgeschäften der vorliegenden Art ebenfalls von fortlaufendem wirtschaftlichem Eigentum und einer damit einhergehenden Bilanzierungspflicht des Pensionsgebers auszugehen sei, sei bislang noch nicht geklärt, könne für die Frage eines schädlichen Nebengeschäfts im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aber auch dahinstehen. Der Vertrag sei einem Miet- beziehungsweise Pachtvertrag sehr ähnlich. Es gehe um die entgeltliche Überlassung von Gegenständen auf Zeit. Auch wenn der Nachtrag keine eigene Entgeltregelung enthalte, so stehe er doch in einem Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Hotel und der dort enthaltenen Entgeltvereinbarung. Da der Wert des Inventars gemäß den in Anlage 2 des Mietvertrags aufgeführten Preisangaben eine ganz erhebliche Größenordnung aufweise, sei davon auszugehen, dass der zuvor anteilig auf das Hotelinventar entfallende Mietzins ab 2015 als Pensionsentgelt geschuldet sein sollte. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Inventar sei für sie ohne Wert gewesen. Denn es fehle an einer Änderung der Preisgestaltung der Hotelüberlassung, die der vorgetragenen Wertlosigkeit der Inventargegenstände durch entsprechende Herabsetzung des Mietzinses objektiv Rechnung getragen hätte. 8 Die Annahme einer entgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen entfalle auch nicht wegen der vereinbarten (zeitweisen) Eigentumsübertragung am Hotelinventar. Der Bedeutungsgehalt eines sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts bemesse sich nach dem der jeweiligen Verpflichtung zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Dies sei hier ein entgeltliches Pensionsgeschäft hinsichtlich des Hotelinventars, das inhaltlich auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen für die Dauer des Mietverhältnisses am Hotel gerichtet sei. Diese zivilrechtliche Zweckbestimmung sei auch steuerrechtlich zu beachten und als schädliches Nebengeschäft im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzuordnen. 9 Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie habe im Streitjahr ausschließlich Einkünfte erzielt, die auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallen seien. 10 Nach § 1 Ziff. 1.7 des Mietvertrags habe sie die Ersteinrichtung und Erstausstattung der Mieterin kostenfrei zur Verfügung gestellt. Jedenfalls mit Abschluss der Nachtragsvereinbarung habe sie dann im Streitjahr keine Erträge aus einer schädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen mehr erzielt. Denn nach der Übertragung des Eigentums an dem Inventar sei dessen Vermietung nicht mehr in Betracht gekommen. 11 Zu Unrecht gehe das FG von einem echten Pensionsgeschäft aus. So sei schon fraglich, ob es sich bei § 340b HGB nur um eine --hier nicht einschlägige-- Spezialregelung für die Bilanzierung bei Kreditinstituten oder um einen allgemeinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung handele. Ein Pensionsgeschäft nach § 340b HGB liege zudem nur vor, wenn Zahlung und Rückzahlung als Gegenleistung für die Hin- und Rückgabe der Pensionsgüter erfolgten. Im Streitfall sei jedoch weder für die Übertragung des Hotelinventars noch für die Verpflichtung zur Rückübertragung an die Klägerin bei Beendigung des Mietvertrags eine Gegenleistung vereinbart worden. Sofern das FG gleichwohl ein entgeltliches Geschäft annehme, weil eine im Mietvertrag getroffene Entgeltregelung nach wie vor Geltung beanspruche, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Ziff. 1.7 des Mietvertrags die Ersteinrichtung und Erstausstattung der Mieterin kostenfrei zur Verfügung gestellt worden sei. 12 Zudem sei die Nachtragsvereinbarung insbesondere deshalb erfolgt, um den Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der durch den Ausweis von Inventar im Jahresabschluss der Klägerin entstanden sei, da die Klägerin sich hierzu mühsam mit der Konzernzentrale der Mieterin im EU-Ausland hätte abstimmen müssen. Deshalb habe man das Inventar des Hotels bei dem Mieter aktivierungspflichtig stellen wollen, wie es auch für die Inventargegenstände gegolten habe, die der Mieter zwischenzeitlich als Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft habe. Bei einem echten Pensionsgeschäft hätten die in Pension gegebenen Vermögensgegenstände hingegen weiterhin bei der Klägerin als Pensionsgeberin bilanziert werden müssen. 13 Bei der Annahme eines ab 2015 auf das Hotelinventar entfallenden (anteiligen) Pensionsentgelts unter Verweis auf die in der überarbeiteten Anlage 2 des Mietvertrags aufgeführten Preisangaben in "ganz erheblicher Größenordnung" übersehe das FG, dass mit dem Nachtrag lediglich die der Klägerin Ende 2014 noch verbliebenen Ersteinrichtungsgegenstände, das heißt die nicht bereits durch den Mieter selbst auf seine Kosten ersetzten und damit in seinem Eigentum stehenden sowie die nicht bereits wirtschaftlich verbrauchten Wirtschaftsgüter übereignet worden seien. Da die Ersteinrichtungsgegenstände bereits seit 1999 zur Verfügung gestellt und genutzt worden seien, sei ihnen objektiv kein nennenswerter Wert mehr beizumessen gewesen. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der Pflicht zur Rückübereignung bei Vertragsende. Durch die Verpflichtung zur Ersetzung und Erneuerung während der Dauer des Mietvertrags sowie den Anspruch auf Rückübereignung des Hotelinventars bei Beendigung des Mietverhältnisses werde vielmehr ein Investitionsdruck zur Sicherung der Standortattraktivität auf den Mieter erzeugt, um die Hotelimmobilie möglichst wertstabil zu halten und fortgesetzt Mieteinnahmen für die Klägerin zu sichern. 14 Auch ein Scheingeschäft oder ein Gestaltungsmissbrauch lägen nicht vor. Ziel der Nachtragsvereinbarung zu dem Mietvertrag sei es gewesen, Aufwand für die Verwaltung zu vermeiden, der durch den Ausweis von Inventar in dem Jahresabschluss der Klägerin entstanden wäre, da sie sich hierzu mühsam mit der Konzernzentrale der Mieterin im EU-Ausland hätte abstimmen müssen. Deshalb habe man das Inventar des Hotels bei den Mietern aktiviert, wie es auch für das Inventar gegolten habe, das der Mieter zwischenzeitlich als Ersatzwirtschaftsgüter angeschafft habe. Die Konzernmutter aus dem EU-Ausland habe einen vollständigen und zutreffenden Konzernabschluss für die weltweite Hotelgruppe zu erstellen. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 29.09.2021 - 4 K 36/20 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 20.02.2020 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid 2015 vom 13.04.2017 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt wird. 16 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 17 Das FG habe zu Recht angenommen, dass der ursprünglich vereinbarte Mietzins sich auch auf das überlassene Inventar des Hotels bezogen habe. Angesichts dessen Wertes von über 2 Mio. DM sei es denklogisch, sich diese Investition über den Mietzins vergüten zu lassen. Da die Übertragung des Inventars durch die Nachtragsvereinbarung zu dem Mietvertrag nicht abschließender Natur gewesen sei, habe das FG zutreffend angenommen, dass die Vereinbarung auf eine entgeltliche, zeitlich befristete Überlassung von Gegenständen gerichtet gewesen sei. Die von der Klägerin betonte Wertlosigkeit des Inventars sei angesichts der Verpflichtung der Mieterin zur Rückübertragung von Inventar, das in Art, Qualität und Umfang der Ersteinrichtung entspreche, unerheblich. 18 Der Nachtrag zu dem Mietvertrag erfülle die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs. Gegenstand des bestehenden Mietvertrags sei nach dessen § 1 Ziff. 1.3 ein voll eingerichtetes und ausgestattetes Hotel gewesen. Der Nachtrag zu dem Mietvertrag habe daran nichts geändert. Die nachträgliche Übertragung des Hotelinventars diene nur der Vermeidung der Erzielung von Erträgen aus gewerbesteuerlich schädlicher Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das bisherige Mietverhältnis habe sich nicht geändert, insbesondere seien der Mietzins und die Verpflichtung zur Rückübereignung nicht angepasst worden. Es seien keine tragenden außersteuerlichen Gründe für diesen Nachtrag zu dem Mietvertrag vorgetragen worden. Der hierfür genannte Grund des Abstimmungsbedarfs der Mieterin X-GmbH mit ihrer im EU-Ausland ansässigen Konzernmutter sei nicht überzeugend. Die X-GmbH verfüge über ein eigenes regionales Verwaltungszentrum. 19 Die Nachtragsvereinbarung sei zudem als für die Besteuerung unwirksames Scheingeschäft zu betrachten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 28.11.2019 - III R 34/17 (BFHE 267, 398, BStBl II 2020, 409, Rz 21) für eine vergleichbare Konstellation ausgeführt habe. 20 Die Klägerin und das FA haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. 21 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 22 Zwar ist die Entscheidung des FG, dass die Klägerin auch im Streitjahr Betriebsvorrichtungen --deren Nutzungsüberlassung unterstellt-- entgeltlich überlassen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter 3.a und 3.b). Das Urteil des FG ist jedoch aufzuheben, da das FG die Frage nicht offenlassen durfte, ob die Klägerin nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom Dezember 2014 noch eine Rechtsposition innehatte, aufgrund derer sie der X-GmbH Inventar im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kürzungsschädlich zur Nutzung überlassen konnte (dazu unter 3.c). Die Sache ist nicht spruchreif, da der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen diese Beurteilung nicht selbst vornehmen und damit nicht selbst entscheiden kann, ob der Klägerin im Streitjahr die begehrte erweiterte Kürzung zusteht (dazu unter 4.). 23 1. Die Klägerin ist als gewerblich geprägte Personengesellschaft mit ihrer Vermietungstätigkeit sachlich gewerbesteuerpflichtig. 24 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. Ihr Betrieb unterliegt daher nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unabhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer. Damit ist auch die nur vermögensverwaltend tätige Klägerin sachlich gewerbesteuerpflichtig (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 39 und vom 15.06.2023 - IV R 30/19, BFHE 281, 90, BStBl II 2023, 1050, Rz 48). Da insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab. 25 2. Anstelle der sogenannten einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung). 26 Der Zweck der erweiterten Kürzung besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zweck der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz 44). 27
- a)Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des "Grundbesitzes" ist in dem gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren, bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 15, m.w.N.). Nach § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG) gehören zum Grundvermögen unter anderem der Grund und Boden und die Gebäude (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). 28
- aa)Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden. Für die Abgrenzung von Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, Rz 36 f.; vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 20, m.w.N. und vom 10.02.2022 - IV R 33/18, Rz 37). 29
- bb)Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen Gegenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Hieraus folgt auch, dass wesentliche Bestandteile des Grundstücks nicht zwingend und automatisch kürzungsschädlich mitvermietet werden. Da nicht sonderrechtsfähige Sachbestandteile ebenfalls Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein können, kann die Vermietung derartiger Sachbestandteile in einem Vertrag über die Vermietung eines Gebäudes auch ausgeschlossen werden. Ist der vertragliche Ausschluss von Betriebsvorrichtungen im Mietvertrag zivilrechtlich wirksam, ist er grundsätzlich auch steuerrechtlich zu beachten (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2019 - III R 34/17, BFHE 267, 398, BStBl II 2020, 409, Rz 20; vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, Rz 39). 30 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Eigentum an einer Betriebsvorrichtung eigenständig übertragen werden kann. 31 Bei einer Betriebsvorrichtung handelt es sich um einen steuerrechtlichen, keinen zivilrechtlichen Begriff (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.11.2010 – VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311, Rz 12). Die Übereignung des betreffenden Gegenstands folgt den zivilrechtlichen Regelungen der Eigentumsübertragung an Sachen (§§ 929 ff., § 873 BGB). Erfüllen Betriebsvorrichtungen deshalb den zivilrechtlichen Tatbestand eines wesentlichen Bestandteils des Grundstücks beziehungsweise der aufstehenden Gebäude (§§ 93 f. BGB), so ist eine isolierte Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an der Betriebsvorrichtung nicht möglich (Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 64). Eine eigenständige steuerrechtliche Zuordnung des Wirtschaftsguts ist dann nur als vom Zivilrecht abweichendes wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) möglich (Bahns/Graw, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 257, 263). 32
- b)"Eigener" Grundbesitz im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 76 f.). 33 Eigener Grundbesitz wird "verwaltet und genutzt", wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BFHE 283, 354, Rz 42, m.w.N.). 34
- c)Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (z.B. BFH-Urteil vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 16). 35 Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung Nebentätigkeiten innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens und sind --ausnahmsweise-- nicht begünstigungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können. Ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (BFH-Urteile vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23 und vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27). Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führt deshalb zur Versagung der erweiterten Kürzung (z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37 und vom 15.06.2023 - IV R 6/20, Rz 27). 36 Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist danach nur dann nicht kürzungsschädlich, wenn sie lediglich einen zwingend notwendigen, das heißt unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem. Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus. Ob die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft vorliegen, ist dabei anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengeschäfts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung ist bereits dann zu verneinen, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (z.B. BFH-Urteile vom 23.07.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz 25]; vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 27 und vom 18.12.2019 - III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 28, m.w.N.). 37 3. Nach den vorstehenden Grundsätzen war das Urteil des FG aufzuheben. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme des FG, dass zu den Gegenständen, deren Überlassung zur Nutzung im Streitjahr zwischen den Beteiligten streitig ist, auch Betriebsvorrichtungen gehören (dazu unter
- a)und dass eine etwaige Überlassung auch im Streitjahr entgeltlich gewesen ist (dazu unter b). Die Entscheidung ist aber aufzuheben, da das FG die Frage nicht offenlassen durfte, ob die Klägerin nach Abschluss der Nachtragsvereinbarung vom Dezember 2014 noch eine Rechtsposition innehatte, aufgrund derer sie der Mieterin Inventar im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kürzungsschädlich zur Nutzung überlassen konnte (dazu unter c). 38
- a)Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG zunächst insoweit, als das FG angenommen hat, zu den Gegenständen, deren Überlassung im Streitjahr streitig ist, gehörten auch Betriebsvorrichtungen für das auf dem Grundstück betriebene Hotel, und dass deren (etwaige) Überlassung keinen lediglich zwingend notwendigen, das heißt unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstelle (vgl. BFH-Urteil vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 18 ff. und 28). Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. 39
- b)Das FG konnte den Mietvertrag zwischen der Klägerin und der X-GmbH (beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin) auch dahin auslegen, dass eine entgeltliche Vermietung auch der Ersteinrichtung an die X-GmbH vereinbart war. 40
- aa)Die Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. 41 Die Auslegung von Verträgen gehört zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 118 Abs. 2 FGO. Werden --wie im Streitfall-- in der Revisionsbegründung keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben, kann die Bindungswirkung der Würdigung des FG nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hat. Ist dies nicht der Fall, bindet die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist (z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2023 - IV R 23/20, Rz 30). 42
- bb)Das FG hat den von der Klägerin geschlossenen Mietvertrag vom 09.12.1998 und die Nachtragsvereinbarung vom 29.12.2014 dahingehend ausgelegt, dass die Überlassung der Ersteinrichtung von dem entgeltlichen Mietvertrag erfasst war und diese Verknüpfung in Form eines entgeltlichen Leistungsaustauschs sich auch nicht durch die Nachtragsvereinbarung gelöst hat, sondern unverändert geblieben ist. Auch wenn der Nachtrag keine eigene Entgeltregelung enthalte, so stehe er doch in einem Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Hotel und der dort enthaltenen Entgeltvereinbarung. Da der Wert des Inventars gemäß der in Anlage 2 des Mietvertrags aufgeführten Preisangaben eine ganz erhebliche Größenordnung aufweise, sei davon auszugehen, dass der zuvor anteilig auf das Hotelinventar entfallende Mietzins ab 2015 als Pensionsentgelt geschuldet sein sollte. Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Inventar sei für sie ohne Wert gewesen. Denn es fehle an einer Änderung der Preisgestaltung der Hotelüberlassung, die der vorgetragenen Wertlosigkeit der Inventargegenstände durch entsprechende Herabsetzung des Mietzinses objektiv Rechnung getragen hätte. 43 Nach dem Wortlaut der festgestellten vertraglichen Vereinbarungen ist eine solche Auslegung möglich. Sie entspricht auch den allgemeinen Auslegungsregeln und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. 44