STRE202450078 ECLI:DE:BFH:2024:B.080524.IIR3.23.0 BFH 2. Senat 20240508 II R 3/23 Beschluss § 52d FGO, § 56 FGO, § 62 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Dezember 2022, Az: 3 K 3006/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs 1. NV: Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht. 2. NV: Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2022 - 3 K 3006/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) mit Urteil vom 07.12.2022 ab und ließ die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Das Urteil wurde am 22.12.2022 zugestellt. 2 Mit am 23.01.2023 (per Telefax) beim BFH eingegangenem Schreiben legte der Kläger Revision ein. Die Senatsvorsitzende wies mit Schreiben vom 02.02.2023 darauf hin, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen seit dem 01.01.2023 als elektronisches Dokument zu übermitteln seien (§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Schriftsatz vom 23.01.2023 diesen Anforderungen nicht genüge. Eine Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften sei nur zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei (§ 52d Satz 3 FGO). Es werde um unverzügliche Mitteilung und Glaubhaftmachung gebeten, ob eine vorübergehende Unmöglichkeit vorgelegen habe (§ 52d Satz 4 FGO). 3 Mit einem (ebenfalls per Telefax) zugesandten Schreiben vom 07.02.2023 teilte der für die prozessbevollmächtigte Kanzlei handelnde Steuerberater mit, dass eine Übermittlung der Revision vom 23.01.2023 als elektronisches Dokument im Sinne des § 52a FGO vorübergehend nicht möglich gewesen sei beziehungsweise weiter nicht möglich sei, weil er aufgrund alphabetischer Reihenfolge noch keinen Registrierungsbrief für die erstmalige Registrierung auf der Steuerberaterplattform erhalten habe und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht habe einrichten können. Er vertrat die Auffassung, dass für ihn im Zeitpunkt der Revisionseinlegung noch keine Nutzungspflicht nach § 52d FGO bestand. Zur Glaubhaftmachung fügte er einen Ausdruck eines Informationsschreibens der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bei, mit dem Hinweis, dass für seine Buchstabengruppe die Registrierungsbriefe in der 9. und 10. Kalenderwoche 2023 (27.02.2023 bis 10.03.2023) versandt würden. 4 Mit weiterem Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 08.02.2023 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass bereits seit 2022 die Möglichkeit bestanden habe, über eine sogenannte "Fast-Lane" der BStBK frühzeitig die Erstregistrierung bei der Steuerberaterplattform zu beantragen. 5 Mit Schreiben vom 22.02.2023 bat der für die prozessbevollmächtigte Kanzlei handelnde Steuerberater um Fristverlängerung für die Begründung der Revision. Am selben Tag übermittelte er die Revision über das aufgrund Nutzung der sogenannten "Fast Lane" am 17.02.2023 eingerichtete beSt und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Revisionseinlegungsfrist. 6 Seiner Auffassung nach ist die Revision wirksam am 23.01.2023 eingereicht worden. Die per Telefax --das heißt nach den bisher allgemein geltenden Regeln-- eingelegte Revision entspreche den gesetzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die ab dem 01.01.2023 für Steuerberater eingeführte Nutzungspflicht für elektronische Übermittlungswege. Die Nutzungspflicht bestehe nur für vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO "zur Verfügung steht". Als ein solcher sicherer Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift sei das beSt eingeführt worden. Um dieses nutzen zu können, sei jedoch eine Erstregistrierung erforderlich. Die hierfür erforderlichen Registrierungsbriefe der BStBK seien erst seit dem 01.01.2023 nach einer festen alphabetischen Reihenfolge versandt worden. Nur nach dem Erhalt dieses Registrierungsbriefs und der Erstregistrierung stehe dem betreffenden Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg auch tatsächlich "zur Verfügung". 7 Da die Revision nach vorstehender Rechtsauffassung bereits zulässig sei, werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich vorsorglich gestellt. Aufgrund des Schreibens vom 08.02.2023 habe sich der für die prozessbevollmächtigte Kanzlei handelnde Steuerberater umgehend, und zwar am 13.02.2023 zu den üblichen Bürozeiten für die Erstregistrierung über die "Fast Lane" angemeldet. Der entsprechende Registrierungsbrief sei auf den 17.02.2023 datiert und am 20.02.2023 eingegangen. Nach Erhalt des Registrierungsbriefs sei die Registrierung unmittelbar eingeleitet und seien die für die Ersteinrichtung des beSt erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen worden. Die Revision nebst vorsorglichem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unverzüglich als elektronisches Dokument übermittelt worden. Die Verzögerung sei unverschuldet. Der für die prozessbevollmächtigte Kanzlei handelnde Steuerberater habe sich über die mit der Einführung des beSt verbundenen Rechtsfragen und erforderlichen technischen Schritte fortlaufend informiert. Er habe auf die Verlautbarungen der BStBK und der DATEV eG vertrauen dürfen. 8 Mit Schreiben vom 04.05.2023 begründete der Kläger die Revision in der Sache. Zuvor war ihm dafür Fristverlängerung unter dem Vorbehalt, dass über die Zulässigkeit der Revision noch zu entscheiden sei, gewährt worden. 9 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung, die Bescheide vom 05.12.2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 01.07.2018 für Zwecke der Schenkungsteuer in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 09.12.2019 aufzuheben und den Grundbesitzwert abweichend von den Bescheiden vom 05.12.2018 in Höhe von 3.118.500 € festzustellen. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 11 Die Revision ist unzulässig. Der Kläger hat die Frist für die Einlegung der Revision versäumt und nicht hinreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Revision fristgerecht elektronisch per beSt einzureichen. 12 1. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.