BFH, Beschluss vom 15.05.2024 – IX S 23/23 (PKH) – PKH: Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum…
STRE202450081 ECLI:DE:BFH:2024:B.150524.IXS23.23.0 BFH 9. Senat 20240515 IX S 23/23 (PKH) Beschluss § 142 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 115 Abs 1 S 2 ZPO, § 118 Abs 2 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland PKH: Freiwillige Unterhaltszahlungen als einzusetzendes Einkommen NV: Auch freiwillige Zuwendungen eines gesetzlich nicht zum Unterhalt gegenüber dem Antragsteller verpflichteten Dritten sind nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung zur Prozessfinanzierung einzusetzen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen (Anschluss an Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 - IX ZA 21/17, Rz 7 sowie vom 27.11.2018 - X ZA 1/17, Rz 5).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
1 Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) führt vor dem Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren IX R 29/23. Für diese Verfahren beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beziehungsweise Steuerberaters.
2 In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.11.2023 führte die Klägerin an, sie beziehe neben einer Rente von monatlich … € keine weiteren Einnahmen. Mit Ausnahme ihres geringfügigen Guthabens auf einem Konto (…) und eines gebrauchten Personenkraftwagens (Verkehrswert von … €) verfüge sie über keine Vermögenswerte. Zu etwaigen Wohnkosten erklärte sich die Klägerin nicht.
3 Auf gerichtliche Nachfrage zur Vollständigkeit der erklärten wirtschaftlichen Verhältnisse erläuterte die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2024, sie bestreite ihren Lebensunterhalt durch familiäre Unterstützung ihres Stiefsohns. Dieser bestätigte schriftlich, die Klägerin "laufend" sowohl durch unentgeltliche Überlassung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie als auch durch Barunterhalt "nach konkretem Bedarf" zu unterstützen.
II.
4 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.
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6 Neben seinem Einkommen hat der Beteiligte --soweit zumutbar-- sein Vermögen einzusetzen (§ 142 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Gesetzgeber orientiert sich am sozialrechtlichen Einkommensbegriff im Sinne von § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (statt vieler Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 115 Rz 2). Hierzu zählt auch geleisteter Unterhalt, und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen rechtlich beansprucht werden können (MüKoZPO/Wache, § 115 Rz 24).
7 Das Gericht kann verlangen, dass der PKH-Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht (§ 142 Abs. 1 FGO, § 118 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Hat dieser innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
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11 Diesen Anforderungen genügt weder das eigene Vorbringen der Klägerin noch die schriftliche Bestätigung des Stiefsohns vom 13.03.2024, die sich darin erschöpft, Unterhalt nach "konkretem Bedarf" der Klägerin zu zahlen. Dem Senat fehlen jegliche Anhaltspunkte über die Höhe dieses Bedarfs sowie dessen Erfüllung. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Zahlungen in einer Höhe geleistet werden, die unter Einbeziehung des erklärten Einkommens (Altersrente) die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 142 Abs. 1 FGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entfallen lässt.
12 2. Da der Antrag auf Bewilligung von PKH aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg hat, geht der weitere Antrag, der Klägerin … als Rechtsanwalt/Steuerberater beizuordnen (§ 142 Abs. 1 FGO, § 121 Abs. 1 ZPO), ins Leere.
13 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450081&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public