STRE202450097 ECLI:DE:BFH:2024:U.130324.IR30.21.0 BFH 1. Senat 20240313 I R 30/21 Urteil § 8b Abs 4 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 4 S 6 KStG 2002, KStG VZ 2015 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Oktober 2020, Az: 8 K 666/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Zum wirtschaftlich einheitlichen Erwerb nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG) NV: Die in § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes angeführte Beteiligungsschwelle (10 % des Grund- oder Stammkapitals) kann durch einen aus Sicht des Erwerbers wirtschaftlich einheitlichen Erwerbsvorgang (hier: Erwerb in einer notariellen Urkunde) auch dann erreicht werden, wenn an diesem Vorgang mehrere Veräußerer beteiligt sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.09.2023 - I R 16/21, BFH/NV 2024, 339). Die Revision des Beklagten wegen Körperschaftsteuer 2015 ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wegen Gewerbesteuermessbetrags 2015 werden insoweit das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2020 - 8 K 666/20 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zu 50 % zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten mit Blick auf einen unterjährigen Anteilserwerb und die Beteiligungsgrenze des § 8b Abs. 4 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Jahr 2015 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) über den Umfang der Steuerfreiheit von Dividendeneinkünften gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. 2 An der … GmbH (GmbH) waren die drei Gesellschafter A, B und C mit einem Geschäftsanteil zu je 25 % beteiligt. Ein vierter Gesellschafter übertrug im Jahr 2014 insgesamt nominal 10 % seiner Beteiligung auf A, B und C. Im Übertragungsvorgang wurden Geschäftsanteile zu zweimal 3,27 % und einmal 3,46 % (insgesamt 10 %) gebildet, die A, B und C jeweils allein erwerbend erhielten. 3 Mit notarieller Urkunde vom 25.02.2015 übertrugen A, B und C diese Geschäftsanteile von zweimal 3,27 % beziehungsweise einmal 3,46 % (insgesamt 10 %) entgeltlich auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH. Mit weiterer, in der Zählung unmittelbar anschließender notarieller Urkunde desselben Notars vom selben Tag übertrugen A, B und C auch ihre (restlichen) GmbH-Geschäftsanteile zu je 25 % im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs auf die Klägerin. Damit hielt die Klägerin seit dem 25.02.2015 insgesamt 85 % der Geschäftsanteile der GmbH. 4 Mit Beschluss vom ….03.2015 schüttete die GmbH an die Klägerin (bezogen auf die 85 % der Geschäftsanteile) Gewinn in Höhe von insgesamt … € aus. In den Steuererklärungen der Klägerin für das Streitjahr wurde dieser Bezug als nach § 8b Abs. 1, 5 KStG steuerfrei (weder einkommens- noch gewerbeertragserhöhend) behandelt. Es ergingen am 10.04.2017 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechende Bescheide über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag. 5 Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Bescheide (Änderungsbescheide vom 30.04.2018). Die von der GmbH bezogene Dividende wurde in Höhe von … € (Dividendenbezug für einen 10%igen Geschäftsanteil [10/85 von … €] ohne Korrektur eines anteiligen Kürzungsbetrags des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG) einkommenserhöhend angesetzt, weil die auf die Klägerin übertragenen Geschäftsanteile an der GmbH getrennt zu betrachten seien und der durch die erste notarielle Urkunde vollzogene Erwerb von zweimal 3,27 % beziehungsweise einmal 3,46 % (insgesamt 10 %) der Geschäftsanteile jeweils nicht die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG niedergelegte 10 %-Grenze erreiche. 6 Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Sächsischen Finanzgericht (FG), das dieser mit Urteil vom 13.10.2020 - 8 K 666/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 607) stattgab. 7 Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 9 Die Revision des FA wegen Körperschaftsteuer 2015 ist unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wegen Gewerbesteuermessbetrags 2015 ist die Revision des FA hingegen begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils sowie zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). 10 Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass (auch) der Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile durch die Klägerin in Höhe von zweimal 3,27 % beziehungsweise einmal 3,46 % jedenfalls deshalb dem Tatbestand des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG unterfällt, weil sich bereits dieser Erwerb aus Sicht der erwerbenden Klägerin wirtschaftlich als einheitlicher Erwerbsvorgang von 10 % der Geschäftsanteile darstellt (s. insoweit allgemein Senatsurteil vom 06.09.2023 - I R 16/21, BFH/NV 2024, 339). Allerdings ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2015 --unter Berücksichtigung der vom FA vorgenommenen Hinzurechnung und des Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO)-- ein Betrag in Höhe von … € nach § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) hinzuzurechnen, da die nicht mit § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG verknüpften Voraussetzungen der Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht erfüllt sind. 11 1. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Abweichend davon --und dies ist verfassungskonform (s. Senatsurteil vom 06.09.2023 - I R 16/21, BFH/NV 2024, 339, m.w.N.)-- sind die betroffenen Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG zu berücksichtigen, wenn die ausschüttungsvermittelnde Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals der ausschüttenden Körperschaft betragen hat. Für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG gilt dabei der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt (§ 8b Abs. 4 Satz 6 KStG). 12 2. Soweit die Auslegung des in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG verwendeten Tatbestandsmerkmals des unterjährigen "Erwerb(
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