Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 9. Juli 2013 - 11 K 1975/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen würden, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden sind, nicht vor. 2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausführt, das Finanzgericht (FG) habe dadurch einen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO begangen, dass es widersprüchlich und unzutreffend einerseits festgestellt habe, der für die Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 1. ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2007 sei bestandskräftig geworden, während es andererseits aber darauf verwiesen habe, die dort verarbeiteten Bilanzpositionen "Pensionsrückstellung" und "Ausgleichsanspruch" seien unzulässig gebildet worden, macht er damit im Kern eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber einen die Revisionszulassung begründenden Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. dazu z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers, das FG habe insoweit gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, trägt
halb nicht, weil der Kläger zu Recht selbst ausführt, das FG habe die Bestandskraft
nämlichen Bescheids zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und also erkannt. Hat das FG einen bestimmten Akteninhalt zur Kenntnis genommen, aus ihm aber die (vermeintlich) falschen materiell-rechtlichen Schlüsse gezogen, so wird nach den vorstehenden Ausführungen gerade kein Verfahrensfehler, sondern nur ein materiell-rechtlicher Fehler dargelegt. 3 2. Auch soweit der Kläger rügt, das FG habe es unterlassen, seine vorgenannte Rechtsauffassung auf eine gesetzliche Vorschrift zu stützen, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler geltend. Mit dieser Einlassung legt er nicht etwa dar, das FG-Urteil sei i.S.
6 FGO nicht mit Gründen versehen, sondern lediglich, dass die Begründung
FG einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Auch insoweit rügt der Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts. 4 3. Ebenfalls einen materiell-rechtlichen und keinen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO rügt der Kläger, wenn er ausführt, das FG habe auf S. 16 seines Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, von einer unzulässig angesetzten Bilanzposition könne keine Bindung für die die Mitunternehmerschaft betreffenden Bilanzen (Gesamthandsbilanz und Sonderbilanzen) ausgehen. 5
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
begünstigten Gesellschafters zu aktivieren und diese Rechtsprechung auch auf bereits vorher bestehende Pensionszusagen anzuwenden ist, was bedeutet, dass in solchen Fällen im ersten Jahr,
sen Veranlagung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, in der Sonderbilanz
begünstigten Gesellschafters die bisher nicht aktivierte Zuführung zur Pensionsrückstellung gewinnerhöhend nachzuholen ist. Wenn der Kläger dazu aber ausführt, das FG habe sich mit diesen Aussagen nicht hinreichend beschäftigt, weil es sie im Streitfall nicht für einschlägig erachtet habe, so macht er wiederum nur die fehlerhafte Anwendung
materiellen Rechts geltend. Das gilt auch, soweit der Kläger umfangreiche Ausführungen dazu macht, welche weiteren Rechtsfragen das FG zu prüfen gehabt hätte, wenn es die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zutreffend angewendet hätte. Auch aus der Einlassung, die Lösung
FG lasse die im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 317 (Rz 1) vorgesehene Übergangsregelung leerlaufen, ergibt sich nur, dass der Kläger die materiell-rechtliche Lösung
FG für unzutreffend hält. 6
FG sei vor dem Hintergrund
BFH-Urteils vom 4. November 1999 IV R 70/98 (BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129) unzutreffend, macht der Kläger wiederum nur die fehlerhafte Anwendung der dort niedergelegten Urteilsgrundsätze und also wiederum nur die fehlerhafte Anwendung
materiellen Rechts geltend. Eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO legt der Kläger insoweit schon
halb nicht dar, weil er eine solche nicht entsprechend den Anforderungen
3 Satz 3 FGO erkennbar gemacht hat. Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichungsrüge hätte der Kläger insoweit u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981). An derartigen Einlassungen fehlt es aber bei der Beschwerde
Klägers. 8
Tatbestandes. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450103&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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