STRE202450105 ECLI:DE:BFH:2024:BA.280624.IB41.23.0 BFH 1. Senat 20240628 I B 41/23 (AdV) Beschluss § 52a Abs 1 FGO, § 52a Abs 3 FGO, § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 86d StBerG, § 86e StBerG vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 7. August 2023, Az: 6 V 128/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Nutzung des beSt eines Mitgesellschafters NV: Eine nach § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.08.2023 - 6 V 128/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Dividenden nach § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes in der für das Jahr 2020 (Streitjahr) geltenden Fassung (GewStG). 2 Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH, ist …; ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gesellschafter der Antragstellerin waren ab ….03.2020 zu jeweils 50 % C und D. Eine zeitgleich vorgenommene Erhöhung des Stammkapitals erbrachten die Gesellschafter durch Einbringung und Abtretung ihrer jeweils 50%igen Beteiligungen an der A-GmbH und der B-GmbH im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Die Einbringung erfolgte mit schuldrechtlicher, wirtschaftlicher und dinglicher Wirkung zum 01.04.2020. 3 Die Gesellschafterversammlungen der A- und der B-GmbH beschlossen am ….08.2020 Gewinnausschüttungen in Höhe von … € und … € (insgesamt … €). Diese Ausschüttungen sind in dem an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) am 31.08.2022 übermittelten Jahresabschluss zum 31.12.2020 der Antragstellerin als Ertrag ausgewiesen. 4 In der Körperschaftsteuererklärung 2020 ging die Antragstellerin von steuerfreien Einkünften nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) von … € und nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG von … € aus. Für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags 2020 berücksichtigte sie eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG von … €. 5 Das FA erkannte die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2020 vom 03.01.2023 nicht an, da die Beteiligungen an der A- und der B-GmbH nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums, sondern unterjährig zum 01.04.2020 in das Betriebsvermögen der Antragstellerin gelangt seien. Im Ergebnis blieb es dadurch bei einer Hinzurechnung steuerfreier Gewinnanteile nach § 8 Nr. 5 GewStG von … € (… € abzüglich … € nicht abziehbare Betriebsausgaben). 6 Über den hiergegen eingelegten Einspruch wurde noch nicht entschieden. Der beim FA gleichzeitig eingereichte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hatte keinen Erfolg. Dies gilt auch für den daraufhin beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten AdV-Antrag (Beschluss vom 07.08.2023 - 6 V 128/23). 7 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO zugelassenen Beschwerde gegen diesen Beschluss des FG und beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids für 2020 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 03.01.2023 bis zu einer Entscheidung im Einspruchsverfahren ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 8 Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 10 Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO statthafte Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. 11 1. Die nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde wurde nicht wirksam eingereicht, da sie nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genügt. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.