STRE202450110 ECLI:DE:BFH:2024:U.160424.VIIR11.21.0 BFH 7. Senat 20240416 VII R 11/21 Urteil Pos 6307 UPos 9010 KN, Pos 9404 UPos 9090 KN, Pos 9503 KN, Abschn 11 Anm 1 Buchst s KN, Abschn 11 Anm 1 Buchst t KN, AllgVorschr 1 KN, AllgVorschr 3 KN, EUV 2015/1754 vorgehend FG Hamburg, 1. September 2020, Az: 4 K 19/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Tarifierung von Bezügen für Kirschkernkissen 1. NV: Bezüge für Kirschkernkissen, die aus zwei Stofflagen, die an drei Seiten zusammengenäht sind, und einer dünnen Schaumstoffpolsterung dazwischen bestehen und die über eine Öffnung mit Klettverschluss zur Aufnahme eines Kirschkernkissens verfügen, sind in die Pos. 6307 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. 2. NV: Die Waren werden nicht gemäß Anm. 1 Buchst. s und t zu Abschn. XI KN aus diesem Abschnitt ausgewiesen, wenn sie weder vorrangig zur Verwendung als Bettausstattung im Sinne der Pos. 9404 KN noch zur Verwendung als Spielzeug im Sinne der Pos. 9503 KN bestimmt sind. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.09.2020 - 4 K 19/17 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.09.2020 - 4 K 19/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZA--) reihte mit den sieben verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTAe) … vom 18.03.2016 Bezüge für Kirschkernkissen als andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen, aus Gewirken, in die Unterpos. 6307 90 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein. 2 Bei den Waren handelt es sich jeweils um einen Bezug in Form eines flachen, annähernd runden, stilisierten Tierkopfes mit maximalen Abmessungen von 21-30,5 cm x 20-20,5 cm. Die Bezüge bestehen aus zwei Stofflagen, die an drei Seiten zusammengenäht sind. Die äußere Lage besteht aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken aus 100 % Polyester. Auf der Unterseite dieses Stoffes ist eine Schaumstoffpolsterung mit einer Dicke von 1-1,5 mm aufgeklebt. Die innere Lage bildet ein einfacher Futterstoff. An der oberen Seite der Waren befindet sich eine 15-17 cm breite Öffnung mit Klettverschluss, die der Aufnahme eines mit Kirschkernen gefüllten Wärmekissens dient. Die Bezüge haben jeweils die Form eines C-, D-, E-, F-, G-, H- beziehungsweise J-Kopfes. 3 Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos geblieben war, erhob die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) Klage und begehrte vor dem Finanzgericht (FG) die Einreihung der Waren in die Unterpos. 9503 00 49 90 des Integrierten Tarifs der Europäischen Union (TARIC), hilfsweise in die TARIC-Unterpos. 9503 00 99 90 und weiter hilfsweise in die Unterpos. 9404 90 90 KN. 4 Das FG gab der Klage im zweiten Hilfsantrag statt, verpflichtete das HZA, der Klägerin vZTAe zu erteilen, in denen die Waren in die Unterpos. 9404 90 90 KN eingereiht werden, und wies die Klage im Übrigen ab. Es handele sich bei den Waren nicht um Spielzeug der Pos. 9503 KN. Die Waren seien nicht im Wesentlichen zur Unterhaltung bestimmt, sondern dienten in erster Linie der Aufnahme eines Kirschkernkissens oder dem Betten des Kopfes. Ausgehend von der Warenbeschreibung sei die Unterhaltungsfunktion der Waren gegenüber der Funktion als Hülle für ein Wärmekissen und als kuscheliges Polster als nachrangig zu betrachten. Die Waren wiesen Eigenschaften auf, die sie von einem Spiel- oder Kuscheltier erheblich unterschieden. So hätten die Waren keinen Körper und keine Extremitäten. Das Plüschgewirke lasse sich leicht zusammendrücken, sodass der Eindruck entstehe, es handele sich bei den Waren um fast leere Hüllen, weshalb sie --anders als dies bei einem Kuscheltier der Fall sei-- nicht als lebendiges Gegenüber wahrgenommen werden könnten. Die kindgerechte Aufmachung diene vorrangig dazu, Kindern die Anwendung eines Wärmekissens schmackhaft zu machen. 5 Die Waren seien als der Bettausstattung ähnliche Waren in die Unterpos. 9404 90 90 KN einzureihen. Sie hätten die Funktion eines sehr dünnen Kopfkissens und seien gepolstert. Eine Mindestdicke sei für eine Polsterung im Sinne der Pos. 9404 KN nicht erforderlich. Auch aus der Begründung der Verordnung (EG) Nr. 1020/2003 der Kommission vom 13.06.2003 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2003, Nr. L 147, 10) ergebe sich keine Mindestdicke. Kissenbezüge seien auch nicht generell von der Pos. 9404 KN ausgeschlossen. 6 Das HZA begründet seine Revision wie folgt: Das FG habe die KN entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt und damit gegen Bundesrecht verstoßen. Die streitbefangenen Wärmekissen-Bezüge hätten die Aufgabe, eine den Bettausstattungen ähnliche Ware (Kirschkernkissen) zu umhüllen. Außerdem dienten sie dazu, den Benutzer vor Überhitzungen beziehungsweise Verbrennungen zu schützen. Der ihnen innewohnende Verwendungszweck bestehe somit nicht darin, einen Körper oder ein Körperteil zu betten. Die unter der Erläuterung zum Harmonisierten System (ErlHS) 13.0 zu Pos. 9404 nur beispielhaft aufgeführten Kopfkissen-, Federbett-, Steppdeckenbezüge und die unter ErlHS 14.0 zu Pos. 9404 genannten Kissenbezüge hätten nur Stellvertreterfunktion für eine Reihe von Bezügen, die nicht zwangsläufig in eine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht würden. Weiterhin sei es unerheblich, ob es sich um einen gepolsterten oder ungepolsterten Bezug handele. Die Waren könnten aufgrund ihres Verwendungszwecks weder als Bettwäsche in die Pos. 6302 KN noch als Zierkissenbezug für die Innenausstattung in die Pos. 6304 KN eingereiht werden und seien daher der Pos. 6307 KN zuzuweisen. 7 Das HZA beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt,die Revision des HZA zurückzuweisen. 9 Darüber hinaus hat die Klägerin ihrerseits Revision eingelegt und beantragt, die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr sieben vZTAe mit Wirkung vom 18.03.2016 zu erteilen, mit denen die sieben Waren jeweils in die TARIC-Unterpos. 9503 00 49 90 (Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellendes Spielzeug ohne Füllmaterial), hilfsweise in die TARIC-Unterpos. 9503 00 99 90 (anderes Spielzeug) eingereiht werden. 10 Die Klägerin beantragt weiter hilfsweise, die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr sieben vZTAe mit Wirkung vom 18.03.2016 zu erteilen, die über den 01.05.2016 hinaus nur das HZA binden und mit denen die sieben Waren jeweils in die Unterpos. 9404 90 90 KN eingereiht werden, höchsthilfsweise, die Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr sieben vZTA mit Wirkung vom 18.03.2016 zu erteilen, die über den 01.05.2016 hinaus nur das HZA binden und mit denen die sieben Waren jeweils in die Unterpos. 6307 90 10 00 KN eingereiht werden. 11 Nach Auffassung der Klägerin kann der Vorentscheidung nicht entnommen werden, aus welchen konkreten objektiven Eigenschaften der Waren das FG schließe, dass diese unbedingt zur Aufnahme eines Kirschkernkissens bestimmt seien. Nach ihrer Ansicht sind die Waren als "anderes Spielzeug" in die Pos. 9503 KN einzureihen, weil sie im Wesentlichen zur Unterhaltung für Personen (Kinder oder Erwachsene) bestimmt seien. Das FG sei rechtsfehlerhaft von der Verwendung als Bezug für ein Wärmekissen ausgegangen. Die Aufnahme eines Kirschkernkissens beziehungsweise eines Wärmekissens entnehme das FG allein den Produktinformationen, die nicht die objektiven Eigenschaften der Waren seien. Weiterhin habe das FG zur Bestimmung der vierstelligen Position allein auf den Wortlaut der Pos. 9503 KN "anderes Spielzeug" abstellen und diesen nicht auf die erst im nächsten Schritt zu prüfende Unterpos. 9503 00 41 KN "Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend" reduzieren dürfen. Die Farben der Waren, ihre menschlichen Gesichtszüge und ihre weiche und kuschelige Beschaffenheit lüden insbesondere Kinder zum Spielen ein und dienten im Wesentlichen zu ihrer Unterhaltung. Selbst wenn die Wärmefunktion zu berücksichtigen wäre, dienten die Waren dennoch im Wesentlichen zur Unterhaltung. Jedenfalls spreche eine Wärmefunktion nicht für irgendeine Position des Harmonisierten Systems, da auf diesen Verwendungszweck in keiner Position ausdrücklich Bezug genommen werde. Für die Beurteilung, ob die Wärme der Unterhaltung oder einem anderen Zweck diene, sei auf die Verbrauchersicht abzustellen. Weder der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen noch die Erläuterungen für "anderes Spielzeug" im Sinne der Pos. 9503 KN forderten einen Körper, Extremitäten oder eine Haptik. Entscheidend sei allein, ob ein Unterhaltungswert gegeben sei. 12 Hilfsweise seien die Waren in die Pos. 9404 KN einzureihen. Die Waren seien mit und ohne Innenkissen zum Betten bestimmt. Die Polsterung oder Füllung von Waren der Pos. 9404 KN müssten keine Mindestdicke aufweisen. Daher reiche eine Mehrlagigkeit aus, um ein den Bettausstattungen ähnliches Erzeugnis in die Pos. 9404 KN einzureihen. Dies werde durch die Zusätzliche Anm. 1 zu Kap. 94 KN bestätigt. 13 Für den Fall, dass eine Einreihung in die Pos. 9503 KN abgelehnt werde, begehre sie die Erteilung nur einseitig bindender vZTAe. Gegebenenfalls sei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob Art. 252 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union --UZK-DA-- (ABlEU 2015, Nr. L 343, 1) gültig ist. Diese Vorschrift, die ab dem 01.05.2016 die beiderseitige Bindungswirkung einer vZTA anordne, sei unionsrechtswidrig, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 36 des Zollkodex der Union (UZK) gedeckt sei. Zudem verstoße Art. 252 UZK-DA gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABlEU 2012, Nr. C 326, 391), weil er bereits bestehende begünstigende Entscheidungen in belastende Entscheidungen umwandle. 14 Hinsichtlich ihrer Hilfsanträge liege keine unzulässige Klageänderung vor, weil sie von Anfang an einseitig bindende vZTAe begehrt habe. 15 Das HZA beantragt hierzu,die Revision der Klägerin zurückzuweisen. 16 Das FG sei berechtigt gewesen, zur Konkretisierung der Art der Waren auf die Produktinformationen der Klägerin zur verkaufsfertigen Ware zurückzugreifen. Es sei unzutreffend, dass das FG allein geprüft habe, ob es sich bei den strittigen Waren um Spiel- und Kuscheltiere und nicht um ein sonstiges anderes Spielzeug handele. Die Ausführungen der Klägerin zu einem möglichen, sich aus der Wärmefunktion ergebenden zusätzlichen Unterhaltungswert gingen ins Leere, da die Wärme von den Wärmekissen ausgehe, mit denen die streitgegenständlichen Bezüge noch nicht bestückt seien. Die streitbefangenen Wärmekissenbezüge dienten dazu, ein --üblicherweise zuvor erhitztes-- Kirschkernkissen aufzunehmen und Nutzer bei der Behandlung von kalten Körperstellen, bei Bauchschmerzen, bei Darmträgheit/Blähungen oder bei einer Erkältung vor Überhitzungen beziehungsweise Verbrennungen am Körper zu schützen. Die Bezüge dienten deshalb nicht dazu, wie ein dünnes Kissen als Unterlage zum Betten eines Körperteils oder wie eine dünne Decke zum Zudecken/Bedecken in einem Bett verwendet zu werden. Die Wärmekissenbezüge würden somit allein schon aufgrund ihrer Funktion nicht vom Kreis der in der Pos. 9404 KN genannten Waren erfasst. 17 In den Ausführungen der Klägerin zur begehrten Erteilung nur einseitig bindender vZTAe im Falle der Ablehnung einer Einreihung als Spielzeug der Pos. 9503 KN sei eine Änderung des Klagebegehrens zu sehen, was mit § 123 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unvereinbar sei. II. 18 Die Revision des HZA ist begründet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist daher aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage ist auch insoweit abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die streitgegenständlichen Waren sind in die Unterpos. 6307 90 10 KN einzureihen. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur --AV-- (EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017 - C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232; vgl. auch Senatsurteil vom 18.02.2020 - VII R 15/18, Rz 15). 20 Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. EuGH-Urteil GROFA u.a. vom 22.03.2017 - C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232 und Senatsurteil vom 18.02.2020 - VII R 15/18, Rz 16). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 08.11.2016 - VII R 9/15, BFHE 256, 286, Rz 10). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile vom 15.01.2019 - VII R 16/17, Rz 12 und vom 18.02.2020 - VII R 15/18, Rz 16). 21 Nach ständiger Rechtsprechung gehören (soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes geregelt ist) Beschreibungen in Verkaufs- oder Herstellerprospekten, Auftrags- oder Lieferunterlagen, Werbeaussagen und so weiter nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, sondern lediglich zu den Umständen, aus denen (insbesondere bei Spezialanfertigungen, bei denen der Verwendungszweck nicht auf der Hand liegt) Anhaltspunkte für die Prüfung und Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale gewonnen werden können (vgl. z.B. EuGH-Urteil Ikegami vom 17.03.2005 - C-467/03, EU:C:2005:182; Senatsurteile vom 23.10.2018 - VII R 19/17, BFHE 262, 478, m.w.N. und vom 27.02.2019 - VII R 1/18, Rz 9). 22 1. Die Waren sind unter Anwendung der AV 1 und 6 in die Unterpos. 6307 90 10 KN einzureihen. 23
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