STRE202450113 ECLI:DE:BFH:2024:B.110624.IIIR22.23.0 BFH 3. Senat 20240611 III R 22/23 (III R 47/14), III R 22/23, III R 47/14 Beschluss § 62 Abs 2 EStG 2009, § 66 Abs 2 EStG 2009, § 115 Abs 1 FGO, § 116 Abs 7 S 1 FGO, § 118 Abs 1 S 1 FGO, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2013, Az: 14 K 274/12, Urteilvorgehend BFH, 5. Februar 2014, Az: XI B 84/13, Beschlussvorgehend BFH, 21. Mai 2014, Az: XI R 7/14, Beschlussvorgehend BFH, 15. Mai 2024, Az: III R 22/23 (III R 47/14), Beschlussnachgehend BFH, 10. Juli 2024, Az: III R 18/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Inhalt und Auslegung eines Revisionszulassungsbeschlusses in Kindergeldangelegenheiten 1. NV: Der Revisionszulassungsbeschluss erstreckt sich nur auf die darin genannten Monate, auch wenn im Klageverfahren der Kindergeldanspruch für weitere Monate streitgegenständlich war und diesbezüglich innerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung, aber erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Einwendungen erhoben werden. 2. NV: Im Fall einer Versagungsgegenklage in Kindergeldangelegenheiten geht das finanzgerichtliche Urteil und damit auch die Revisionszulassung durch den Bundesfinanzhof nicht über den Monat hinaus, in dem die Einspruchsentscheidung ergangen ist, es sei denn, dort ist etwas anderes bestimmt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 wird als unzulässig verworfen, soweit dieses die Festsetzung von Kindergeld für S für die Monate ... 2010 bis April 2012 und September 2012 bis Juli 2014 betrifft. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 In der Sache war zunächst streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ihren Sohn S für die Zeit von ... 2010 bis Juli 2014 hat. Nach Abtrennung des den Kindergeldanspruch der Klägerin für S für die Monate Mai bis August 2012 betreffenden Verfahrens sind nur noch die Monate ... 2010 bis April 2012 und September 2012 bis Juli 2014 streitgegenständlich. 2 Die Klägerin ist ... Staatsangehörige. Mit Bescheid vom ... wurde ihr Asylerstantrag abgelehnt und eine Abschiebungsandrohung erteilt. Im April 2012 wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich ... festgestellt und die Abschiebungsandrohung aufgehoben. Seit Mai 2012 war die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Ihr war die Beschäftigung im Inland gestattet; sie war jedoch nicht erwerbstätig. 3 Im Mai 2012 stellte die Klägerin bei der damals zuständigen Familienkasse X einen Antrag auf Kindergeld ab ... 2010 für ihren Sohn. 4 Die Familienkasse X lehnte die Bewilligung von Kindergeld mit Bescheid vom 27.06.2012 ab. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012) und Klage waren erfolglos. 5 Das Finanzgericht (FG) entschied, bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG im Mai 2012 --für die Monate ... 2010 bis April 2012-- sei mangels Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis schon im Ansatz keine der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl I 2009, 3366) erfüllt. Die Klage sei jedoch auch für die Zeit ab Mai 2012 unbegründet. Zwar habe die Klägerin ab Mai 2012 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG verfügt. Jedoch sei die Klägerin im Bundesgebiet nicht berechtigt erwerbstätig gewesen, habe keine laufenden Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1124 veröffentlicht. 6 Gegen das Urteil legte die Klägerin mit dem Betreff "wegen Kindergeld ab Mai 2012" mit Schreiben vom ... Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ein und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben vom ... führte sie aus, dass sie einen Kindergeldanspruch ab ... 2010, jedenfalls aber ab Mai 2012 habe. 7 Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.01.2014 - XI S 17/13 (PKH) wurde der Klägerin auf ihren Antrag PKH für ein "Kindergeld ab Mai 2012" betreffendes Verfahren bewilligt (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung). 8 Mit BFH-Beschluss vom 05.02.2014 - XI B 84/13 wurde die Revision im Beschwerdeverfahren wegen "Kindergeld ab Mai 2012" zugelassen. 9 Das Verfahren wurde hierauf als Revisionsverfahren wegen "Kindergeld ab Mai 2012" fortgesetzt (§ 116 Abs. 7 Satz 1 FGO). 10 Im Revisionsverfahren beantragte die Klägerin zunächst (sinngemäß, s. Schreiben vom ...), das Urteil des Niedersächsischen FG vom 10.07.2013 - 14 K 274/12 aufzuheben und den Bescheid vom 27.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2012 der Familienkasse X zu Lasten der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) dahin zu ändern, dass für sie Kindergeld für ihren Sohn S für die Monate ... 2010 bis Juli 2014 festgesetzt wird. 11 Das Verfahren ruhte im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren 2 BvL 9-14/14. Es ist während der Verfahrensruhe auf den III. Senat übergegangen (Geschäftsverteilungsplan 2023 des BFH, A., Ergänzende Regelungen, IV. Nr. 1 i.V.m. A., III. Senat, Nr. 2 Buchst.
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