STRE202450122 ECLI:DE:BFH:2024:B.170724.XB104.23.0 BFH 10. Senat 20240717 X B 104/23 Beschluss § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 10 Abs 1 Nr 3a EStG 2009, § 10 Abs 4 EStG 2009 vom 16.07.2009, § 13 Abs 2 SGB 5, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018, EStG VZ 2019, § 32 Abs 2 SGB 12 vorgehend FG Nürnberg, 20. Juli 2023, Az: 8 K 431/22, Urteilnachgehend BVerfG, 23. Januar 2026, Az: 2 BvR 1085/24, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kein unbeschränkter Abzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung, wenn die Basisversorgung bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist NV: Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können auch bei Wahl der Kostenerstattung anstatt der regelmäßig gewährten Sach- und Dienstleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) zusätzliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, die die Lücke zwischen der Kostenerstattung und den höheren Privatliquidationen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen schließen sollen, nicht der Höhe nach unbeschränkt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes abziehen. Das gilt auch im Falle freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20.07.2023 - 8 K 431/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2010 bis 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger bezog in den Streitjahren Arbeitslohn, seit 2017 auch Leibrenten. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Klägerin und die beiden gemeinsamen volljährigen Kinder sind als Familienangehörige beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Beide Kläger haben für sich und ihre Kinder Zusatzkrankenversicherungsverträge bei Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen. 2 Anstelle der Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Sach- und Dienstleistungen) wählten die Kläger die Kostenerstattung (§ 13 Abs. 2 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch --SGB V--). Dadurch traten sie bei den Leistungserbringern des Gesundheitswesens als Privatpatienten auf. Soweit die Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Privatbehandlungen geringer waren als die entstandenen Kosten, nahmen sie für die Differenz Leistungen aus den Zusatzkrankenversicherungsverträgen mit den Unternehmen der privaten Krankenversicherung in Anspruch. 3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2019 nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Beiträge zu den privaten Krankenversicherungen ordnete er unter § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG ein. Da der in § 10 Abs. 4 EStG genannte Höchstbetrag aber schon durch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung überschritten war, ergab sich für die Beiträge zu den privaten Zusatzkrankenversicherungen kein weiterer Sonderausgabenabzug. 4 Die Kläger sind demgegenüber der Auffassung, auch die Beiträge zu den privaten Zusatzkrankenversicherungen seien gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 EStG in vollem Umfang abziehbar, soweit sie der Erlangung von Leistungen dienten, die auch Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen erhalten könnten. Die privaten Zusatzkrankenversicherungen seien für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die einzige Möglichkeit, auf dasselbe Versorgungsniveau zu kommen wie Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen. Aufgrund der Budgetierung der gesetzlichen Krankenversicherung, die zu Einschränkungen der freien Arztwahl und unzumutbar langen Wartezeiten bis hin zur schlichten Nichtbehandlung führe, seien Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherungen besser abgesichert als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen. Da es denknotwendig nur ein einziges existenznotwendiges und sozialhilfegleiches Versorgungsniveau geben könne, müsse hierfür das sich aus dem Basistarif der privaten Krankenversicherungen ergebende Niveau maßgebend sein. 5 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah unter Berufung auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats Beiträge zur Erlangung einer doppelten Basisabsicherung nicht als objektiv erforderlich an (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 291). 6 Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts. 7 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. II. 8 Die Beschwerde ist --bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet. 9 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich daraus, dass die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Bezeichnung konkreter Rechtsfragen in der Beschwerdebegründung voraussetzt. Ferner muss die Begründung auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfragen im angestrebten Revisionsverfahren eingehen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 31.05.2016 - X B 73/15, BFH/NV 2016, 1299, Rz 42, m.w.N.). 10 Die Kläger bezeichnen als streitige Rechtsfrage, ob von den Beiträgen zu einer ergänzend zu der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen privaten Versicherung die Beitragsanteile nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich zu berücksichtigen sind, die erforderlich sind, um die ihrer Ansicht nach bestehende Deckungslücke zum Basisschutz der privaten Krankenversicherung zu schließen. Diese Deckungslücke sehen sie in dem Differenzbetrag zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V und den im Basistarif der privaten Krankenversicherungen zu erwartenden Erstattungen. 11 Die Beschwerdebegründung enthält aber keine Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Insbesondere geben die Kläger nicht an, ob diese Frage in Rechtsprechung und Literatur überhaupt umstritten ist, was erst das Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Entscheidung hervorrufen würde. Sie führen keine einzige Fundstelle an, in der ihre materiell-rechtliche Rechtsauffassung geteilt wird. 12 2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil es objektiv an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage, die der Senat dem Beschwerdevorbringen im Wege der Auslegung entnommen hat, fehlt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG --hier auf Grundlage der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung-- getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschlüsse vom 05.02.2018 - X B 161/17, BFH/NV 2018, 527, Rz 13; vom 05.11.2020 - X B 50/20, BFH/NV 2021, 290, Rz 8). 13
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