BFH X R 13/23
STRE202450157 ECLI:DE:BFH:2024:U.250624.XR13.23.0 BFH 10. Senat 20240625 X R 13/23 Zwischenurteil § 177 ZPO, § 178 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 182 Abs 1 S 2 ZPO, § 189 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 53 Abs 2 FGO, § 97 FGO, § 124 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. April 2023, Az: 9 K 138/23, Gerichtsbescheidnachgehend BFH, 6. August 2025, Az: X R 13/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den vorherigen Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus 1. NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588).
Es wird festgestellt, dass die Revision in zulässiger Weise erhoben ist, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
I.
1 Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 22.04.2023, einem Samstag, in den Briefkasten der Kanzlei der vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (P) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), einer Steuerberatungs-GmbH, eingelegt. In der Zustellungsurkunde hat die Zustellerin vermerkt, sie habe das Schriftstück zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen sei, habe sie das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt. Die --vom FG zugelassene-- Revision ging am 23.05.2023 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
2 Auf einen Hinweis der Senatsvorsitzenden, dass die Revision verspätet eingelegt worden sein dürfte, hat der Kläger vorgetragen, die Kanzlei der P sei am 22.04.2023 nicht besetzt gewesen. Am darauffolgenden Montag (24.04.2023) habe die stets zuverlässig arbeitende Bürovorsteherin der P dem Kanzleibriefkasten zwei gewöhnliche Briefumschläge entnommen. Einer davon habe die angefochtene Entscheidung des FG enthalten. Er sei in keiner Weise als Zustellungsnachricht erkennbar oder mit einem Zustellungsdatum versehen gewesen. Das Fehlen des Zustellungsdatums auf dem Briefumschlag stelle nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Zustellungsmangel dar, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führe und erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme --hier am Montag, dem 24.04.2023-- geheilt werde. Damit sei die Revision fristgerecht eingelegt worden.
3 Auf eine Bitte des Senats, den Briefumschlag vorzulegen, hat der Kläger erklärt, dieser sei von P nicht aufbewahrt worden, da keine atypisch lange Postlaufzeit vorgelegen habe.
4 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Postzustellerin. Diese hat unter anderem ausgesagt, dass sie am fraglichen Zustellungstag nicht an der Kanzlei geklingelt habe. Sie habe den Briefumschlag direkt in den Briefkasten eingelegt. Dies sei so vorgesehen bei Unternehmen, die am Samstag geschlossen seien, aber einen von außen zugänglichen Briefkasten hätten.
5 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Revision zurückgenommen, soweit sie sich auch auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 bezogen hatte, und beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.12.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 02.11.2021 dahingehend zu ändern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 85.000 € für die beabsichtigte Errichtung einer Photovoltaikanlage berücksichtigt wird.
6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
7 Es sei nicht plausibel, dass die Entscheidung des FG in einem gewöhnlichen, nicht als förmliche Zustellung erkennbaren Briefumschlag übersandt worden sein soll. Die Zustellungsurkunde und der zugehörige "gelbe Briefumschlag" seien schon durch die Einschubtasche aufeinander abgestimmt und würden im Rahmen eines Zustellungsauftrags stets gemeinsam verwendet. Da die Zustellungsurkunde dem FG vorliege, müsse die Zustellerin diese Urkunde ausgefüllt und an das FG zurückgesandt haben. Dann hätte sie aber bemerken müssen, wenn die zuzustellende Entscheidung --entsprechend dem Vorbringen des Klägers-- nicht in einen gelben Briefumschlag eingelegt worden wäre.
II.
8 Der Senat entscheidet über die Frage der Zulässigkeit der Revision durch Zwischenurteil gemäß § 121 Satz 1, § 97 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
9 Nach § 97 FGO kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden werden. Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz 11, m.w.N.).
10 Der Erlass eines Zwischenurteils ist im vorliegenden Verfahren sachgerecht. Hierdurch wird die zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit über die Zulässigkeit der Revision beseitigt, so dass sich der Rechtsstreit im weiteren Verlauf auf die eigentlichen Streitfragen konzentrieren kann.
III.
11 Die Revision ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger die einmonatige Frist für die Einlegung der Revision gewahrt.
12 Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Zeugin in ihrer Eigenschaft als Postzustellerin am 22.04.2023 vor der Einlegung der förmlich zuzustellenden Sendung mit dem vorinstanzlichen Urteil in den Briefkasten der P keinen Versuch einer persönlichen Übergabe in den Geschäftsräumen der Kanzlei unternommen hat (dazu unten 1.). Ohne einen solchen Übergabeversuch ist die Zustellung wegen Verstoßes gegen § 180 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unwirksam (unten 2.). Der Zustellungsmangel ist erst am 24.04.2023 geheilt worden, so dass mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 23.05.2023 die hierfür geltende einmonatige Frist gewahrt worden ist (unten 3.).
13 1. Die Zeugin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der Einlegung der Sendung in den Kanzleibriefkasten der P keinen Versuch einer persönlichen Übergabe unternommen.
14
15
16
17
18
19 Hinzu kommt, dass die Aussage durch sog. Realkennzeichen (vgl. hierzu BGH-Urteile vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, unter B.II.1.b aa (1), und vom 02.06.2022 - 1 StR 47/22, Rz 22) geprägt war. Die Zeugin hat von sich aus Randgeschehen angeführt (der Zettel am Briefkasten, mit dem das Kanzleipersonal sie kurz nach der hier in Rede stehenden Zustellung um ein Gespräch gebeten hatte) und war in der Lage, zwischen den Zeitebenen zu springen.
20 Die Vertreter der Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage geäußert.
21 2. Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten, bei der nicht zuvor der Versuch einer persönlichen Übergabe des Schriftstücks vorgenommen wird, ist unwirksam.
22
23
24 3. Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, tritt eine Heilung nach § 189 ZPO erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 - GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 65 ff.). Dies war hier mit der Leerung des Briefkastens am Morgen des 24.04.2023 der Fall. Die dadurch ausgelöste einmonatige Frist für die Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) endete am 24.05.2023. Mit dem Eingang der Revisionsschrift beim BFH am 23.05.2023 ist diese Frist gewahrt worden.
25 4. Da der Senat lediglich ein Zwischenurteil erlässt, bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450157&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public