STRE202450160 ECLI:DE:BFH:2024:B.260924.XB28.24.0 BFH 10. Senat 20240926 X B 28/24 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 122 Abs 2 AO vorgehend FG München, 29. Februar 2024, Az: 11 K 1562/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei Übergehen des Kerns des Vorbringens eines Beteiligten 1. NV: Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits in den Entscheidungsgründen nicht ein, handelt es sich regelmäßig um eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt, wenn das Gericht den erkennbaren Kerngehalt des Vortrags des Beteiligten nicht ausschöpft. 2. NV: Weicht das aus dem Poststempel ersichtliche Datum von dem Absendevermerk der Behörde ab, gebührt regelmäßig dem Poststempel der Vorrang. 3. NV: Wenn ein Urteil angegriffen wird, das zu mehreren Verwaltungsakten (Streitgegenständen) ergangen ist, ist grundsätzlich erst die Rechtsmittelbegründungsschrift für die Konkretisierung des Umfangs der Urteilsanfechtung maßgebend. Wenn einzelne Streitgegenstände zwar nicht im Rubrum der Rechtsmittelschrift, wohl aber in der Rechtsmittelbegründungsschrift bezeichnet werden, ist das Urteil daher auch hinsichtlich dieser Streitgegenstände als angefochten anzusehen, sofern zuvor nicht ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden ist. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 - 11 K 1562/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der --im Klageverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesene-- Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 16.08.2023 Klage gegen die auf den 07.07.2023 datierte Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über Einkommensteuer 2018 und 2019 sowie Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2018 und 2019. Das Finanzgericht (FG) hat --ohne Einzelheiten festzustellen-- ausgeführt, das FA habe dokumentiert, die Einspruchsentscheidung am 11.07.2023 mit einfachem Brief zur Post gegeben zu haben. 2 In der Klageschrift erklärte der Kläger unter anderem Folgendes: "Fristen Laut Rechtsbehelfsbelehrung gilt bei Zusendung durch einfachen Brief, die Einspruchsentscheidung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Gemäß § 222 ZPO, Abs. 2, Fristberechnung, wenn das Ende einer Frist auf einen allgemeinen Feiertag fällt, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger, laut Poststempel, am 12.7.23 per Post zugestellt, Anlage K0, somit endet die Frist am 16.08.2023, da der 15.08.2023 ein Feiertag war." 3 Der Klageschrift war ein vom FA versandter Briefumschlag beigefügt, der einen Poststempel vom 12.07.2023 trägt. 4 Das FG hat dies als Wiedereinsetzungsantrag gewertet und die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig erachtet. Da die Einspruchsentscheidung am 11.07.2023 zur Post gegeben worden sei, gelte sie am 14.07.2023 als bekanntgegeben, so dass die Klagefrist am 14.08.2023 abgelaufen sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn man den Vortrag des Klägers zugrunde lege, die Einspruchsentscheidung sei ihm bereits am 12.07.2023 zugestellt worden. Weitere Wiedereinsetzungsgründe seien nicht vorgetragen worden. 5 In der mündlichen Verhandlung am 29.02.2024 verkündete die Einzelrichterin den Beschluss, dass die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Am 11.03.2023 --noch vor Zustellung des Urteils an ihn-- übermittelte der Kläger dem FG einen Schriftsatz, in dem er erklärte, als juristischer Laie habe er auf den erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des FG, dass die Klage verfristet sei, nicht sofort sachgerecht reagieren können. Die Einspruchsentscheidung sei ausweislich des von ihm vorgelegten Briefumschlags am 12.07.2023 abgesandt worden; ein anderes Datum sei dem Kläger nicht bekannt. Ferner führte er Rechtsprechung zur Frage der Fristwahrung an und beantragte, eine erneute mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 12.03.2024 wurde ihm das Urteil zugestellt. 6 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln. Bei Einlegung der Beschwerde hat er als Streitgegenstand "wegen Einkommensteuer 2018 und 2019" angegeben. In einem nachfolgenden Fristverlängerungsantrag hat er keinen Streitgegenstand genannt. In der --erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten-- Beschwerdebegründung heißt es demgegenüber "wegen Einkommensteuer 2018 und 2019 und Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2018 und 2019". 7 Das FA hält die Beschwerde wegen Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen für unzulässig. II. 8 1. Der Gegenstand der Beschwerde beschränkt sich nicht allein auf die Einkommensteuer 2018 und 2019, sondern umfasst auch die Festsetzungen der Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer 2018 und 2019. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hemmt die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich den Eintritt der Rechtskraft für das gesamte angefochtene Urteil. Deshalb schadet es nicht, wenn ein bestimmter Verwaltungsakt zwar nicht in der Rechtsmitteleinlegungsschrift bezeichnet wird, wohl aber in der Rechtsmittelbegründungsschrift. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zuvor ein ausdrücklicher und eindeutiger Rechtsmittelverzicht ausgesprochen wird (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 11.05.2010 - X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077, Rz 2, m.w.N.). Auch im umgekehrten Fall --in der Rechtsmittelbegründung werden weniger Streitgegenstände genannt als in der Rechtsmittelschrift-- wird erst in der Rechtsmittelbegründung die Konkretisierung der Streitgegenstände vorgenommen (Senatsurteil vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354, BStBl II 2021, 418, Rz 21, m.w.N.). 10 Vorliegend hat der Kläger die Verspätungszuschläge zwar nicht in der Beschwerdeschrift, wohl aber ausdrücklich im Rubrum der Beschwerdebegründungsschrift als Streitgegenstände benannt. Einen ausdrücklichen und eindeutigen Rechtsmittelverzicht hat er nicht erklärt. Damit steht die Nichterwähnung der Verspätungszuschläge in der Beschwerdeschrift ihrer --weiteren-- Einbeziehung in den Rechtsstreit nicht entgegen. 11 2. Die so ausgelegte Beschwerde ist begründet. Es liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 Die vom Kläger --jedenfalls sinngemäß-- erhobene Rüge, das FG habe in verfahrensfehlerhafter Weise seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es den Kern des Klägervorbringens nicht zur Kenntnis genommen habe, greift durch. 13
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