STRE202450163 ECLI:DE:BFH:2024:U.080824.IIIR24.22.0 BFH 3. Senat 20240808 III R 24/22 Urteil § 227 AO, § 65 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 68 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017 vorgehend FG Köln, 30. März 2022, Az: 5 K 1464/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Mitwirkungspflichtverletzung des Kindergeldempfängers und fehlendem Verschulden der Familienkasse 1. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden der Familienkasse vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). 2. NV: Ein Verschulden der Vereinten Nationen hinsichtlich der Ablehnung kindbezogener Leistungen ("Dependent Child Allowance") ist der inländischen Familienkasse, die das von ihr gewährte Kindergeld wegen § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG zurückfordert, nicht zuzurechnen. 3. NV: Die fehlende Weitergabe einer kindergeldrelevanten Information an die Familienkasse seitens der für den Familienzuschlag zuständigen Bezügestelle einer anderen Behörde führt weder zu einer Wissenszurechnung noch zu einem Verschulden der Familienkasse, das zu einem Erlass der Kindergeld-Rückforderung im Billigkeitswege führen könnte. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.03.2022 - 5 K 1464/21 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Im Streit steht der Erlass einer Kindergeld-Rückforderung für die Jahre 2014 bis 2017. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Volljurist, als Beamter bei der C in Y tätig und Vater des am 20.02.2000 geborenen A. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die Mutter (M), die Staatsangehörige von X ist. 2 Zunächst erhielt M das Kindergeld für A. Im Mai 2006 beantragte der Kläger es für sich selbst (Berechtigtenwechsel). In Nr. 9 des vom Kläger im Mai 2006 eingereichten Kindergeldantrags wurde abgefragt, ob der Antragsteller, der Ehegatte oder eine andere Person für die eingetragenen Kinder in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine Geldleistung für Kinder von einer Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung erhielt (diese Frage wurde vom Kläger weder bejaht noch verneint). Gemäß Bescheid vom 13.06.2006 erhielt er das Kindergeld ab Juni 2006 jeweils zusammen mit seinen Beamtenbezügen ausgezahlt. Die damals zuständige Bundesfamilienkasse beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) wandte sich unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Schreiben vom 29.08.2006 an den Kläger und bat ihn um Bestätigung, dass A nach wie vor in seinem Haushalt lebe und sich seit dem letzten Kindergeldantrag die Berechtigtenbestimmung nicht geändert habe. 3 Ab Dezember 2006 war M als Mitarbeiterin bei den Vereinten Nationen (UN) beschäftigt. 4 Nach den vom Kläger vorgelegten Fragebögen machte M im Februar 2008 und ebenso in den Folgejahren gegenüber den UN Angaben zu "Dependency Benefits" für A. Wegen des Kindergeldbezugs des Klägers erhielt sie von den UN nur geringe monatliche Zahlungen in Höhe der Differenz zwischen dem jeweiligen deutschen Kindergeld und dem "UN-Kindergeld" von 199 € pro Monat (vgl. UN-Bestätigungen vom 14.08.2018, 24.09.2018 und 24.10.2018). Der Kläger teilte der Bundesfamilienkasse dies ebenso wenig mit wie die Tätigkeit der M bei den UN. 5 Im Oktober 2008 informierte die Bundesfamilienkasse den Kläger über eine "Änderung bei der Kindergeldauszahlung", wonach das Kindergeld unabhängig von der Zahlung der Beamtenbezüge ab Dezember 2008 gesondert ausgezahlt werde. Bei rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen (zum Beispiel Haushaltswechsel) könne die Kindergeldzahlung zeitnah eingestellt und damit eine spätere Rückzahlung vermieden beziehungsweise verringert werden. Über einen modernen Datenaustausch gewährleiste die Bundesfamilienkasse den Informationsfluss zur Dienststelle, damit dort über die an den Kindergeldanspruch gekoppelten Leistungen zeitnah entschieden werden könne. 6 Im Jahr 2010 überprüfte die Bezügestelle die Anspruchsberechtigung des Klägers für den Familienzuschlag. In dem beim BADV eingereichten Formular vom 13.06.2010 gab der Kläger unter anderem die Tätigkeit von M bei den UN an und verneinte insoweit eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. 7 Mit Schreiben vom 04.06.2012 bat die Bundesfamilienkasse unter Bezugnahme auf § 68 EStG um Bestätigung, dass A nach wie vor in seinem Haushalt lebe und sich die Berechtigtenbestimmung seit dem letzten Kindergeldantrag nicht geändert habe. Der Kläger bestätigte dies. 8 Im September 2014 zeigte der Kläger bei der Bundesfamilienkasse an, dass A ein Schuljahr in X verbringen werde. Er werde während seines Aufenthalts die Deutsche Schule in Z besuchen und in einem angeschlossenen Internat wohnen. Auf Nachfrage teilte der Kläger der Bundesfamilienkasse per E-Mail vom 22.02.2016 mit, dass A wieder im elterlichen Haushalt lebe und das Gymnasium in Y besuche. 9 Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung für den im Rahmen der Besoldung gewährten Familienzuschlag erklärte der Kläger mit E-Mail vom 15.11.2016 zur Person seiner Ehefrau gegenüber der Bezügestelle erneut, dass M als Angestellte bei den UN in Y vollzeitbeschäftigt sei. 10 Im Jahr 2017 ging die Kindergeldzuständigkeit auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt (BVA) über. Im Januar 2018 reichte der Kläger dort im Hinblick auf die bevorstehende Vollendung des 18. Lebensjahres des A einen Kindergeldantrag ein. Die unter Punkt 5 der Anlage "Kind" genannte Frage, ob für den Kläger oder eine andere Person in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung ein Anspruch auf eine kindbezogene Geldleistung von einer Stelle außerhalb Deutschlands oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestand, beantwortete der Kläger mit "nein". 11 Mit Bescheid vom 29.01.2018 setzte die Bundesfamilienkasse das Kindergeld für A für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.07.2018 fest. 12 Per E-Mail vom 19.07.2018 reichte der Kläger einen Kindergeldantrag vom 16.07.2018 ein. Unter Punkt 5 der Anlage "Kind" kreuzte er dort wiederum "nein" an. Per E-Mail teilte er ergänzend mit, dass seine bei den UN in Y beschäftigte Ehefrau "grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld hätte (in Höhe von rd. 198 Euro im Monat)", der jedoch nicht bestehe beziehungsweise nicht zur Auszahlung komme, soweit er (der Kläger) das Kindergeld beziehe. Seine Ehefrau (M) erhalte "lediglich den verbleibenden (geringen) Differenzbetrag mit ihrem Gehalt ausgezahlt". 13 Mit Schreiben vom 09.08.2018 bat die Bundesfamilienkasse unter Hinweis auf das Bekanntwerden der Beschäftigung der M bei den UN und des ihr grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf Kindergeld darum, für die Überprüfung der Anspruchsberechtigung bei Zahlung von Leistungen zwischen- oder überstaatlicher Einrichtungen eine Arbeitgeberbescheinigung einzureichen, aus der Zeitraum, Höhe und Art der von M bezogenen Leistungen hervorgingen. Der Kläger übermittelte per E-Mail vom 27.08.2018 eine Arbeitgeberbescheinigung vom 14.08.2018, nach der M seit dem 01.10.2010 eine monatliche Zuzahlung zum deutschen Kindergeld in Höhe von 7 € erhalte. Beigefügt war auch eine Entgeltabrechnung, die für Dezember 2016 unter der Position "Dependency Allowance (Child)" einen Betrag von 199 € ausweist, für die unter der Position "Gov't Assistance f Child" ein Betrag von 184 € zum Abzug gebracht wurde. 14 Mit Anhörungsschreiben vom 17.09.2018 wies die Bundesfamilienkasse auf § 65 EStG sowie darauf hin, dass Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt werde, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt würden (zum Beispiel die UN-Leistungen für Kinder "Dependent Child Benefit", "Dependent Child Allowance"). Laut den eingereichten Unterlagen sei von den UN bestätigt worden, dass M grundsätzlich einen Anspruch auf "UN-Kindergeld" habe, jedoch nur eine monatliche Zahlung von aktuell 7 € erhalte. Danach müsse die Kindergeldfestsetzung ab dem 01.01.2014 aufgehoben und das zu Unrecht gezahlte Kindergeld in Höhe von 10.406 € zurückgefordert werden. 15 Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 23.09.2018 an die UN und bat um Mitteilung, ob ein "Kindergeldanspruch" von M gegenüber den UN für die Zukunft beziehungsweise im Fall der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rückwirkend für die Zeit ab Januar 2014 bestehe. Er erhielt eine Bescheinigung der UN vom 24.09.2018, wonach M seit 01.10.2010 lediglich eine monatliche Zuzahlung zum deutschen Kindergeld von derzeit 7 € erhalte. M habe die UN in Kenntnis gesetzt, dass das (deutsche) Kindergeld für den gemeinsamen Sohn A an den Kläger ausgezahlt werde. Der Kläger informierte die Bundesfamilienkasse hierüber mit Schreiben vom 07.10.2018. 16 Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass M von den UN (erst) ab Januar 2018 volles Kindergeld für A erhielt ("Dependency Allowance"). 17 Mit Bescheid vom 10.10.2018, der Gegenstand des beim FG anhängigen Klageverfahrens 5 K 997/19 ist, hob die Bundesfamilienkasse die Kindergeldfestsetzung für A für die Monate Januar 2014 bis Juli 2018 gemäß § 70 Abs. 2 EStG auf und forderte zugleich das für diesen Zeitraum nach ihrer Ansicht zu Unrecht an den Kläger gezahlte Kindergeld in Höhe von 10.406 € zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Anstellung der M bei den UN und den ihr zustehenden Anspruch auf "Dependent Child Allowance", der gemäß der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (A 28.3 DA-KG 2018) eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung sei. 18 Den Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.10.2018 wies die Bundesfamilienkasse nach Abstimmung mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im März 2019 als unbegründet zurück. Das Klageverfahren 5 K 997/19 ruht im Hinblick auf das vom FG angeregte Erlassverfahren. 19 Mit Billigkeitsantrag an die Bundesfamilienkasse vom 26.01.2021 begehrte der Kläger die abweichende Festsetzung beziehungsweise den Erlass der Kindergeld-Rückforderung für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017. Die Rückforderung sei infolge eines ungewollten Gesetzesüberhangs greifbar unbillig. Der Kläger habe die Tätigkeit von M bei den UN auf Abfragen der ursprünglich in Kindergeldsachen zuständigen Stelle beim BADV unter dem 13.06.2010 und noch einmal unter dem 15.11.2016 mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass er der richtigen Stelle alle notwendigen Informationen gegeben habe, insbesondere auch hinsichtlich des Kindergelds. Das BADV, das zunächst für die familienbezogenen Leistungen und das Kindergeld, später in gespaltener Zuständigkeit und schließlich nicht mehr für das Kindergeld zuständig gewesen sei, habe die mitgeteilten Informationen nicht mit der zuständigen Bundesfamilienkasse ausgetauscht. Eine Kontaktaufnahme durch BADV oder BVA mit den UN, die gegebenenfalls zu einer abweichenden Einschätzung hätte führen können, sei nicht erfolgt. Der Kläger habe über Jahre hinweg keine Hinweise gehabt, dass seine Angaben nicht ausreichend oder nicht an der richtigen Stelle angekommen seien. Er sei zwar Volljurist, aber weder Spezialist für Kindergeld noch für Leistungen der UN. Die Ablehnung des Erlasses führe zum vollständigen Ausschluss der Familie des Klägers vom Familienleistungsausgleich für die Jahre 2014 bis 2017. Die in erheblicher Höhe festgesetzte Rückforderung habe der Kläger zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unter großen Belastungen erstattet, sodass das Existenzminimum des Kindes (A) im Streitfall entgegen dem Regelungszweck für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 nicht freigestellt sei. Dies sei jedenfalls in Fällen wie hier unbillig, in denen sich der Berechtigte um ordnungsgemäße Information der zuständigen Stellen bemüht habe. 20 Nach Einholung einer Stellungnahme des BZSt und im Anschluss an die Erwiderung des Klägervertreters lehnte die Bundesfamilienkasse den Erlassantrag durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 21.04.2021 ab. Den betreffenden Einspruch wies sie als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 15.06.2021). Die Ablehnung sei rechtsfehlerfrei, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe für einen Erlass vorlägen. Der Kläger habe die Rückforderung durch sein Verhalten selbst schuldhaft verursacht, indem er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (§ 90 der Abgabenordnung --AO--, § 68 EStG). Er habe die Bundesfamilienkasse über die vergleichbaren Zahlungen der UN nicht zeitnah unterrichtet. Im Kindergeldantrag vom 15.01.2018 habe er vielmehr falsche Angaben gemacht. Auf die Mitteilung im Juli 2018 habe die Bundesfamilienkasse sogleich reagiert. 21 Der daraufhin erhobenen Versagungsgegenklage gab das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1674 veröffentlichten Urteil vom 30.03.2022 - 5 K 1464/21 statt. Es ging von einer Ermessensreduzierung auf null aus und verpflichtete die Bundesfamilienkasse zum Erlass der Kindergeld-Rückforderung in Höhe von … € (gemeint: zur Erstattung der Rückzahlung für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2017). 22 Während des Revisionsverfahrens ist auf der Beklagtenseite ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten. Seit dem 01.03.2023 ist an der Stelle der Bundesfamilienkasse beim BVA nun die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes und § 72 EStG a.F.). 23 Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht. Die Vorentscheidung des FG stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). 24 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Köln vom 30.03.2022 - 5 K 1464/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 25 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 26 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Urteilsaufhebung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 27 1. Das FG durfte die Familienkasse nicht zur Gewährung eines Erlasses oder zur Erstattung des überwiegenden Teils des vom Kläger zurückbezahlten Kindergeldbetrags im Billigkeitswege verpflichten. Die Urteilsgründe, mit denen das FG der Klage auf Erlass der Kindergeld-Rückforderung in der vom Kläger beantragten Höhe (… €) stattgegeben hat, sind rechtsfehlerhaft. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.