STRE202450168 ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR20.23.0 BFH 5. Senat 20240829 V R 20/23 Urteil § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2015, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. Juni 2023, Az: 12 K 705/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung NV: Bonuszahlungen eines Zentralregulierers an seine Mitglieder mindern nicht die Bemessungsgrundlage der vom Zentralregulierer an die Lieferanten erbrachten Leistungen (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29.06.2023 - 12 K 705/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine eingetragene Genossenschaft, erbrachte unter anderem Leistungen als Zentralregulierer. In den von der Klägerin mit unterschiedlichen Lieferanten abgeschlossenen Verträgen war vereinbart, dass die Klägerin neben Verkaufsförderungen vor allem Vermittlungsleistungen zwischen ihren Mitgliedern und Lieferanten erbringt, --in aller Regel-- für die Verbindlichkeiten der Mitglieder aus deren Leistungsbeziehungen zu den Lieferanten den Schuldbeitritt erklärt und sämtliche Zahlungsverbindlichkeiten ihrer Mitglieder bei Fälligkeit einzieht und an den jeweiligen Lieferanten in einem Betrag weiterleitet. Für jede der Leistungen wurden mit dem jeweiligen Lieferanten separate Vergütungen vereinbart. Die Klägerin erhielt danach von den Lieferanten jeweils einen bestimmten Prozentsatz für die Verkaufsförderung und -vermittlung, für die Zentralregulierung, für den Schuldbeitritt und für weitere gesonderte Leistungen. Für Leistungen, die nicht im Rahmen des Eigengeschäfts erfolgten, erhielt die Klägerin von den Lieferanten keine (zusätzlichen) Bonuszahlungen, die sie an ihre Mitglieder weiterleiten musste. 2 Für den weit überwiegenden Teil der zu vermittelnden Leistungen verpflichtete sich die Klägerin gegenüber ihren Mitgliedern mittels einer verbindlichen Zusage vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres, einen Jahresbonus zu bezahlen. Die Bonusstaffel war progressiv ausgestaltet und begann bei einem Einkaufsumsatz von … €. 3 Am 05.07.2016 reichte die Klägerin die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 (Streitjahr) ein, im Rahmen derer sie die ab April 2015 erfolgten Bonuszahlungen an ihre Mitglieder nicht mehr steuermindernd berücksichtigte und der der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) am 14.09.2016 zustimmte. 4 Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gründen. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin die Minderung der Umsatzsteuer um an die Mitglieder geleistete Bonuszahlungen, da es sich hierbei um Entgeltminderungen an Dritte handele. 5 Die hiergegen nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1626 veröffentlichten Urteil ab. Die Bemessungsgrundlage für die im Rahmen der Zentralregulierung gegenüber den Lieferanten erbrachten Leistungen seien nicht um die an die Mitglieder geleisteten Bonuszahlungen zu mindern. Bei diesen handele es sich um ein Entgelt für eine sonstige Leistung der Mitglieder, welche darin zu sehen sei, dass diese die Zentralregulierung genutzt hätten. Zwar könne der Klägerin insoweit dem Grunde nach ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zustehen, allerdings scheitere der Vorsteuerabzug daran, dass die Klägerin keine Rechnungen im Sinne von § 14 UStG besitze. 6 Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin. Das FG habe die Beteiligten vorher nicht darauf hingewiesen, dass es der Auffassung sei, dass eine sonstige Leistung der Mitglieder der Klägerin vorliegen könne. Dabei gehe das FG von einer Vertragslage aus, die es tatsächlich nicht gebe. Die Bereitstellung des Zentralregulierungssystems sei eine Leistung der Klägerin. Die Mitglieder erbrächten keine Leistung durch die Inanspruchnahme des Zentralregulierungssystems. Selbst wenn es eine solche Leistung der Mitglieder gäbe, fehle es an der inneren Verknüpfung zu den Bonuszahlungen. Der Jahresbonus werde gerade nicht für die Inanspruchnahme des Zentralregulierungssystems gezahlt. Die Höhe der gezahlten Boni hänge von der Höhe der hierfür zu berücksichtigenden Umsätze ab und nicht davon, ob das Zentralregulierungssystem in Anspruch genommen worden sei. Die Bonusstaffel sei progressiv gestaffelt, auch sei ein Mindestumsatz erforderlich. Es wäre sinnwidrig, ein Entgeltmodell aufzulegen, das sich an der Höhe der entsprechenden Umsätze bemesse, wenn die Leistung des Mitglieds in der Inanspruchnahme des Zentralregulierungssystems liege. Es könne daher nur eine Entgeltminderung an Dritte gemäß § 17 UStG vorliegen, weil die Bemessungsgrundlage durch die Bonuszahlungen gemindert worden sei. Die Ansicht des FG führe zu einem Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz, denn auch bei unterschiedlichen Vertriebswegen müsse eine Gleichbehandlung von Leistungen erfolgen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 14.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2021 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Umsatzsteuer um … € niedriger festgesetzt wird. 8 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Es vertritt die Ansicht, dass das FG lediglich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angewandt habe. Weil die Lieferanten die Mitglieder der Klägerin unmittelbar beliefert hätten und die Klägerin gegenüber den Lieferanten sonstige Leistungen erbracht habe, komme es auf die konkreten Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern nicht an. Ob die Mitglieder selbst oder aber die Klägerin die Lieferkonditionen mit den Lieferanten ausgehandelt hätten, sei nicht entscheidungserheblich. II. 10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin an ihre Mitglieder gezahlten Bonuszahlungen nicht die Bemessungsgrundlage der Leistungen mindern, die die Klägerin gegenüber den Lieferanten erbrachte. 11 1. Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. 12 2. Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Leitsatz 1). Diese Rechtsprechung bezieht sich darauf, dass keine Lieferkette (Warenhändler-Zentralregulierer-Anschlusskunde) vorliegt, sondern der Warenhändler den Anschlusskunden unmittelbar beliefert und der Zentralregulierer eine sonstige Leistung --wie insbesondere eine Vermittlungs- oder Vertragsabwicklungsleistung-- gegen Entgelt an den Warenhändler erbringt. Gibt der Zentralregulierer einen Teil der Provision, die er als Entgelt für seine Leistung an den Warenhändler von diesem erhält, an den Anschlusskunden weiter, mindert dies nicht das Entgelt für die von ihm an den Warenlieferanten erbrachte Leistung, da dies nur für den Fall einer --hier fehlenden-- Lieferkette in Betracht käme (BFH-Urteil vom 03.07.2014 - V R 3/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz 24 f.). 13 3. Hiervon ist das FG ausgegangen. 14
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