BFH, Beschluss vom 12.11.2024 – IX B 59/24 – Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der…
STRE202450174 ECLI:DE:BFH:2024:B.121124.IXB59.24.0 BFH 9. Senat 20241112 IX B 59/24 Beschluss § 82 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 283 ZPO, § 370 Abs 1 ZPO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 28. März 2024, Az: 8 K 2930/20 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Recht auf schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme 1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen.
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.03.2024 - 8 K 2930/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde ist nicht begründet.
2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung möglich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, dazu unter 1.) noch liegt der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensfehler vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.).
3 1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) scheidet aus. Die Ausführungen der Beschwerde zum Zulassungsgrund der Divergenz entsprechen nicht den Darlegungserfordernissen.
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5 Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschlüsse vom 14.03.2023 - IX B 60/22, Rz 4 und vom 09.04.2024 - IX B 42/23, Rz 9).
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7 Im Ergebnis wenden die Kläger sich in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Beweiswürdigung des FG. Damit kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden.
8 2. Der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Ablehnung der im Protokoll der mündlichen Verhandlung beantragten dreiwöchigen Schriftsatzfrist im Hinblick auf die erfolgte Beweisaufnahme begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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10 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nur dann, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einem Prozessbeteiligten eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil er Zeit braucht, um --in Kenntnis der Sitzungsniederschrift-- angemessen vorzutragen. Dies kann nach einer komplexen Beweisaufnahme der Fall sein (vgl. BGH-Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17, BGHZ 2019, 77, Rz 26).
11 Ebenso kann nach § 283 ZPO i.V.m. § 155 FGO das Nachreichen eines Schriftsatzes möglich sein, wenn ein Beteiligter sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Die Vorschrift betrifft das Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 283 Rz 1 und 2a).
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13 Neue Beweisthemen oder neue rechtliche Gesichtspunkte haben sich in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht ergeben. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Termin zur mündlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat. Dass die Kläger nach Gewährung einer weiteren Schriftsatzfrist ihren Sachvortrag hätten vertiefen und das FG von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung überzeugen können, genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.05.2019 - IX B 105/18, Rz 9 und vom 12.01.2023 - IX B 81/21, Rz 11).
14 3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450174&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public