BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 19/22 – Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; Wiedereinsetzung 1. NV…
STRE202450193 ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR19.22.0 BFH 8. Senat 20241022 VIII R 19/22 Urteil § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 52d S 2 FGO, § 56 FGO, § 86f Nr 2 StBerG, § 157e StBerG, § 2 Abs 4 StBPPV, § 15 StBPPV, § 24 StBPPV, Art 19 Abs 4 GG, Art 80 GG, § 357 AO, § 164 Abs 2 S 2 AO, § 49 StBerG, § 3 S 1 Nr 2 StBerG, § 110 AO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Oktober 2022, Az: 4 K 931/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; Wiedereinsetzung 1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022 - 4 K 931/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, welche für das Jahr 2016 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
2 Der Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge, systemischer Therapeut, Coach und Supervisor sowie Leiter der Erziehungsfachstelle "X" in A. Die Klägerin ist ausgebildete Hauswirtschaftsleiterin und war im Streitjahr für den hauswirtschaftlichen Bereich der Erziehungsfachstelle "X" als Angestellte zuständig.
3 Auf der Grundlage der §§ 78a ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. dem Rahmenvertrag des Landes B mit dem Landkreis C und einer Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung über die Erbringung von Leistungen nach §§ 8a, 27 i.V.m. §§ 34, 35, 35a, 36 und 72a SGB VIII nahm der Kläger im Streitjahr Kinder in der Erziehungsfachstelle "X" zur Betreuung auf.
4 Im Streitjahr lebten von den leiblichen Kindern der Kläger zwei noch im Haushalt der Kläger. Darüber hinaus wurden vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 das Kind R (geboren 2008), vom 01.01.2016 bis 24.06.2016 das Kind S (geboren 2006) und vom 23.07.2016 bis 31.12.2016 das Kind T (geboren 2011; Halbschwester der R) in der Erziehungsfachstelle "X" betreut. Dem Kläger wurden hierfür nach § 27 i.V.m. §§ 34, 35, 35a SGB VIII Pflegeentgelte in Form von Regeltagessätzen gezahlt.
5 In ihrer beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger aus der Tätigkeit in der Erziehungsfachstelle "X" Einkünfte aus selbständiger Arbeit für den Kläger in Höhe von 68.324,29 €.
6 Das FA veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.01.2018, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, im Hinblick auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärungsgemäß.
7 Schon am 27.01.2018 hatte sich der Kläger mit einem Schreiben an das FA gewandt, welches am 31.01.2018 beim FA einging. Er vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.11.2014 - VIII R 29/11 (BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432) die Auffassung, dass die Pflegeentgelte gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) steuerfrei seien.
8 Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte das FA dem Kläger mit, dass es das Schreiben vom 27.01.2018 als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid auslege. Laut einem Schreiben vom 09.03.2018 sah das FA den Einspruch auch als zulässig an.
9 Am 11.04.2018 zeigte der ehemalige Prozessbevollmächtigte dem FA die Vertretung der Kläger an. Er wies auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.01.2016 - 3 K 38/15 hin, in der die Pflegeentgelte, die in einer Erziehungsfachstelle gemäß § 34 SGB VIII gezahlt worden seien, als steuerfreie Einnahmen behandelt wurden.
10 Das FA erließ am 19.04.2018 eine Einspruchsentscheidung, in der es "den Einspruch vom 27.01.2018" als unbegründet zurückwies. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Die Pflegeentgelte hätten Vergütungscharakter und seien nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG als Beihilfen steuerfrei.
11 Das FG hat die anschließend erhobene Klage als unbegründet abgewiesen.
12 Zwar habe das FA das Schreiben des Klägers vom 27.01.2018 zu Unrecht als Einspruch angesehen. Das Schreiben sei vor Bekanntgabe des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom Kläger abgesandt worden. Jedoch könne das Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2018 als Einspruch ausgelegt werden. Dieses Schreiben sei zwar nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, den Klägern sei aber nach den unzutreffenden Ausführungen des FA in den Schreiben vom 16.02.2018 und vom 09.03.2018 gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO) die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zu gewähren.
13 Das FG hat die Pflegeentgelte nicht als Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sondern als steuerpflichtige marktübliche Entgelte für besonders qualifizierte Erziehungsleistungen des Klägers beurteilt.
14 Die Begründung des FG ist im Einzelnen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 978 wiedergegeben.
15 Das Urteil des FG wurde der neuen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18.11.2022 zugestellt. Die neue Prozessbevollmächtigte ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die durch die Steuerberater E und F sowie Steuerberaterin G vertreten wird. Die von der Prozessbevollmächtigten im Namen der Kläger erhobene Revision gegen das Urteil des FG ging beim BFH per Telefax am 16.12.2022 ein. Die Revisionsbegründung reichte die Prozessbevollmächtigte ebenfalls per Telefax am 17.01.2023 beim BFH ein. Sie wies darauf hin, dass die Prozessbevollmächtigte noch nicht über eine Safe-ID verfüge, weil ihr das erforderliche Schreiben der Bundessteuerberaterkammer noch nicht zugegangen sei. Auch die Registrierungsbriefe für die Steuerberater E und F als vertretungsberechtigte Gesellschafter hätten noch nicht vorgelegen.
16 Die Senatsvorsitzende hat die Kläger mit Schreiben vom 18.01.2023 auf die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) hingewiesen. Am 19.01.2023 haben die Kläger die Revisionsbegründung erneut, diesmal elektronisch über die persönliche Safe-ID der vertretungsberechtigten Steuerberaterin G übermittelt und zu ihrer Entlastung vorgebracht, sie hätten auf ein Informationsschreiben des Präsidenten der Steuerberaterkammer des Landes B vertraut, wonach die Nutzungspflicht für das beSt erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer beginne. Die Kläger haben dieses Schreiben zur Glaubhaftmachung vorgelegt.
17 Die Kläger rügen eine Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 3 Nr. 11 EStG.
18 Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022 - 4 K 931/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 30.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers aus der Erziehungsfachstelle "X" in Höhe von 0 € berücksichtigt werden.
19 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
20 Die Revision ist zulässig. Den Klägern ist hinsichtlich der nicht fristgerechten Übermittlung der Revisionsbegründung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (s. II.1.). Die Revision ist jedoch unbegründet (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar ist das Urteil des FG rechtsfehlerhaft, soweit das FG den Klägern wegen Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO gewährt hat. Da das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat, ist die Entscheidung jedoch im Ergebnis richtig (s. II.2.).
21 1. Die Revision ist zulässig.
22 Zwar ist die Revisionsbegründung in der gebotenen Form als elektronisch zu übermittelndes Dokument (§ 52d Satz 1 und 2 FGO) erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim BFH eingegangen. Da das angefochtene Urteil der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 18.11.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, war die Revision gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung und damit gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zum Ablauf des 18.01.2023 (einem Mittwoch), zu begründen. Der Schriftsatz vom 19.01.2023 hat die Frist nicht gewahrt (s. II.1.a bis c). Den Klägern ist aber Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Revisionsbegründung zu gewähren (s. II.1.d).
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29 aaa) Ermächtigungsgrundlage für die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ist § 86f Nr. 2 StBerG. Die Norm ist durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363, 2418) in das Steuerberatergesetz eingefügt worden. Das Änderungsgesetz ist am 01.08.2022 in Kraft getreten (vgl. Art. 36 Abs. 1; BGBl I 2021, 2363, 2438). Die Ermächtigungsgrundlage für die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (§ 86f StBerG) gemäß § 157e StBerG ist "erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden". Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ist am 30.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) verkündet worden und gemäß § 24 StBPPV am 01.01.2023 in Kraft getreten.
30 bbb) Bei § 86f StBerG fallen das Inkrafttreten (01.08.2022) und der erstmalige Anwendungszeitpunkt (01.01.2023) auseinander. Der X. Senat des BFH hält den Erlass der Rechtsverordnung vor Anwendbarkeit ihrer Ermächtigungsgrundlage für unzulässig. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.
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33 Das Verkünden einer Verordnung vor Anwendbarkeit der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die Verordnung an dem Stichtag in Kraft tritt, an dem sie ihren Zweck erfüllen muss. Die Ermächtigung, die technischen Voraussetzungen für das Funktionieren des beSt zum 01.01.2023 zu schaffen, würde leerlaufen, wenn der Verordnungsgeber nicht vor dem 01.01.2023 hätte tätig werden dürfen, da damit zu rechnen war, dass die praktische Umsetzung der vorgegebenen technischen Voraussetzungen einiger Zeit bedurfte. Der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung musste beispielsweise gemäß § 86f StBerG auch der Bundesrat zustimmen. Ohne vorherigen Abschluss des Normgebungsverfahrens wäre es nicht möglich gewesen, dass die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung am 01.01.2023 in Kraft trat. Selbst wenn der Bundesrat der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung am 01.01.2023, einem Feiertag, zugestimmt hätte, hätte die Verordnung erst am 02.01.2023 in Kraft treten können.
34 Für den rechtswirksamen Erlass einer Verordnung vor ihrer erstmaligen Anwendbarkeit spricht ferner, dass sich die Verordnungsadressaten nur so auf die Rechtsfolgen der Verordnung einstellen können und im vorliegenden Fall zum Beispiel die technischen Ausgangsvoraussetzungen für das beSt zum 01.01.2023 schaffen konnten.
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36 Selbst wenn man diese Frage anders beurteilen wollte, sieht der erkennende Senat die Gerichte als berechtigt an, den offensichtlichen Fehler des Gesetzgebers, § 86f StBerG nicht von der generellen Anwendungsregel in § 157e StBerG ausgenommen zu haben, als unbeachtlich zu beurteilen, um dem eindeutig Gewollten zum Durchbruch verhelfen zu können. Aus § 157e StBerG ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die aktive Nutzungspflicht des beSt für Steuerberater am 01.01.2023 beginnen sollte.
37 ccc) Die Auffassung des Senats, dass ab dem 01.01.2023 eine aktive Nutzungspflicht für das beSt bestanden hat und die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam erlassen worden ist, wird auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in Kenntnis des Beschlusses des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X B 68-69/23 (BFH/NV 2024, 845) geteilt (FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2024 - 14 K 463/23 E, Rz 25 bis 32; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.07.2024 - 7 K 186/23, Rz 46 ff.).
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43 aaa) Ein Verschulden im Sinne des § 56 FGO liegt --jedenfalls, wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt-- nur dann nicht vor, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8, m.w.N.). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
44 bbb) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen zwar in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung der Steuerberater, ab dem 01.01.2023 Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen über das beSt als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu übermitteln (BFH-Beschlüsse vom 31.10.2023 - IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz 14; vom 28.04.2023 - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 20; zu Berufsausübungsgesellschaften BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46/23, BFH/NV 2024, 392; vom 11.04.2024 - XI B 59/23, BFH/NV 2024, 1349). Im hier gegebenen Fall einer Rechtsänderung kann sogar erwartet werden, dass die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels mit erhöhter Sorgfalt überprüft werden (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 - VIII ZB 41/22, juris, Rz 24).
45 ccc) Im vorliegenden Fall stand der form- und fristgerechten Revisionsbegründung jedoch nicht fehlendes Wissen um die grundsätzliche Nutzungspflicht des beSt entgegen, sondern ein Irrtum darüber, wie in der Übergangsphase bis zur regulären Übersendung der Registrierungsbriefe zu verfahren sei.
46 Die Kläger haben bereits mit der Antragstellung am 19.01.2023 durch die Vorlage eines Informationsschreibens des Präsidenten der Steuerberaterkammer des Landes B glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigten bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein Registrierungsbrief der Steuerberaterkammer nicht vorlag und dass die Steuerberaterkammer ihre Mitglieder rechtsfehlerhaft dahin informiert hatte, dass die aktive Nutzungspflicht erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Über die Möglichkeit des Fast-Lane-Verfahrens wurde in dem Schreiben nicht belehrt.
47 Die Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten waren nicht gehalten, diese Auskunft ihrer Berufsvertretung kritisch zu hinterfragen (vgl. auch FG München, Urteil vom 16.05.2024 - 14 K 103/23, EFG 2024, 1715, Rz 59 bis 65). Auch hält es der Senat im Lichte von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für geboten, die Übergangsschwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt zu berücksichtigen, die sich nicht zuletzt darin manifestiert haben, dass die Registrierungsbriefe planmäßig nicht vor dem 01.01.2023, sondern --gerichtsbekannt-- erst beginnend mit diesem Datum in Tranchen über mehrere Monate hinweg versandt worden sind (ebenso BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68, 69/23, BFH/NV 2024, 845, Rz 28, 33). Ein Verschulden kann abweichend davon hingegen anzunehmen sein, wenn dem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft handelnden vertretungsberechtigten Steuerberater vor Ablauf einer gesetzlichen Einlegungs- oder Begründungsfrist bekannt ist, über die sogenannte "Fast-Lane" eine schnelle Registrierung erreichen zu können, er untätig bleibt und den Eintritt der Nutzungspflicht erst nach Eingang des regulären Registrierungsbriefs annimmt (BFH-Beschluss vom 08.05.2024 - II R 3/23, BFH/NV 2024, 804, Rz 21, 22).
48 2. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO). Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, es liege ein zulässiger Einspruch vor. Es hat deshalb zu Unrecht seine Befugnis, den angefochtenen Bescheid inhaltlich überprüfen zu dürfen, bejaht (s. II.2.a). Der Bescheid ist formell bestandskräftig. Es hat aber die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegründet abgewiesen. Denn aufgrund des nicht fristgerecht erhobenen Einspruchs hätte das FG die Klage ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abweisen müssen (s. II.2.b).
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Hieran fehlt es, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 15.12.2021 - III R 34/20, BFH/NV 2022, 705, Rz 15). Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG dem Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2018 einen Bezug zu dem vermeintlichen Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr beigemessen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.06.2016 - IX R 11/15, BFH/NV 2016, 1676, Rz 22 bis 24). Die Auslegung des Schreibens als Einspruch verstößt auch nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat sich ausdrücklich auf das vermeintliche Einspruchsverfahren zum Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr bezogen und hierzu Stellung genommen.
Dass das Schreiben nicht als Einspruch bezeichnet worden ist, ist unschädlich (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO).
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53 aaa) Eine trotz Fristversäumnis ergangene Sachentscheidung der Verwaltung kann als stillschweigende Gewährung einer Wiedereinsetzung gemäß § 110 AO gewertet werden, wenn sich die Behörde über die Gewährung der Wiedereinsetzung im Klaren ist oder wenn zumindest ein verständiger Antragsteller nach den Gesamtumständen auf eine entsprechende Entscheidung in der Wiedereinsetzungsfrage schließen kann und darf. Das ist nicht der Fall, wenn --wie hier-- die Wiedereinsetzung nicht beantragt worden ist, das FA die Fristversäumnis nicht erkannt und deshalb ausschließlich die sachliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung im Einspruchsverfahren erörtert und hierüber entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1988 - I R 159/84, BFH/NV 1990, 8, unter 2.b bb [Rz 20]). Sollte das FG-Urteil so zu verstehen sein, dass das FG von einer konkludenten und zutreffenden Gewährung der Wiedereinsetzung durch das FA ausgegangen sein sollte, wofür angesichts der Formulierungen in der Vorentscheidung indes nichts spricht, wäre dies rechtsfehlerhaft.
54 bbb) Das FG ist außerhalb der Überprüfung, ob eine Wiedereinsetzung vom FA zu Unrecht ausdrücklich oder stillschweigend versagt worden ist, nicht zu einer eigenen Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gemäß § 110 Abs. 2 Satz 4 AO von Amts wegen berufen. Denn zuständig für diese Entscheidung ist diejenige Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung (hier: den Einspruch) zu befinden hat (§ 110 Abs. 4 AO). Auch insoweit ist das FG-Urteil rechtsfehlerhaft.
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56 3. Der Senat weist darauf hin, dass er in dem Schreiben des ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2018 wegen der unzutreffenden Stellungnahmen des FA im Einspruchsverfahren auf Grundlage des Grundsatzes der Meistbegünstigung die Auslegung dieses Schreibens als Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO für möglich hält (zur Meistbegünstigung s. BFH-Urteil vom 18.06.2024 - VIII R 16/21, Rz 25, 35). Dieser Änderungsantrag ist nach Aktenlage noch nicht beschieden. Das FA wird über den Änderungsantrag und die Frage, ob es sich bei den Pflegeentgelten um steuerfreie Beihilfen handelt, nach Maßgabe der Vorgaben des BFH-Urteils vom 30.11.2022 - VIII R 13/19 (BFHE 278, 563, BStBl II 2024, 13) zu entscheiden haben. Die Begründung des FG, mit der es das Vorliegen der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 EStG verneint hat, hat --trotz der im Ergebnis richtigen Klageabweisung-- aufgrund der fehlenden Sachprüfungsbefugnis des FG keine Bindungswirkung für die Entscheidung über das Änderungsbegehren.
57 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202450193&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public