STRE202450195 ECLI:DE:BFH:2024:B.191224.VIIB27.24.0 BFH 7. Senat 20241219 VII B 27/24 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 StromStG, § 1a Abs 6 StromStV, § 1a Abs 7 StromStV, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Januar 2024, Az: 3 K 836/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Voraussetzungen für die Einschränkung des Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 7 StromStV) NV: § 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV mit der Folge, dass dessen Tatbestandsmerkmale auch bei der Einschränkung des Versorgerstatus für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, zu beachten sind. Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.01.2024 - 3 K 836/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft, die auf räumlich zusammenhängenden Grundstücken … Windenergieanlagen mit einer Leistung von je 2 MW, insgesamt also mit … MW, betreibt und hiermit elektrischen Strom erzeugt. Sie verfügte über eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG). 2 Aufgrund einer am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sah der Beklagte und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) die Voraussetzung für den Fortbestand der Erlaubnis nach § 21 Abs. 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) als nicht mehr länger gegeben an und forderte mit Schreiben vom 08.04.2019 den Erlaubnisschein von der Klägerin zurück. Außerdem wies das HZA darauf hin, dass für die im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zur Vorlage des Erlaubnisscheins entnommene Strommenge eine Steueranmeldung abzugeben sei. 3 Den hiergegen eingelegten Einspruch verwarf das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 als unzulässig, weil die Erlaubnis der Klägerin zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung mit Ablauf des 31.12.2017 erloschen sei und es sich bei dem Schreiben vom 08.04.2019 daher nicht um einen Verwaltungsakt handele. 4 Das Finanzgericht (FG) urteilte, jedenfalls in der Rückforderung des Erlaubnisscheins sei ein Verwaltungsakt zu sehen. Dieser sei rechtswidrig, weil der Klägerin auch über den 31.12.2017 hinaus die Erlaubnis zur Entnahme von steuerfreiem Strom zustehe, denn die Erlaubnis sei nicht mit Ablauf des 31.12.2017 erloschen. Die Klägerin sei kein Letztverbraucher, und auch die Fälle von § 1a Abs. 6 oder 7 StromStV lägen nicht vor. Bei § 1a Abs. 7 StromStV handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass zusätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 6 StromStV erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin keine Letztverbraucher beliefere, sondern den von ihr erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz einspeise. 5 Das HZA begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Es sei zu klären, ob es sich bei § 1a Abs. 7 StromStV um eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung auf § 1a Abs. 6 StromStV handele. Die Normen adressierten stromsteuerrechtlich unerfahrene oder typischerweise nicht im Bereich der Energieversorgung von Verbrauchern tätige Beteiligte. Diesen würden zum einen gewisse klassische Versorgerpflichten durch den Status des "kleinen Versorgers" abgenommen und zum anderen würde das Risiko von Steuerausfällen minimiert. Die Beteiligten hätten die Möglichkeit, durch § 1a Abs. 8 StromStV wieder zum "Vollversorger" zu werden. Auch im Fall des § 1a Abs. 7 StromStV sei der Verordnungsgeber im Rahmen einer typisierenden Gesamtbetrachtung zu dem Schluss gelangt, dass die dort zitierten Anlagenbetreiber als stromsteuerrechtlich unerfahren zu bewerten seien beziehungsweise oftmals kein Interesse an einem Versorgerstatus hätten. Die Einschränkung des Versorgerstatus nach § 1a Abs. 7 StromStV sei insofern losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a Abs. 6 StromStV zu betrachten. 6 Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten. II. 7 Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. 8 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.2012 - VI B 120/11, Rz 5). Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, sodass mehrere Lösungen vertretbar sind (BFH-Beschluss vom 11.11.2015 - VII B 57/15, Rz 6). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18.02.2021 - III B 123/20, BFHE 272, 390, BStBl II 2022, 215, Rz 6). 9 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig anzusehen, weil sie so zu beantworten ist, wie das FG es getan hat. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.