2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) besteht bei Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine "starke, aber widerlegbare" Vermutung dafür, dass die unangemessen lange Dauer eines Gerichtsverfahrens zu einem Nichtvermögensnachteil geführt hat.
2 Satz 3 GVG grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung) setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus.
der Abtrennung noch das Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2010 bis 2014 umfasste-- statt und verpflichtete das FA zum Erlass von Abrechnungsbescheiden. Dasselbe Ergebnis hatte das Verfahren 12 K 2849/20, das ausweislich des Rubrums
der Abtrennung noch das Begehren auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2018 und 2019 sowie zur Umsatzsteuer 2014, 2015 sowie 2017 bis 2019 umfasste. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens wurde dahin korrigiert, dass dieses Verfahren nur die Anträge auf Erlass von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer 2014 bis 2019 umfasste (nicht 2010 bis 2013). 13 Im abgetrennten Verfahren 12 K 1462/23 erachtete der Einzelrichter die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 für unzulässig, weil das FA der Klage insoweit abgeholfen habe und damit kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, die Kläger aber keine Erledigungserklärung abgegeben hätten. Die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer 2010 bis 2017 wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Kläger insoweit keinen Antrag beim FA gestellt hätten und die Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unzulässig verworfen wurde, daher rechtmäßig sei. 14 Im abgetrennten Verfahren 12 K 1465/23 hielt der Einzelrichter die Klage auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 und zur Umsatzsteuer 2016 ebenfalls
Abhilfe mangels Rechtsschutzinteresses und mangels Erledigungserklärung für unzulässig. Die Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2014 wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil es, wie das FA zu Recht entschieden habe, wegen eines zum selben Streitgegenstand bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens am Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag fehle. 15 Die vollständigen Urteile gingen am 18.09.2023 in der Geschäftsstelle des FG ein. Sie wurden den Klägern am 19.09.2023 zugestellt und wurden rechtskräftig. 16
Eingang des Ablehnungsantrags vom 26.09.2022 wurde der Termin wieder aufgehoben. Der Ablehnungsantrag wurde vom Senat am 04.11.2022 zurückgewiesen. 20 Am 27.06.2023 lud der Einzelrichter für den 18.07.2023 zur mündlichen Verhandlung. Er wies die Klage ab. Das vollständige Urteil wurde der Geschäftsstelle am 18.09.2023 übergeben und den Klägern am 19.09.2023 zugestellt. Es wurde nicht angefochten. 21 3. Mit ihrer am 17.03.2024 eingegangenen und am 04.04.2024 zugestellten Entschädigungsklage bringen die Kläger vor, der Arbeitsaufwand des FG sei äußerst gering gewesen. Es habe keine Amtsermittlungsmaßnahmen durchgeführt und sich in den --äußerst knapp begründeten-- Urteilen allein auf formale Argumente gestützt. 22 Das Gesetz lege den Verfahrensbeteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten für den Regelfall Bearbeitungsfristen von 14 Tagen auf (§ 276, § 277 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO--); in den Fällen des § 132 ZPO seien die Fristen noch kürzer. Über § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelte dies auch im finanzgerichtlichen Verfahren. Dieselben Anforderungen seien an die Gerichte zu stellen. Daher hätte in den Ausgangsverfahren jeweils innerhalb von vier Wochen
Klageerhebung die mündliche Verhandlung stattfinden und das Urteil
weiteren zwei Wochen zugestellt sein müssen. Die unangemessene Verfahrensdauer beginne damit sechs Wochen
der Klageerhebung. 23 Die Verfahren 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 seien aus dem Verfahren 12 K 2343/19 abgetrennt worden. Damit seien alle diese Verfahren selbständige Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG mit jeweils eigenem Entschädigungsanspruch und alle als am 22.08.2019 eingegangen zu behandeln. Die Verzögerung habe am 03.10.2019 begonnen; die gesamte Verfahrensdauer bis zur Zustellung der Urteile am 19.09.2023 sei unangemessen gewesen (insgesamt 1 441 Tage; dies entspreche bei 1.200 € Regelentschädigung pro Jahr einer Geldentschädigung von 4.737,58 € je Kläger). Entsprechendes gelte für das Verfahren 12 K 2948/19 (unangemessene Verfahrensdauer von 1 381 Tagen und 4.540,31 € Geldentschädigung je Kläger). Von der Summe dieser Einzelentschädigungsbeträge machen die Kläger im Wege der Teilklage einen erststelligen Teilbetrag von 15.000 € pro Kläger geltend. 24 Die Kläger hatten im vorliegenden Verfahren ursprünglich noch für ein weiteres beim FG geführtes Ausgangsverfahren Entschädigung begehrt (12 K 476/21).
dem zwischen den Beteiligten unstreitig geworden ist, dass in diesem Ausgangsverfahren keine Verzögerungsrüge erhoben worden war, haben sie ihr Begehren insoweit nicht weiterverfolgt. Ihren Zahlungsantrag haben sie der Höhe
nicht geändert, da es sich ohnehin um eine Teilklage gehandelt habe. 25 Die Kläger beantragen sinngemäß,den Beklagten zu verurteilen, wegen der unangemessenen Dauer der vor dem FG Düsseldorf geführten Verfahren 12 K 2343/19, 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 eine Entschädigung von 4.737,58 € je Verfahren und Kläger sowie wegen der unangemessenen Dauer des vor dem FG Düsseldorf geführten Verfahrens 12 K 2948/19 eine Entschädigung von 4.540,31 € je Kläger, insgesamt jedoch begrenzt auf erststellige Teilbeträge von 15.000 € je Kläger zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. 26 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 27 Er ist der Ansicht, eine Geldentschädigung sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verzögerungsrügen zu früh erhoben worden seien. Die Besorgnis, dass die Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könnten, habe im Mai 2022 noch nicht bestanden. Das gelte insbesondere für das erst etwa 18 Monate anhängige Verfahren 12 K 2849/20. 28 Darüber hinaus sei die Bearbeitung der Verfahren nicht einfach gewesen. Sie seien Teil einer größeren Zahl von Klageverfahren der Kläger gewesen, deren Streitgegenstände sich teilweise überschnitten hätten. Deshalb sei der Verfahrensstoff sehr unübersichtlich gewesen. Das Gericht habe alle anhängigen Verfahren der Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander entscheiden wollen. Insgesamt seien die Klageverfahren zwar überdurchschnittlich, aber nicht unangemessen lang gewesen. Die Kläger hätten durch das Stellen von Ablehnungsanträgen und die Nichtbeantwortung gerichtlicher Anfragen erheblich zur langen Verfahrensdauer beigetragen. 29 Das Verfahren 12 K 2849/20 sei nicht aus dem Verfahren 12 K 2343/19 abgetrennt worden. Vielmehr sei der Schriftsatz der Kläger vom 05.11.2020 in vertretbarer Weise von Anfang an als neue Klage behandelt worden. Damit habe für diese Klage eine eigenständige Zwei-Jahres-Frist zu laufen begonnen. Die Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 hingegen seien erst
der mündlichen Verhandlung abgetrennt und bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss zu keinem Zeitpunkt verzögert worden. 30 Die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils sei im Streitfall widerlegt. Psychische oder physische Beeinträchtigungen durch die lange Verfahrensdauer seien weder von den Klägern dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die begehrten Abrechnungsbescheide für die Kläger, die in den Ausgangsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hätten, rechtlich erheblich gewesen wären. Hilfsweise wäre jedenfalls eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer ausreichend. Weiter hilfsweise wäre ein geringerer Betrag als 100 € pro Monat zuzusprechen. Die Streitwerte seien niedrig und die Verfahren von geringer Bedeutung gewesen. 31 Der ursprünglich für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21 geltend gemachte Teilklageanspruch könne nicht
träglich auf die anderen Verfahren verteilt werden. Es handele sich um verschiedene Streitgegenstände. II. 32 Die Klage ist teilweise begründet. Jedem der Kläger steht für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 eine Entschädigung von 1.300 €, für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2849/20 eine Entschädigung von 600 € und für die unangemessene Dauer des Verfahrens 12 K 2948/19 eine Entschädigung von 1.300 € zu (insgesamt 3.200 € je Kläger), jeweils zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit. Ferner ist festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 in zwei weiteren Monaten unangemessen war. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 33
den Grundsätzen der --insoweit typisierenden-- Senatsrechtsprechung (dazu unten 1.), von denen abzuweichen für den Streitfall weder die Einwendungen der Kläger (unten 2.) noch etwaige einzelfallbezogene Besonderheiten Anlass geben (unten 3.), beläuft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 auf 15 Monate (unten 4.), des Verfahrens 12 K 2849/20 auf sechs Monate (unten 5.) und des Verfahrens 12 K 2948/19 auf 13 Monate (unten 6.). Die Dauer der Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 war hingegen nicht unangemessen (unten 7.). Der Beklagte hat die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils nicht widerlegt (unten 8.). Für die Kompensation des erlittenen
teils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht ausreichend (unten 9.). Die Verzögerungsrügen waren wirksam und eröffnen in den Verfahren 12 K 2948/19 und 12 K 2849/20 die Geldentschädigung für alle Verzögerungsmonate, während in dem Verfahren 12 K 2343/19 für zwei der Verzögerungsmonate nur ein Feststellungsausspruch möglich ist (unten 10.). Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Streitfall keine Gründe, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung
unten abzuweichen (unten 11.). Ob der ursprüngliche Teilklageanspruch für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21
Klageerhebung anderen Ausgangsverfahren zugeordnet werden kann, ist im Streitfall nicht erheblich (unten 12.). Soweit die Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung haben, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (unten 13.). 34 1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 35
dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (ausführlich Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 62 ff., insbesondere Rz 69). 37 2. Die Einwendungen der Kläger bieten keinen Anlass, diese --für den typischen Fall geltende-- Vermutungsregel aufzugeben. 38
Klageeingang liegenden Termin ansetzen könne. Weitere zwei Wochen später müsse das Urteil abgefasst und zugestellt sein. Hieraus ergebe sich eine angemessene Verfahrensdauer von lediglich sechs Wochen; jede Verfahrensdauer, die darüber hinausgehe, sei als unangemessen anzusehen. Die genannten zivilprozessualen Vorschriften seien gemäß § 155 Satz 1 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden. 40 bb) Bereits die letztgenannte Prämisse geht fehl.
Satz 1 FGO sind Vorschriften der ZPO nur insoweit sinngemäß im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden, als die FGO keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten die sinngemäße Anwendung nicht ausschließen. In Bezug auf die von den Klägern genannten Vorschriften der § 276, § 277 Abs. 3 ZPO enthält die FGO aber --in Gestalt des § 79b FGO-- eine eigenständige Bestimmung. Abgesehen von der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die sich auf die der FGO unbekannte Verteidigungsanzeige als solche bezieht und deren Verstreichen den Erlass des ebenfalls der FGO unbekannten Versäumnisurteils
3 ZPO eröffnet, besteht die Folge einer Überschreitung der in § 276, § 277 Abs. 3 ZPO genannten Fristen darin, dass das verspätete Vorbringen nur zugelassen werden darf, wenn
der freien Überzeugung des Gerichts die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 ZPO). Diese Rechtsfolge ist für das finanzgerichtliche Verfahren indes in § 79b Abs. 3 FGO geregelt. Das zeigt, dass die § 276, § 277 Abs. 3, § 296 ZPO durch § 79b FGO verdrängt werden. 41 cc) Darüber hinaus enthält die FGO weder in § 79b FGO noch anderweit eine Vorgabe dahingehend, dass Stellungnahmefristen lediglich zwei Wochen betragen sollen. Die Kläger geben zudem den Inhalt des § 276 ZPO und des § 277 Abs. 3 ZPO nicht korrekt wieder. Eine zwingende Zwei-Wochen-Frist ist wiederum lediglich für die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehen, die in der Finanzgerichtsordnung nicht existiert. Die darin liegende Wertung kann daher nicht auf den Finanzprozess übertragen werden. Sowohl in § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO als auch in § 277 Abs. 3 ZPO ist angeordnet, die Stellungnahmefrist müsse mindestens zwei (weitere) Wochen betragen. Je
Fallgestaltung sind also auch deutlich längere Fristen möglich. 42 dd) Die weitere von den Klägern angeführte Vorschrift des § 132 ZPO, wonach bestimmte vorbereitende Schriftsätze so rechtzeitig eingereicht werden müssen, dass sie mindestens eine Woche beziehungsweise drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden können, bewirkt keine feste Bearbeitungsfrist für die Partei, die den Schriftsatz einreicht. Sie soll es dem Gericht und der anderen Partei ermöglichen, die mündliche Verhandlung vorzubereiten und so rechtliches Gehör gewähren (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.09.2015 - 1 U 10/15, juris, Rz 37; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 132 Rz 1; Gerken in Wieczorek/Schütze, 5. Aufl., § 132 ZPO Rz 1) und enthält überdies auch nur Mindestzeitspannen. Reichen diese nicht aus, bleiben ein Schriftsatznachlass
Satz 1 ZPO oder die Verlegung des Termins
43
den vorstehend unter II.1.a dargelegten Grundsätzen, dass nicht jede Abweichung vom Optimum die Dauer eines (finanz)gerichtlichen Verfahrens unangemessen macht, sondern eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenzen des Angemessenen feststellbar sein muss. 45
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig und nicht, wie das FG wohl meint, unbegründet. Sie ist jedoch grundsätzlich im Finanzprozess mit der zuvor anhängig gemachten Klage zu verbinden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2021 - II R 15/20, BFH/NV 2022, 34, Rz 14 f., m.w.N.). Das begründet keine hohe Schwierigkeit. Eine gewisses Maß an Unübersichtlichkeit und die Notwendigkeit, überhaupt erst festzustellen, welche Streitgegenstände und welche Bescheide Gegenstand welcher Verfahren sind und ob tatsächlich identische Streitgegenstände vorliegen, liegt noch im üblichen Schwierigkeitsbereich eines finanzgerichtlichen Verfahrens. 50 cc) Darüber hinaus führt der Einzelrichter in seiner vom Beklagten übermittelten dienstlichen Stellungnahme an, die Kläger würden regelmäßig in pauschaler Form rügen, dass entweder erhebliche Überzahlungen eingetreten oder die vom FA erstellten Abrechnungsbescheide nicht
vollziehbar seien. Auch daraus folgt jedoch kein besonderer Schwierigkeitsgrad der Verfahren. Im Gegenteil deutet es eher auf einen geringeren Schwierigkeitsgrad hin, wenn die Kläger regelmäßig gleichartige Klagen erheben, weil die rechtlichen --und häufig auch tatsächlichen-- Gesichtspunkte dann zumeist nur einmal durchdacht werden müssen, aber auf eine Mehrzahl von Verfahren angewendet werden können. 51 dd) Ohnehin wäre ein erhöhter Schwierigkeitsgrad der Verfahren erst in der dritten Phase des vom Senat typisierend zugrunde gelegten Drei-Phasen-Modells in der Weise zu berücksichtigen, dass die für Maßnahmen der Sachaufklärung oder für Überlegungen zur Rechtsfindung aufgewendete Zeit auch
einer mehr als zweijährigen Laufzeit des Verfahrens als Teil der angemessenen Verfahrensdauer zu werten wäre. Demgegenüber könnte es nicht als angemessen erachtet werden, ein Verfahren, das als schwierig empfunden wird, über die vom Senat für den Regelfall angewendete Zwei-Jahres-Frist hinaus schlicht unbearbeitet zu lassen. 52 b) Gegenläufig ist aber weder von den Klägern geltend gemacht worden noch sind sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ausgangsverfahren für die Kläger von besonderer Bedeutung gewesen sein könnten. In den auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichteten Ausgangsverfahren war offengeblieben, ob in einem späteren Verfahren gegen die Abrechnungsbescheide wegen etwaiger Buchungsfehler, die dem FA zu Lasten der Kläger unterlaufen sein könnten, mit tatsächlichen Auszahlungen an die Kläger zu rechnen sein könnte. Im Verfahren gegen den Zinsbescheid war der Streitwert mit --
Ergehen der teilweise abhelfenden Einspruchsentscheidung-- 2.311,50 € nicht besonders hoch. 53 c) Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter ist vor allem im Rahmen der Betrachtung der konkreten Verfahrensgestaltung während der dritten Phase --
Ablauf der ersten zwei Jahre der Dauer des jeweiligen Verfahrens-- zu berücksichtigen. 54
berechtigt. Es kann deshalb sachgerecht sein, die abschließende Bearbeitung eines Verfahrens, das
dem üblichen Arbeitsrhythmus des Gerichts zur Entscheidung anstünde, mit Rücksicht auf weitere Verfahren desselben Klägers zurückzustellen, um eine gleichzeitige Entscheidung zu ermöglichen. 57 Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es kann umgekehrt gerade sachgerecht sein, den Streitkomplex abzuschichten und Teile vorab zu entscheiden, um eine Konzentration auf das Wesentliche zu ermöglichen, und zwar insbesondere dann, wenn dies mit überwiegend formellen Erwägungen möglich ist. So verhielt es sich in den Ausgangsverfahren. Die auf Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichteten Verpflichtungsbegehren sowie die Klage gegen die Aussetzungszinsen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Anfechtungsklagen gegen tatsächlich erteilte Abrechnungsbescheide, so dass es das weitere Verfahren erheblich entlastet hätte, wenn hierüber bereits entschieden wäre. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, im Streitfall von seiner Typisierung abzuweichen. 58 4.
diesen Grundsätzen beläuft sich der unangemessene Teil der Dauer des Verfahrens 12 K 2343/19 auf 15 Monate. 59
der --verfahrensabschließenden-- mündlichen Verhandlung vom 18.07.2023 aus den Verfahren 12 K 2343/19 sowie 12 K 2849/20 abgetrennt. Im Zeitraum zwischen dem Ergehen des Abtrennungsbeschlusses und der Zustellung der Urteile sind die Verfahren nicht verzögert worden. 80 Der Senat hat bereits entschieden, dass vor der Abtrennung nur ein einziges Verfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anhängig ist, hierfür nur ein einziger --einheitlicher-- Entschädigungsanspruch entsteht und dieser sich in Fällen der objektiven Klagehäufung --im Gegensatz zur subjektiven Klagehäufung-- nicht vervielfacht (Senatsurteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17, BFH/NV 2019, 27, Rz 101). 81 Für die vor der Abtrennung eingetretenen Verzögerungen hinsichtlich der Streitgegenstände der später abgetrennten Verfahren 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 wird die Entschädigung im Rahmen der Ausgangsverfahren 12 K 2343/19 und 12 K 2849/20 gewährt, in denen die Streitgegenstände ursprünglich geführt worden sind (s. oben II.4. und 5.). 82 8. Soweit die Verfahrensdauer
dem Vorstehenden als unangemessen anzusehen ist, hat der Beklagte die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils nicht widerlegt. 83 a) Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Der Senat hat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802, S. 19) und die Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 29.03.2006 - 36813/97 - Scordino/Italien, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 1259, Rz 204) bereits entschieden, dass es sich um eine "starke, aber widerlegbare" Vermutung handelt und daher ein überlanges Gerichtsverfahren "in aller Regel" einen Nichtvermögensnachteil zur Folge hat (Senatsurteil vom 23.03.2022 - X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 37). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG-- (vgl. Urteil vom 26.10.2023 - B 10 ÜG 1/22 R, NJW 2024, 1683, Rz 23, m.w.N.). 84 Die gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn sicher festgestellt wird, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem
teil geführt hat, entweder weil kein
teil vorliegt oder weil kein Kausalzusammenhang zwischen der Verfahrensdauer und dem
teil gegeben ist. Hierzu bedarf es des vollen Beweises des Gegenteils (§ 292 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO), also des Fehlens eines Nichtvermögensnachteils (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 23.03.2022 - X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 38, m.w.N.). 85 b)
diesen Maßstäben ist das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung eines Nichtvermögensnachteils zu widerlegen. 86
teils ist im Streitfall eine Wiedergutmachung auf andere Weise statt der Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht ausreichend. 90 a)
Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. 91 aa)
der Rechtsprechung des Senats begründet der Gesetzeswortlaut keinen Vorrang der Geldentschädigung vor einem Feststellungsausspruch, so dass vor der Zuerkennung einer Geldentschädigung jeweils konkret zu prüfen ist, ob die bloße Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ausreichend ist. Dies kann nicht pauschal, sondern muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 23.03.2022 - X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 42, m.w.N.). 92
Auffassung des BSG-- weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (s. dazu unten c). 94
stehe der Kostenerstattungsanspruch durch die Kostengrundentscheidung bereits fest, und bei einem Rechtsanwalt, der die Wirkungszusammenhänge gerichtlicher Verfahren einschätzen könne, bestehe ein immaterieller
teil in weitaus geringerem Maße als bei einem Laien (BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23, NJW 2024, 1331, Rz 77). 96 bb) Ferner wird eine Geldentschädigung versagt, wenn dem Beteiligten aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer andere Vorteile erwachsen sind, und zwar auch über diejenigen Fälle hinaus, in denen der Nichtvermögensnachteil gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG schon dem Grunde
entfällt, weil eine Rechtsprechungsänderung zu einem "gewichtigen Vorteil" führt (vgl. oben 8.b aa). 97
teil erlitten habe, im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine Relevanz habe (ausführlich Senatsurteil vom 23.03.2022 - X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 47). 101 c) Ungeachtet dieser Typisierung hält der Senat jedoch mit dem BSG weiterhin eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich. Die beschriebenen Fallgruppen begründen keine Vermutungswirkung (wie bei § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG); jedoch kommt den tatsächlichen Umständen, die ihnen zugrunde liegen, eine indizielle Bedeutung zu. Die Fallgruppen sind auch nicht abschließend. Es bleibt erforderlich, eine Abwägung aller Belange im Einzelfall vorzunehmen (s. oben II.9.a aa). 102 In diese Abwägung ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte. Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen
teil darstellt. Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl. BSG-Beschluss vom 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B, juris, Rz 8, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). 103
teil dargestellt haben mag, spielt im finanzgerichtlichen Verfahren --wie vorstehend unter b dd dargelegt-- keine Rolle. 104 Der Senat versteht die Erwägung im BVerfG-Beschluss vom 11.12.2023 - 2 BvR 739/17 - Vz 5/23 (NJW 2024, 1331, Rz 77; ebenso das vom Beklagten angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 21.02.2018 - 23 EK 5/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 634, Rz 25), bei einem Rechtsanwalt bestehe ein immaterieller
teil in weitaus geringerem Maße als bei einem Laien, dahingehend, dass dieses Kriterium nicht schon für sich genommen zum Ausschluss einer Geldentschädigung führt, sondern nur im Zusammenwirken mit anderen --im dortigen Verfahren gegebenen-- Besonderheiten des Einzelfalls. Der Umstand, dass der Kläger --nicht aber die Klägerin-- als Rechtsanwalt tätig ist, steht daher der Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht entgegen. 105 Auch ist die Verzögerung der Ausgangsverfahren mit 16, 13 beziehungsweise sechs Monaten nicht unerheblich. 106 10. Die für die Gewährung einer Geldentschädigung
3 Satz 1 GVG erforderlichen Verzögerungsrügen waren in allen drei Verfahren wirksam. Im Verfahren 12 K 2343/19 ermöglicht die --insoweit erst längere Zeit
Eintritt der Verzögerung erhobene-- Verzögerungsrüge nur eine Geldentschädigung für 13 der 15 Verzögerungsmonate; für die beiden weiteren Monate ist lediglich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen (unten a). Demgegenüber haben die Kläger die Verzögerungsrügen in den Verfahren 12 K 2948/19 (dazu unten
dem Beginn der Verzögerung erhoben. Die Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer, wie § 198 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GVG sie verlangt, besteht (erst recht), wenn die Verzögerung nicht nur zu befürchten war, sondern sich längst realisiert hatte. 108 aa) Verzögerungsrügen wirken
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall gut sechs Monate zurück (mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 06.04.2016 - X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.; ferner Senatsurteile vom 25.10.2016 - X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39; vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 53 und vom 23.03.2022 - X K 6/20, BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811, Rz 35). Eine Ausnahme von diesem Regelfall hat der Senat beispielsweise angenommen, wenn das Gericht dem Entschädigungskläger auf eine frühere --zu früh erhobene und daher unwirksame-- Verzögerungsrüge einen voraussichtlichen Bearbeitungszeitraum nennt, diesen dann aber nicht einhält (Senatsurteil vom 29.11.2017 - X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 44). Gleiches gilt, wenn der andere Beteiligte eine Sachstandsanfrage gestellt hat und davon auszugehen ist, dass beide Beteiligte das weitere Verhalten des Gerichts zunächst abwarten wollten (Senatsurteil vom 23.03.2022 - X K 2/20, BFHE 275, 533, BStBl II 2023, 38, Rz 47). 109
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Regelfall gut sechs Monate zurückwirken (s. oben a aa), ist der Monat November 2021 von der Verzögerungsrüge umfasst. 113 Den Einwand des Beklagten, die Verzögerungsrüge sei zu früh erhoben worden, teilt der Senat nicht. Die Verzögerung bestand tatsächlich bereits seit November 2021, während das letzte als Verfahrensförderung zu begreifende Ereignis der Ablauf der Stellungnahmefrist zum 10.10.2020 war, noch ein Jahr früher. 114 c) Die Klage 12 K 2849/20 war seit dem 05.11.2020 anhängig; die unangemessene Verfahrensdauer begann im Dezember 2022 (s. oben 5.a). Die Verzögerungsrüge wurde am 02.05.2022, etwa 18 Monate
Einleitung des Verfahrens, erhoben, bevor die Verfahrensdauer tatsächlich bereits unangemessen war. 115 aa) Dies ist zwar relativ früh, da bis zum objektiven Beginn der Verzögerung --bei Anwendung der typisierenden Betrachtung des Senats-- noch ein Zeitraum von gut sechs Monaten verblieb. Demzufolge hat der Senat Verzögerungsrügen als unwirksam angesehen, die 13 Monate (Urteil vom 16.11.2022 - X K 1, 2/21, BFH/NV 2023, 720, Rz 29 f., m.w.N.) oder 14 Monate (Senatsurteile vom 26.10.2016 - X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 45 ff. und vom 29.11.2017 - X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 40 f.)
Eingang der Klage erhoben worden waren. 116 bb) Vorliegend ist allerdings die Besonderheit zu beachten, dass das Ausgangsverfahren 12 K 2849/20 --insbesondere aufgrund der teilweisen Identität der Streitgegenstände-- in engem sachlichen Zusammenhang mit dem schon seit dem 22.08.2019 anhängigen Ausgangsverfahren 12 K 2343/19 stand, das bereits seit September 2021 als verzögert anzusehen war. In einem solchen Fall des Zusammenhangs mit einem Parallelverfahren lässt der Senat auch eine mehrmonatige Vorwirkung der Verzögerungsrüge zu (Urteil vom 08.10.2019 - X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 62 f.: vier Monate). Denn maßgeblich ist, wann der Beteiligte erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Senatsurteil vom 26.10.2016 - X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 47, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte können sich nicht nur aus dem betroffenen Ausgangsverfahren selbst --in dem die letzte gerichtliche Aktivität im Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge nahezu 15 Monate zurücklag--, sondern auch aus einem Parallelverfahren ergeben, das hier bereits erheblich verzögert war. Angesichts des hier gegebenen besonders engen Zusammenhangs zwischen den beiden Verfahren ist im Streitfall auch eine Vorwirkung von sechs Monaten noch als zulässig anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verzögerungsrüge nicht allein dazu dient, dem Beteiligten später einen Anspruch auf Geldentschädigung zu ermöglichen, sondern vor allem eine präventive Funktion hat, die aber nur dann in vollem Umfang zur Geltung kommen kann, wenn die Rüge dem Ausgangsgericht als Anstoß dient, das Verfahren zu einem Zeitpunkt zu fördern, in dem die Verfahrensdauer noch als angemessen anzusehen ist (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 08.10.2019 - X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 62). 117 11. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Streitfall keine Gründe, vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung
unten abzuweichen. 118 a) Die Geldentschädigung beträgt grundsätzlich 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung (§ 198 Abs. 2 Satz 3 GVG), wobei dieser Betrag zeitanteilig
Monaten bemessen werden kann (Senatsurteil vom 20.08.2014 - X K 9/13, BFHE 247, 1, BStBl II 2015, 33, Rz 38; BSG-Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 1/13 R, BSGE 118, 91, Rz 23, m.w.N.). Ist der genannte Betrag
den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG). 119 b) Der erkennende Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Billigkeitsregelung des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG noch keinen Gebrauch gemacht und auch noch keine abstrakten Maßstäbe hierzu entwickelt.
der Rechtsprechung des BGH ist das Entschädigungsgericht im Hinblick auf den Vereinfachungszweck der Pauschalierung nur beim Vorliegen besonderer Umstände gehalten, aus Billigkeitsgründen von dem normierten Pauschalsatz abzuweichen (BGH-Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12, BGHZ 199, 87, Rz 46), etwa durch Erhöhung des Betrags wegen der besonderen Bedeutung eines Pilotverfahrens bei gleichzeitigem Fortfall der Entschädigung für die Folgeverfahren (BGH-Urteile vom 15.12.2022 - III ZR 192/21, BGHZ 236, 10 und vom 09.03.2023 - III ZR 80/22, BGHZ 236, 246) oder aufgrund schwerwiegender Beeinträchtigungen aufgrund der Verzögerung (BGH-Urteil vom 06.05.2021 - III ZR 72/20, BGHZ 230, 14). 120 c) Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass die Streitwerte gering und die Ausgangsverfahren von geringer Bedeutung gewesen seien. Es kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Streitwert zukommen kann (vgl. dazu Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.02.2020 - L 12 SF 39/17 EK AS: Minderung bei Streitwert von knapp unter 11 €; Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde versagt durch BSG-Beschluss vom 14.10.2020 - B 10 ÜG 3/20 B). Mit diesem Vorbringen kann jedenfalls im Streitfall keine auf Billigkeitsgründe gestützte Abweichung vom gesetzlichen Regelbetrag der Entschädigung begründet werden. 121 In den vier Ausgangsverfahren, die auf die Erteilung von Abrechnungsbescheiden gerichtet waren, hat das FG jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € angesetzt. In dem weiteren Ausgangsverfahren wegen der Festsetzung von Aussetzungszinsen betrug der Streitwert anfänglich 4.243 € und
einer Teilabhilfe durch das FA noch 2.311 €. Diese Beträge sind nicht derart geringfügig, dass der gesetzliche Regelbetrag der Entschädigung als unbillig anzusehen wäre. 122 Mit der Auffassung des Beklagten, die Ausgangsverfahren seien von geringer Bedeutung gewesen, hat der Senat sich bereits auseinandergesetzt (vgl. oben 3.
träglich auf andere Streitgegenstände hätte verteilt werden können. 125
trägliche Übertragung des sich daraus ergebenden Teilklageanspruchs für das Ausgangsverfahren 12 K 476/21 auf die anderen Verfahren ablehnen würde, ergäbe sich keine Begrenzung der vom Senat zugesprochenen Geldentschädigungen. 129 Wenn man davon ausgeht, dass die Kläger von den ermittelten Einzelbeträgen ursprünglich jeweils einen erststelligen Teilbetrag eingeklagt haben, der sich auf die Quote 15.000 € zu 26.416,68 € (56,78 %) beschränkt, ergäben sich die folgenden erststelligen Teilbeträge: - Für die Verfahren 12 K 2343/19, 12 K 2849/20, 12 K 1462/23 und 12 K 1465/23 pro Kläger jeweils 2.690,00 €, - für das Verfahren 12 K 2948/19 pro Kläger 2.577,99 €. 130 Die vom Senat zugesprochenen Entschädigungsbeträge von 1.300 € (12 K 2343/19), 600 € (12 K 2849/20) und 1.300 € (12 K 2948/19) liegen deutlich unterhalb der so ermittelten eingeklagten erststelligen Teilbeträge. 131 13. Soweit die Kläger einen Anspruch auf Geldentschädigung haben, besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. Senatsurteil vom 19.03.2014 - X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 ff.). Dem Grunde
folgt der Zinsanspruch aus § 291 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit, die erst mit der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten eintritt (§ 66 Satz 2 FGO), so dass der Zinslauf an dem auf die Zustellung folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) --vorliegend am 05.04.2024-- beginnt. Der Höhe
beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). 132
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.