BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22, X R 12/22, X R 13/22 – Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern 1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von…
STRE202510139 ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XR12.22.0 BFH 10. Senat 20250430 X R 12-13/22, X R 12/22, X R 13/22 Urteil § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 87a Abs 1 HGB, § 92 Abs 4 HGB, § 252 Abs 1 Nr 4 HGB, § 162 Abs 1 AO, § 162 Abs 2 AO, § 5 Abs 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2010 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 26. Oktober 2021, Az: 3 K 28/20, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 26. Oktober 2021, Az: 3 K 29/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern 1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
Auf die Revisionen der Kläger beziehungsweise des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 26.10.2021 - 3 K 28/20 und 3 K 29/20 aufgehoben.
Die Sachen werden an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.
1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2008 und 2010 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist als Vermittler für ein Unternehmen (U) tätig, das Finanzprodukte vertreibt. Er hat nach Nr. I Abs. 1 des zwischen ihm und U geschlossenen "Vermögensberater-Vertrags" die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) und vermittelt im Wesentlichen den Abschluss von Versicherungsverträgen. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich.
2 Nach Nr. IV Abs. 1 des Vermögensberater-Vertrags erhält der Kläger für seine Vermittlungstätigkeit eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung in Form von Provisionen im Sinne des § 92 HGB. Für die Vermittlung von Verträgen, bei denen Stornohaftungszeiten zu beachten sind, entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehene Anzahl an Beiträgen entrichtet hat (Nr. IV Abs. 11 des "Vermögensberater-Vertrags" i.V.m. Anlage A Nr. II; entspricht § 92 Abs. 4 HGB). Gleichwohl leistet U für die Vermittlung solcher Verträge auch vor dem rechtlichen Entstehen des Provisionsanspruchs auf freiwilliger Basis und im Wege der Vorfinanzierung Zahlungen an seine Vermittler, die allerdings laufzeitanteilig zurückzugewähren sind, wenn der vermittelte Vertrag vor Ablauf der Stornohaftungszeit aufgelöst wird. Zur Sicherung der vorfinanzierten Beträge nimmt U einen als "Rückstellung" bezeichneten Einbehalt vor, dessen Höhe sich --in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz-- auf 10 bis 20 % der vorfinanzierten Beträge beläuft (Nr. IV Abs. 12 des Vertrags). Gutschriften, Belastungen und Zahlungen werden in einem von U für den jeweiligen Vermittler geführten Kontokorrentkonto erfasst. Über Provisionen und deren Stornierungen soll nach dem Vertrag monatlich abgerechnet werden, über die "Rückstellungen" vierteljährlich (vgl. Nr. IV Abs. 12, 13 des Vermögensberater-Vertrags).
3 In den Jahresabrechnungen über die "Rückstellungen" werden zum einen die sogenannten "erforderlichen Rückstellungen" ausgewiesen. Aus einem Abrechnungs-Musterformular der U ergibt sich, dass es sich dabei um die nach Nr. IV Abs. 12 des Vermögensberater-Vertrags einzubehaltenden Beträge handelt, die sich rechnerisch nach Maßgabe der vorfinanzierten Provisionen und des vertraglichen Rückstellungs-Prozentsatzes ergeben (vom Finanzgericht --FG-- als "Soll-Rückstellung" bezeichnet). Zum anderen wird in den Jahresabrechnungen der Ist-Stand der "Rückstellung" angegeben (Bezeichnung des FG: "Ist-Rückstellung"). Dieser Ist-Stand wird nicht direkt erläutert. Allerdings wird eine "Überdeckung" (die "Ist-Rückstellung" übersteigt die "Soll-Rückstellung") auf das laufende Kontokorrentkonto umgebucht und steht dem Vermittler dort zur Verfügung. Im Fall einer "Unterdeckung" (die "Soll-Rückstellung" übersteigt die "Ist-Rückstellung") können aus dem Provisionsrückstellungskonto keine Auszahlungen erfolgen, bis wieder eine Überdeckung vorliegt. Das Musterformular enthält einen Hinweis darauf, dass die "Ist-Rückstellung" in der Bilanz des Vermögensberaters zum jeweiligen 31.12. des Jahres zu aktivieren sei.
4 Für die Jahre 2006 bis 2010 ergeben sich aus den Abrechnungen die folgenden Beträge:
Stichtag Soll-Rückstellung Ist-Rückstellung 31.12.2006 62.542,13 € 67.274,87 € 31.12.2007 44.480,84 € 46.562,37 € 31.12.2008 69.240,55 € 50.458,81 € 31.12.2009 51.224,17 € 75.022,45 € 31.12.2010 83.413,80 € 58.693,21 € 5 Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu welchen Zeitpunkten der Kläger verdiente Provisionen sowie erhaltene Vorfinanzierungen auf künftig entstehende Provisionsansprüche gewinnrealisierend behandelt hat und ob beziehungsweise in welcher Höhe er in seinen eigenen Bilanzen Rückstellungen für das Stornorisiko gebildet hat.
6 Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 hatte der Prüfer zum 31.12.2002 eine Forderung auf Auszahlungen aus dem Provisionsrückstellungskonto in Höhe von 54.420,74 € gewinnerhöhend aktiviert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) wies die Einsprüche gegen die entsprechenden Änderungsbescheide am 09.02.2007 zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig. Das FG hat ausgeführt, zwischen den "Parteien" sei unstreitig, dass die in der Prüferbilanz vorgenommene Nachaktivierung in den Folgejahren in der Buchführung des Klägers weder erfasst noch fortgeschrieben worden sei.
7 Anlässlich einer weiteren Außenprüfung, die unter anderem die Streitjahre 2008 und 2010 umfasste, vertrat der Prüfer erneut die Auffassung, die auf dem Provisionsrückstellungskonto ausgewiesenen Beträge seien zu aktivieren; maßgebend hierfür sei die Soll-Rückstellung. Während der Einspruchsverfahren gegen die entsprechend geänderten Bescheide reichte der Kläger spätestens am 13.09.2019 geänderte Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2010 ein, die das FA nicht berücksichtigte. In den Einspruchsentscheidungen vom 19.02.2020 nahm das FA in Bezug auf die Forderung auf Vornahme weiterer Auszahlungen aus dem Provisionsrückstellungskonto die folgenden gewinnwirksamen Änderungen vor:
8 Der für 2008 aktivierte Betrag entspricht der Höhe nach der zum 31.12.2008 von U ermittelten Soll-Rückstellung; die für die Jahre 2009 und 2010 vorgenommenen Anpassungen des Forderungsbetrags entsprechen den jeweiligen Änderungen der Soll-Rückstellung gegenüber dem Vorjahr.
9 Mit ihren Klagen begehrten die Kläger zum einen, die für das Jahr 2008 vorgenommene Gewinnerhöhung auf die Differenz zum Forderungsbestand des Vorjahres zu mindern. Insbesondere sei die für das Jahr 2002 in der Prüferbilanz der Vor-Betriebsprüfung vorgenommene erfolgswirksame Nachaktivierung später niemals gewinnwirksam ausgebucht worden. Sie sei nur nicht fortgeschrieben worden. Dies beruhe darauf, dass die Einspruchsentscheidung für das Jahr 2002 erst im Jahr 2007 ergangen sei. Tatsächlich sei das auf dieser Nachaktivierung beruhende Mehrergebnis aber versteuert worden und dürfe daher nicht noch einmal versteuert werden. Zum anderen dürften die Forderungen gegen U nur mit dem Ist-Stand des Provisionsrückstellungskontos angesetzt werden, da nur in dieser Höhe eine Forderung bestanden habe. Der höhere Soll-Betrag sei nicht maßgebend.
10 Das FG wies die Klagen ab (zur Entscheidung wegen Einkommensteuer 2008 und 2010 vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2023, 982). Das FA habe Forderungen auf Provisionszahlungen, die den in dem Provisionsrückstellungskonto ausgewiesenen Rückstellungen entsprächen, zum 31.12.2008 in voller Höhe gewinnerhöhend ansetzen dürfen. Zwar sei bereits für das Jahr 2002 eine gewinnwirksame Nachaktivierung vorgenommen worden. Ausgehend hiervon wäre in den Folgejahren richtigerweise nur die Differenz zum Stand des jeweiligen Vorjahres zu berücksichtigen gewesen. Allerdings könne nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger die Nachaktivierung in den Folgejahren ordnungsgemäß fortgeführt habe. Jedenfalls die ursprünglichen Bilanzen seien nicht an die Nachaktivierung angepasst worden. Die im Jahr 2019 eingereichten korrigierten Jahresabschlüsse seien nicht zu berücksichtigen, weil eine Berichtigung der für die Zeit bis zum 31.12.2007 aufgestellten Bilanzen wegen der Bestandskraft der entsprechenden Veranlagungen nicht mehr zulässig gewesen sei.
11 Die Feststellungslast für eine zutreffende Fortschreibung der Nachaktivierung liege beim Kläger, da dieser die Geschäftsvorfälle durch eine ordnungsmäßige Buchführung lückenlos und nachvollziehbar darzulegen habe. Das FA habe daher im Wege der Schätzung die Forderung erstmals zum 31.12.2008 in voller Höhe berücksichtigen dürfen. Für das weitere Streitjahr 2010 habe das FA zu Recht nur noch eine weitere Forderung gewinnerhöhend aktiviert, die der Differenz zu der Rückstellung des Vorjahres entspreche.
12 Zu Recht habe das FA auch die Soll-Werte angesetzt. Der Kläger habe unabhängig vom Stornoeinbehalt Anspruch auf die gesamten Provisionen erlangt und hätte diese einschließlich des Einbehalts aktivieren müssen. Dass U auch die Ist-Werte des Rückstellungskontos ausweise, sei unerheblich. Hierbei handele es sich um ein Kontokorrentkonto, das offenbar der Abwicklung von Forderungen zwischen U und dem Kläger diene.
13 Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Begehren weiter. Ergänzend führen sie aus, entgegen der Annahme des FG diene das Rückstellungskonto nicht der Abwicklung, sondern der Sicherung ausgezahlter Provisionsvorschüsse. Dies hätte das FG durch eine schlichte Rückfrage bei den Klägern klären können.
14 Die Kläger beantragen,die angefochtenen Urteile aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 und die Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2010, alle vom 24.01.2014, sowie den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21.02.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 19.02.2020, dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers für 2008 um 65.343,55 € und für 2010 um 24.720,59 € gemindert wird.
15 Das FA beantragt,die Revisionen zurückzuweisen.
16 Es ist der Auffassung, der Annahme eines Sachaufklärungsmangels in Bezug auf das Rückstellungskonto stehe die erhöhte Mitwirkungspflicht der Kläger entgegen. Im Übrigen schließt sich das FA den angefochtenen Urteilen an.
17 II. Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
18 Mit den Grundsätzen, die --in Abhängigkeit von den jeweiligen zivilrechtlichen Vereinbarungen-- für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern gelten (dazu unten 1.), hat sich das FG weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht befasst. Es hat insbesondere die im Streitfall zwischen dem Kläger und U getroffenen Vereinbarungen nicht vollständig festgestellt, so dass dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt ist (unten 2.). Zu den zwischen den Beteiligten bisher umstrittenen Fragen, auf die es im zweiten Rechtsgang möglicherweise gar nicht mehr ankommen wird, kann der Senat daher nur vorsorglich und in nicht bindender Weise Stellung nehmen (unten 3.).
19 1. Auf der Grundlage der allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätze der Gewinnrealisierung (dazu unten a) sowie der besonderen handelsrechtlichen Regelungen über die Entstehung der Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern (unten b) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Maßgaben für die Gewinnrealisierung in Bezug auf solche Provisionsansprüche entwickelt (unten c). Soweit danach ein Gewinn bereits realisiert sein sollte, ist bei Provisionserträgen, die mit einem Stornorisiko behaftet sind, für dieses Risiko eine entsprechende Rückstellung zu bilden (unten d).
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22 Demgegenüber enthält § 92 Abs. 4 HGB für den Provisionsanspruch von Versicherungsvertretern als einer besonderen Gruppe von Handelsvertretern ein anderes Regelungssystem. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision im Sinne des § 87a Abs. 1 HGB, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Die Vertragsparteien (der Versicherer und der Versicherungsvertreter) haben es daher in der Hand, durch Anknüpfung an die --sich gegebenenfalls über einen gewissen Zeitraum erstreckenden-- Prämienzahlungen auch den Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Provisionsanspruchs hinauszuschieben. Das gilt auch, wenn die Bemessungsgrundlage der Provision nicht die Prämie, sondern die Versicherungssumme ist. Wenn die Provision beispielsweise mit vollständiger Zahlung der ersten Jahresprämie geschuldet ist und die Versicherungsprämien monatlich zu zahlen sind, hat der Versicherungsvertreter erst nach Zahlung der letzten Monatsrate für das erste Versicherungsjahr einen Anspruch auf die (volle) Provision (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.1967 - 3 AZR 453/66, BAGE 20, 123, unter II.2.d, e).
23 § 92 Abs. 4 HGB regelt das Entstehen des Provisionsanspruchs (Koller/Kindler/Drüen, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 10. Aufl., § 92 Rz 5; MüKoHGB/Ströbl, 5. Aufl., § 92 Rz 24). In Bezug auf die hier nicht maßgebende Fälligkeit ordnet der --mangels einer Spezialregelung auch für Versicherungsvertreter anwendbare-- § 87a Abs. 4 HGB an, dass der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über ihn abzurechnen ist.
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26 Ebenso ist es möglich, zivilrechtlich zu vereinbaren, dass Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern ratierlich entsprechend den einzelnen Prämienzahlungen entstehen. Auch dann ist im Umfang der rechtlich noch nicht entstandenen Provisionsansprüche zunächst kein Gewinn realisiert (BFH-Urteile vom 09.10.2013 - I R 15/12, BFH/NV 2014, 907, Rz 15 und vom 29.08.2018 - XI R 32/16, BFH/NV 2019, 259, Rz 9, 27).
27 Die Aktivierung einer Forderung kommt in dieser Konstellation nicht in Betracht. Mangels Gewinnrealisation darf in einem solchen Fall umgekehrt aber auch keine Rückstellung für Stornorisiken gebildet werden.
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30 Wenn im konkreten Vertrag --in Abweichung von § 92 Abs. 4 HGB und zugunsten des Versicherungsvertreters-- vereinbart ist, dass der Provisionsanspruch bereits entsteht, wenn der jeweils vermittelte Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist der Anspruch in diesem Zeitpunkt zu aktivieren (zu einem solchen Fall vgl. BFH-Beschluss vom 13.02.2008 - III B 29-31/07, BFH/NV 2008, 947, unter II.3.). Ein solcher Sachverhalt lag auch dem BFH-Urteil vom 14.10.1999 - IV R 12/99 (BFHE 190, 349, BStBl II 2000, 25, unter 1.a) zugrunde, wie sich aus dem von der dortigen Vorinstanz mitgeteilten Vertragsinhalt ergibt (vgl. FG Bremen, Urteil vom 17.09.1998 - 497082 K 3, EFG 1999, 278, nichtamtliche juris-Rz 100 f.).
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32 2. Mit diesen Grundsätzen hat sich das FG nicht befasst und auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem Senat eine eigene Entscheidung ermöglichen würden. Daher müssen die nicht spruchreifen Sachen an das FG zurückgehen.
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35 Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Provisionsvereinbarungen --insbesondere aus der Anlage A-- für die vom Kläger vermittelten Verträge in welchem Umfang galten. Auch vertragliche Vereinbarungen über dieses "Storno- bzw. Nachhaftungsrisiko" sind im Streitfall nicht vom FG festgestellt worden. Insbesondere betrifft Nr. IV Abs. 11 des "Vermögensberater-Vertrags" diesen Fall nicht, da diese Regelung sich auf noch nicht entstandene Provisionsansprüche bezieht. Allerdings geht aus den Provisionsabrechnungen hervor, dass es beim Kläger in jedem Jahr zu erheblichen Rückbelastungen von Provisionen aufgrund von Vertragsstornierungen gekommen ist. Es dürfte also entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Kläger und U gegeben haben.
36 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat --ohne die Bindungswirkung des § 126 Abs. 5 FGO-- auf die folgenden Punkte hin:
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38 In methodischer Hinsicht hat das FG zu Unrecht die für Schätzungen geltenden Grundsätze angewendet, obwohl es sich um eine Frage der Sachverhaltsermittlung handelt (dazu unten aa). Zum anderen leidet das angefochtene Urteil insoweit an innerer Widersprüchlichkeit, da es zu diesem Punkt mehrere --miteinander denklogisch unvereinbare-- Sachverhaltsvarianten anbietet (unten bb). Zutreffend geht das FG allerdings davon aus, dass für die Beurteilung allein die ursprünglichen Jahresabschlüsse des Klägers maßgeblich sind, nicht aber die im Jahr 2019 nachgereichten geänderten Jahresabschlüsse (unten cc). Bei Auswertung dieser ursprünglichen Jahresabschlüsse dürfte sich die Beurteilung des FG --allerdings mit einer anderen Begründung-- nach dem jetzigen Stand der Tatsachenfeststellungen im Ergebnis als zutreffend erweisen (unten dd).
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40 Das ist methodisch unzutreffend. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen (BFH-Entscheidungen vom 20.07.2010 - X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, Rz 16; vom 10.02.2015 - V B 87/14, BFH/NV 2015, 662, Rz 11 f. und vom 19.01.2017 - III R 28/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz 17; offengelassen, aber in der Tendenz wohl ebenso BFH-Urteil vom 22.06.2006 - IV R 56/04, BFHE 214, 226, BStBl II 2006, 838, unter II.3.). Wenn das FG meint, es habe nicht ermitteln können, wie der Kläger die vom Vorprüfer vorgenommene Nachaktivierung bilanziell nachvollzogen habe (zur tatsächlichen bilanziellen Behandlung beim Kläger vgl. unten dd), dann muss es zunächst erwägen, ob seiner Überzeugungsbildung ein abgesenktes Beweismaß zugrunde zu legen ist, und als ultima ratio nach den Grundsätzen über die Feststellungslast entscheiden (zu dieser Stufenfolge bei der Überzeugungsbildung vgl. Senatsurteil vom 16.11.2022 - X R 17/20, BFHE 279, 44, BStBl II 2023, 484, Rz 147, m.w.N.).
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43 Auf dieser Tatsachengrundlage hätte das FG den Klägern in diesem Punkt recht geben müssen. Denn wenn die zum 31.12.2002 vorgenommene gewinnerhöhende Einbuchung einer Forderung in der Prüferbilanz bisher nicht in die vom Kläger erstellten Steuerbilanzen der Folgejahre übernommen worden wäre, hätte die --erfolgsneutral vorzunehmende-- Anpassung dieser Steuerbilanzen an das Ergebnis der Vorprüfung noch ausgestanden. Diese wäre in der Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres --hier zum 01.01.2008-- durch Einbuchung der Forderung, soweit sie noch offen ist, und eine entsprechende Erhöhung des Kapitalkontos vorzunehmen gewesen. In Höhe dieses Betrages hätte eine Aktivierung von Provisionsforderungen daher im Streitjahr 2008 keine --erneute-- Gewinnauswirkung haben dürfen.
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45 Wäre das FG diesem Vortrag des FA nachgegangen und hätte sich das Vorbringen als zutreffend erwiesen, hätte es insoweit dem FA beipflichten müssen, ohne auf Schätzungsgrundsätze oder die Feststellungslast zurückgreifen zu müssen (s. im Einzelnen unten dd).
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48 Darüber hinaus können die Unterschiede zwischen diesen und den ursprünglichen Bilanzen jedenfalls ohne weitere Erläuterungen der Kläger --die in der Tatsacheninstanz nicht abgegeben worden sind-- nicht nachvollzogen werden, so dass die nachgereichten Bilanzen auch aus diesem Grund keine Basis für die rechtliche Beurteilung darstellen können.
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54 Dies ergibt sich daraus, dass sich das im Jahresabschluss zum 31.12.2003 vom 02.02.2005 ausgewiesene Schlusskapital auf ./. 299.969,90 € beläuft. Demgegenüber weist der Jahresabschluss zum 31.12.2004 vom 16.06.2006 ein Anfangskapital zum 01.01.2004 von ./. 245.549,16 € aus. Die Differenz von + 54.420,74 € entspricht exakt dem vom Vorprüfer nachaktivierten Betrag.
55 Damit hat der Kläger die vom Vorprüfer vorgenommene Änderung bilanziell in zutreffender Weise --erfolgsneutral durch Anpassung des Anfangskapitals zum 01.01.2004-- nachvollzogen, so dass die Forderung seit dem 01.01.2004 in den Bilanzen des Klägers enthalten war.
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58 So wie der Senat die zwischen dem Kläger und U getroffenen Vereinbarungen versteht, dürfte eine Forderung auf Auszahlung weiterer --von U vorläufig einbehaltener-- Provisionen nur in Höhe ihres Ist-Stands bestehen. Der vom FG für maßgeblich gehaltene Soll-Bestand des Provisionsrückstellungskontos gibt nach dem Verständnis des Senats nur denjenigen Betrag an, den U bei sofortiger zutreffender Berechnung hätte einbehalten dürfen, der aber tatsächlich in den Streitjahren unterschritten und in anderen Jahren überschritten worden ist. Bei diesem Soll-Bestand dürfte es sich damit um eine theoretische Rechengröße handeln, die nicht die tatsächliche Höhe des Einbehalts --und der damit korrespondierenden Forderung des Klägers-- abbildet. Eine abschließende Beurteilung verlangt indes nach konkreten Feststellungen zu der Bedeutung dieser beiden Rechengrößen.
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60 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202510139&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public