STRE202520024 ECLI:DE:BFH:2024:U.051224.VR16.22.0 BFH 5. Senat 20241205 V R 16/22 Urteil § 14c Abs 1 S 1 UStG 2005, § 1 Abs 1a UStG 2005, Art 203 EGRL 112/2006, Art 19 EGRL 112/2006, § 566 BGB, § 578 BGB, § 57 ZVG, UStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. April 2022, Az: 7 K 7031/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen 1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. 2. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugerechnet werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2022 - 7 K 7031/19 aufgehoben. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 wird insoweit geändert, als die Umsatzsteuer um … € niedriger festgesetzt wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erstand im Jahr 2013 (Streitjahr) im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte unter anderem am 23.03.2007 einen Mietvertrag mit den Fachkliniken H zum Betrieb einer Tagesklinik, am 07.06.2012 einen Mietvertrag mit A zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz "+ 19 % Mehrwertsteuer" benannt. Im Streitjahr schloss die Klägerin auch selbst einen Mietvertrag ab, aus dem sie aber keine Miete vereinnahmte. 2 In ihrer am 27.05.2015 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2013, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung), behandelte die Klägerin die Umsätze aus der Vermietung der Räume an die Fachklinik H, an A und an die Wohnungsbaugesellschaft als steuerfrei. 3 Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schulde und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr entsprechend fest. 4 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1789 veröffentlichtem Urteil ab. Die Klägerin habe --zwischen den Beteiligten unstreitig-- steuerfreie Vermietungsleistungen erbracht, für die ein Verzicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG ausgeschlossen sei. Die Mietverträge mit den Fachkliniken H, der A und der Wohnungsbaugesellschaft, aus denen sich die vermieteten Räumlichkeiten, die monatliche Miete, die Nebenkosten und der Umsatzsteuersatz nebst Umsatzsteuerbetrag ergäben, seien zusammen mit den jeweiligen Zahlungsbelegen (Kontoauszüge, Überweisungsbelege und so weiter), aus denen die Leistungszeitpunkte mit der nach Abschn. 14.5. Abs. 17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) erforderlichen Genauigkeit zu entnehmen seien, als Rechnungen im Sinne des § 14c UStG anzusehen. Diese Rechnungen müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Sie sei gemäß § 566 Abs. 1, § 578 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die sich aus den bereits bestehenden Mietverträgen ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten. Durch die Bezeichnung der Klägerin als Zahlungsempfängerin in den jeweiligen Zahlungsbelegen hätten die Mieter --wie bei einer Gutschrift-- im Einverständnis mit der Klägerin die Mietverträge insoweit geändert, dass nunmehr die Klägerin als Rechnungsausstellerin bezeichnet werde. In der Zusammenschau sei damit "eine Beleglage entstanden, die Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG darstellen". Dieser Vorgehensweise habe die Klägerin nicht widersprochen. Unerheblich sei, ob die Mieter die Vorsteuer hätten geltend machen können. Es sei denkbar, dass die Mieter auch Umsätze ausführten, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlössen. Insoweit bestehe eine abstrakte Gefährdungslage. 5 Mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision macht die Klägerin geltend, durch die Überweisung der monatlichen Miete an sie sei keine Rechnungslegung im Sinne des § 14c UStG erfolgt. Sie habe im Streitjahr keine Rechnungen oder Rechnungsbestandteile an ihre Mieter übermittelt (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Die Zahlungsanweisungen der Mieter seien keine Dokumente, mit denen über eine Leistung abgerechnet worden sei, sondern nur Dokumente, mit denen Zahlungen in Auftrag gegeben würden. Es fehle außerdem an einer Verbindung des Mietvertrages und des Zahlungsbelegs durch eine Bezugnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die in Abschn. 14.5. Abs. 17 UStAE enthaltene Erleichterung beziehe sich auf den Vorsteuerabzug und könne nicht zulasten des Steuerpflichtigen in Fällen des § 14c UStG angewandt werden. Sie, die Klägerin, habe sich nicht mit den Mietern über die Erstellung von Rechnungen durch diese Mieter --wie bei einer Gutschrift-- geeinigt. Eine solche Vereinbarung hätte zwischen den Beteiligten nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG vor dem Ausfüllen der Zahlungsanweisung erfolgen müssen, was nicht geschehen sei. Zudem seien ihr die Zahlungsanweisungen nicht zugegangen. Die Gutschrift auf dem Konto stimme nicht mit dem Dokument "Zahlungsanweisung" überein. Das FG habe insoweit auch übersehen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes fordere. Der Bankkontoauszug, aus dem sich die Kontogutschrift der Miete ergebe, sei zudem nicht im Namen der Mieter, sondern von der kontoführenden Bank erstellt worden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG). Ein Widerspruch gegen die vermeintlich erteilte Gutschrift sei somit nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei dem Umsatzsteuerrecht ein Nebeneinander von Rechnung und Gutschrift fremd. Schließlich sei die von § 31 Abs. 1 Satz 3 UStDV geforderte leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben in den verschiedenen Dokumenten einer Rechnung hier nicht gegeben. Die Mietverträge enthielten weder den Namen noch die Anschrift des Leistenden, dessen Steuernummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer oder den Leistungszeitraum. Auch stimmten die im Streitjahr monatlich gezahlten Mieten nicht mit den in den Mietverträgen vereinbarten Mieten überein. § 566 Abs. 1 BGB regele nicht den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten. Da die Mieter nach Auffassung des FG durch die monatlichen Überweisungen die fehlerhaften Rechnungen/Gutschriften erstellt hätten, müsste sich das FA gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG an die Mieter als Steuerschuldner wenden. Anderenfalls sei die Steuerschuld nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG im Jahr des jeweiligen Mietvertragsabschlusses entstanden. Aus dem von der Klägerin im Streitjahr selbst abgeschlossenen Mietvertrag habe das FA keine Steuerschuld abgeleitet. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 insoweit zu ändern, als die Umsatzsteuer um … € niedriger festgesetzt wird. 7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Das FA schließt sich den Ausführungen des FG an. Dieses führe zutreffend aus, dass eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG nicht sämtliche formelle Anforderungen des § 14 UStG erfüllen müsse. Ausreichend sei, dass das Dokument den Eindruck erwecke, eine Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG zu sein. II. 9 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene FG-Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht einen etwaigen Steuerausweis in den vom Voreigentümer abgeschlossenen Mietverträgen in Verbindung mit den Kontoauszügen über Mietzahlungen (zur Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993/1999 hierauf vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.05.2009 - V R 11/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 156) der Klägerin zugerechnet. 10 1. Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG --ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG-- der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). 11 Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist. 12 2. Die Klägerin ist nicht Steuerschuldnerin nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.