BFH, Beschluss vom 14.05.2024 – IV B 35/23 – Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen Rechts 1. NV: Das…
STRE202520026 ECLI:DE:BFH:2024:B.140524.IVB35.23.0 BFH 4. Senat 20240514 IV B 35/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 82 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 404 ZPO, § 412 ZPO vorgehend FG München, 17. Mai 2023, Az: 1 K 478/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen Rechts 1. NV: Das Finanzgericht (FG) verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wenn es sich mit Blick auf die Feststellung ausländischen Rechts auf seine eigene Sachkunde beruft und von der seitens der Klägerin beantragten Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung über das den Sachverständigen betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung) absieht, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverständigen herrührt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.05.2023 - 1 K 478/18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
1 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil kann auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
2 1. Das FG hat dadurch gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, dass es sich mit Blick auf die Feststellung des kalifornischen Rechts auf seine eigene Sachkunde berufen und von der seitens der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragten Ladung des Sachverständigen M zur mündlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung über das M betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung --ZPO--) abgesehen hat, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverständigen M herrührte.
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Damit erweisen sich die Ablehnung, M zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und über das M betreffende Ablehnungsgesuch der Klägerin zu entscheiden beziehungsweise die Ablehnung, gegebenenfalls ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, als ermessensfehlerhaft. Zwar muss das Gericht auch im Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen keine erneute Begutachtung (§ 82 FGO i.V.m. § 412 ZPO) anordnen, wenn es zwischenzeitlich eigene Sachkunde erworben hat. Diese darf aber nicht überwiegend aus dem Gutachten des abgelehnten Sachverständigen herrühren (MüKoZPO/Zimmermann, § 412 Rz 7). Entsprechendes muss gelten, wenn ein Beteiligter --wie hier die Klägerin-- einen Ablehnungsantrag gestellt hat, über den das Gericht noch nicht entschieden hat.
Das FG hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass seine Sachkunde auch auf den von M erstellten Sachverständigengutachten gründet. Es ist also nicht auszuschließen, dass die Gutachten eine wesentliche Erkenntnisquelle des FG bildeten. Davon geht auch der 4. Senat des FG München aus, wenn er in dem auf die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz ergangenen Beschluss vom 13.11.2023 - 4 Ko 1721/23 ausführt, dass sich das FG ersichtlich erst aufgrund der aus den streitgegenständlichen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse als hinreichend sachkundig betrachtet habe (S. 6).
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6 2. Zudem liegt eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) vor.
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9 Daran fehlt es hier. Zwar ist der Beweisbeschluss insoweit ausgeführt worden, als der Sachverständige M sein schriftliches Gutachten erstattet hat. Die von der Klägerin beantragte Ladung des Sachverständigen M zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens (vgl. zu der aus § 402 i.V.m. § 397 ZPO folgenden Pflicht des Gerichts, einem solchen Antrag zu entsprechen, Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 411 Rz 4) beziehungsweise die Entscheidung über das gegen den Gutachter gerichtete Ablehnungsgesuch (§ 406 ZPO) der Klägerin ist allerdings noch als Teil der angeordneten Beweisaufnahme anzusehen. Das FG hat vor Erlass seines Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den in diesem Sinne noch nicht vollständig ausgeführten Beweisbeschluss als erledigt betrachte, weil es zwischenzeitlich über eigene Sachkunde zur Feststellung des kalifornischen Rechts verfüge.
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11 3. Auf die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird daher nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
12 4. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
13 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public