BFH, Urteil vom 13.11.2024 – I R 3/21 – Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien 1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer…
STRE202520048 ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.IR3.21.0 BFH 1. Senat 20241113 I R 3/21 Urteil § 39 AO, § 42 AO, § 8 Abs 1 S 1 KStG, § 8b Abs 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 KStG 2002, § 8b Abs 4 KStG 2002, § 8b Abs 5 KStG 2002, § 8b Abs 6 KStG 2002, § 8b Abs 7 KStG 2002, § 8b Abs 10 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 3c EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 20 Abs 2a EStG 2002, § 607 Abs 1 BGB, § 340b HGB, § 118 Abs 2 FGO, KStG VZ 2006 vorgehend FG München, 14. Dezember 2020, Az: 7 K 899/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien 1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, hatte im Jahr 2006 (Streitjahr) mit der …bank (Bank) auf der Grundlage eines am …2006 geschlossenen Rahmenvertrags zahlreiche Wertpapierpensionsgeschäfte mit zeitgleichen gegenläufigen Wertpapierdarlehensgeschäften (umgangssprachlich auch als "Wertpapierleihe" bezeichnet) wie folgt durchgeführt:
2 Die Klägerin erwarb von der Bank zu verschiedenen Zeitpunkten festverzinsliche Wertpapiere zum Preis von insgesamt … € kombiniert mit einer Rückkaufvereinbarung (Repo), nach welcher sie die Wertpapiere zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt an die Bank zurückübertragen musste (echte Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs --HGB--). Beim Rückkauf zum ursprünglichen Kaufpreis erhielt die Klägerin einen vorher jeweils ausgehandelten Repozins (im Streitjahr in Summe: … €).
3 Die jeweils im Rahmen der Wertpapierpensionsgeschäfte von der Bank erworbenen festverzinslichen Wertpapiere übertrug die Klägerin für die Laufzeit der Wertpapierpensionsgeschäfte darlehensweise unmittelbar an die Bank zurück (Wertpapier-Sachdarlehen im Sinne des § 607 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dafür bekam sie eine "Leihgebühr" von 0,02 % auf den Wert der überlassenen festverzinslichen Wertpapiere (im Streitjahr in Summe: … €). Eine vorzeitige Beendigung des Wertpapierdarlehens war lediglich für den Fall der Vertragsverletzung (zum Beispiel unterlassene Zahlung, unterlassene Leistung beziehungsweise Rückgewähr von Sicherheiten, Insolvenz) oder wegen einer Änderung von Umständen (zum Beispiel Änderung von Rechtsvorschriften oder ihrer amtlichen Auslegung, Bonitätsveränderungen bei einer Umwandlung) grundsätzlich durch Abgabe einer Kündigungserklärung unter Benennung des Beendigungstags möglich (s. Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen des geschlossenen Rahmenvertrags).
4 Zur Absicherung der jeweils darlehensweise überlassenen Wertpapiere übertrug die Bank der Klägerin das Eigentum an einem Aktien-Collateral an börsennotierten britischen Aktiengesellschaften, die beim elektronischen CREST-Börsensystem registriert und über dieses verwaltet wurden. Die Aktien wurden aufgrund einer dinglichen Einigung zwischen der Klägerin und der Bank in einem für die Klägerin bei der Bank geführten Depot gutgeschrieben. Der zwischen der Bank und der Klägerin geschlossene Rahmenvertrag enthielt zur Sicherheitengestellung im "Sicherheitenanhang für Pensionsgeschäfte und Wertpapierdarlehen" (Sicherheitenanhang) unter Nr. 1 Abs. 1 eine Regelung, nach welcher dann, wenn die Verbindlichkeiten einer Partei (des Sicherungsgebers) aus Pensionsgeschäften, Wertpapierdarlehen oder Sicherheitsleistungen nach diesem Anhang die Verbindlichkeiten der anderen Partei (des Sicherungsnehmers) übersteigen, der Sicherungsnehmer durch Erklärung an den Sicherungsgeber diesen auffordern kann, ihm einen Geldbetrag (oder Wertpapiere) zu übertragen, der mindestens dem Betrag des Nettoausfallrisikos entspricht.
Nr. 2 Abs. 6 des Sicherheitenanhangs bestimmte dazu näher, dass außer im Fall einer Rückgewähr von Sicherheiten eine Leistung von Sicherheiten nur erfolgt, soweit das Nettoausfallrisiko den gegebenenfalls von den Parteien vereinbarten Schwellenwert überschreitet und falls der Marktwert der zu erbringenden Sicherheitsleistung den gegebenenfalls dafür vereinbarten Mindesttransferbetrag überschreitet. Dieser war nach den besonderen Bestimmungen und einer Ergänzungsvereinbarung für beide Parteien auf jeweils … € festgelegt. Der Klägerin stand an den übertragenen britischen Aktien das uneingeschränkte Recht zu, über die Wertpapiere zu verfügen (s. Nr. 5 I. Abs. 1 der besonderen Bestimmungen des Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte --besondere Bestimmungen--).
Sie war jedoch vertraglich verpflichtet, diese Sicherheiten nach Beendigung des Wertpapierdarlehens an die Bank zurückzuliefern (Nr. 2 Abs. 5 des Sicherheitenanhangs). Vertraglich reichte insoweit die Übertragung von Wertpapieren mit gleichem Emittenten, Gattung, Nennwert und verbrieften Rechten wie bei den ursprünglich übertragenen Wertpapieren (Nr. 3 des Sicherheitenanhangs i.V.m. Nr. 2 Abs. 3 des Produktanhangs für Wertpapierdarlehen --Wertpapierdarlehensanhang--).
5 Nach den besonderen Bestimmungen des geschlossenen Rahmenvertrags für Finanzgeschäfte war über die Art der zu leistenden Sicherheiten durch den Sicherungsnehmer (Klägerin) und den Sicherungsgeber (Bank) im Einvernehmen zu entscheiden. Alsdann stand dem Sicherungsnehmer die Bestimmung über die Wertpapiere der betreffenden Art zu, wobei der Sicherungsgeber einer Sicherheitsleistung widersprechen konnte (s. II. Abs. 2 der besonderen Bestimmungen). Der Sicherungsgeber konnte mit Zustimmung des Sicherungsnehmers auf seine Kosten die zur Sicherheit übertragenen Wertpapiere durch andere Wertpapiere ersetzen, die im Zeitpunkt der Einigung der Parteien über die Ersetzung einen Marktwert mindestens in Höhe des Marktwerts der durch sie ersetzten Wertpapiere haben (s. Nr. 3 des Sicherheitenanhangs i.V.m. Nr. 3 des Produktanhangs für Pensionsgeschäfte).
6 Für Barausschüttungen, die während der Zeit erfolgten, in der die jeweiligen britischen Aktien auf die Klägerin übertragen waren, musste sie am Tag der Ausschüttung an die Bank eine Zahlung in Höhe des Brutto-Ausschüttungsbetrags leisten (s. Nr. 3 des Sicherheitenanhangs i.V.m. Nr. 3 Abs. 1 und 2 des Wertpapierdarlehensanhangs).
7 Für die Übertragung des Aktien-Collaterals hatte die Klägerin eine "Arrangierungsgebühr" in Höhe von 2,2 % der unter den Aktien effektiv gezahlten Dividenden an die Bank zu zahlen (im Streitjahr: … €). Ausweislich eines internen Dokuments der Klägerin sollte die "Arrangierungsgebühr" wirtschaftlich die Prämie dafür sein, dass die Bank die Aktien während der Laufzeit des Wertpapierdarlehens nicht (oder im Rahmen eines Leerverkaufs nur mit zusätzlichem Risiko) verkaufen konnte und zudem auch noch den Kursverlust aufgrund der Dividendenzahlung hinnehmen musste. Sie sollte nur anfallen, wenn während der Laufzeit der Sicherheitengestellung eine Dividendenzahlung erfolgen würde.
8 Die Auswahl der als Sicherheiten zu übertragenden Aktien wurde durch einen Mitarbeiter der Wertpapierabteilung der Klägerin vorgenommen. Dieser wählte Aktien, deren Dividendenstichtag kurz bevor stand, und er ließ diese vor Ausschüttung auf die Klägerin übertragen. Nach der Dividendenausschüttung wurden die Aktien regelmäßig gegen andere Aktien aus dem Bestand der Bank getauscht, für die eine Dividendenzahlung anstand. Die Auswahl im Rahmen des Austauschs erfolgte ebenfalls durch einen Mitarbeiter der Wertpapierabteilung der Klägerin.
9 Die Klägerin hielt die auf sie übertragenen Aktien jeweils für einen Zeitraum von wenigen Tagen bis zu maximal drei Wochen. Das Gesamtvolumen der verschiedenen Aktien, die der Klägerin nach und nach zur Sicherheit überlassen wurden, betrug --bedingt durch den häufigen Tausch der Aktien-- im Streitjahr … €. Die Klägerin vereinnahmte Dividenden in Höhe von … € und leistete in gleicher Höhe Kompensationszahlungen an die Bank. Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der übertragenen Aktien übte die Klägerin nicht aus.
10 Kursschwankungen der Aktien wurden entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen bei Überschreitung eines Schwellenwerts von … € über sogenannte Marginzahlungen ausgeglichen. Sank der Wert der Aktien unter den Wert der überlassenen festverzinslichen Wertpapiere, hatte die Bank zu geringe Sicherheiten gestellt und musste eine entsprechende Marginzahlung leisten. Stieg der Wert der Aktien über den Wert der überlassenen festverzinslichen Wertpapiere, hatte die Klägerin zu hohe Sicherheiten erhalten und musste in Höhe der Differenz eine Marginzahlung leisten. Die Zahlungen wurden verzinst. Im Streitjahr entstand der Klägerin aufgrund von Marginzahlungen ein Zinsaufwand von … €. Am Ende des Wertpapierdarlehens wurden die auf dem Margin-Konto verbuchten Gelder zurückgezahlt.
11 Die Klägerin erfasste die an sie zur Sicherheit übertragenen britischen Aktien zum Zeitpunkt der Gutschrift in ihrem Wertpapierdepot mit dem Kurswert. Zudem setzte sie in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit auf Rückübertragung dieser Aktien an. Bei Rückgabe oder Austausch der Aktien beziehungsweise der Beendigung des Wertpapierdarlehens buchte sie die Aktien und die Verbindlichkeit auf Rückübertragung mit dem gleichen Wert aus, sodass sich aus der Sicherheitengestellung selbst keine Gewinnauswirkung ergab.
12 Die bezogenen Dividenden wurden bei der Klägerin als nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) steuerfrei behandelt. Gemäß § 8b Abs. 5 KStG erfolgte eine außerbilanzielle Hinzurechnung zum Gewinn in Höhe von … €. Die Kompensationszahlungen behandelte die Klägerin in voller Höhe als Betriebsausgabe. Aus dem einheitlich behandelten Pensionsgeschäft und dem Wertpapierdarlehen ergab sich vor Steuern im Streitjahr ein Ertrag von … €.
13 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) sah in den Geschäften einen Gestaltungsmissbrauch zwecks Generierung eines steuerlichen Verlustes, der wirtschaftlich tatsächlich nicht entstanden sei, und ebenfalls die Umgehung von § 8b Abs. 7 KStG. Das FA erhöhte daher das zu versteuernde Einkommen der Klägerin für das Streitjahr um die bezogenen Dividenden in Höhe von … € abzüglich des nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betrags von … € (Summe: … €).
14 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 723) als unbegründet abgewiesen.
15 Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
16 Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 05.02.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2019 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um … € gemindert wird.
17 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
18 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
19 Die streitgegenständlichen britischen Aktien waren der Klägerin --entgegen der Ansicht des FG-- im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung gemäß § 39 der Abgabenordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung (AO) steuerrechtlich zuzurechnen. Dementsprechend hat das FG die in der Konsequenz seiner Rechtsauffassung offen gelassene Frage, ob die vereinbarte Sicherheitengestellung in Form der britischen Aktien im konkreten Streitfall eine missbräuchliche Gestaltung darstellt, im zweiten Rechtsgang aufzuklären.
20 1. Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) außer Ansatz. Diese grundsätzlich auf die Klägerin anwendbare Steuerbefreiung von Dividenden setzt jedoch voraus, dass ihr die Dividenden steuerrechtlich zuzurechnen sind (s. allgemein z.B. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; vom 14.08.2019 - I R 44/17, BFHE 267, 1, Rz 54; Senatsbeschluss vom 04.03.2020 - I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236, Rz 22). Dies richtet sich im Streitjahr nach § 20 Abs. 2a EStG --mittlerweile § 20 Abs. 5 EStG n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, wonach der "Anteilseigner" die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Anteilseigner ist derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses gemäß § 39 AO zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG).
21 Ob dies bei bilanzierenden Steuerpflichtigen, wie der Klägerin, auch im Lichte des § 340b HGB, dessen Verhältnis zu § 39 AO umstritten ist (s. zum Streitstand: Anzinger, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2022, 199, m.w.N.), uneingeschränkt gilt, kann dahinstehen. Denn § 340b HGB ist auf die im Streitfall vereinbarte Sicherheitengestellung nicht anwendbar. Die Vorschrift gilt nur für echte Pensionsgeschäfte, bei denen eine entgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern vom Pensionsgeber auf den Pensionsnehmer sowie die entgeltliche Rückübertragung vereinbart ist (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.01.2024 - IV R 24/21, BFH/NV 2024, 769, Rz 50; s.a. Heymann/Roth, HGB, 2. Aufl., § 340b Rz 6; Grewe in Kirsch, Rechnungslegung, § 340b HGB Rz 19).
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23 Als Beispiel für das Auseinanderfallen des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums nennt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO das Sicherungseigentum. Für dieses ist charakteristisch, dass das Sicherungsgut zwar an den Sicherungsnehmer übereignet (Sachen) oder an ihn abgetreten (Forderung) wird, der Sicherungsgeber das Sicherungsgut jedoch weiterhin nutzen kann (s. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2006 - XI ZR 156/05, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 216, unter B.II.3.) und den Sicherungsnehmer von der Einwirkung auf das Sicherungsgut ausschließen kann, indem er den Eintritt eines allein durch ihn abwendbaren Sicherungsfalls verhindert. Deshalb ist bei diesem typischen Fall des Sicherungseigentums das Sicherungsgut dem Sicherungsgeber zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.1983 - I R 147/78, BFHE 140, 102, BStBl II 1984, 217, unter 2. der Entscheidungsgründe). Kann der Sicherungsnehmer jedoch (anders als im Regelfall des Sicherungseigentums) rechtlich und tatsächlich jederzeit --auch ohne Eintritt des Sicherungsfalls-- das Sicherungseigentum übertragen (veräußern), liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht vor, sodass eine Zurechnung zum Sicherungsnehmer und Eigentümer angezeigt ist (s. z.B. Drüen in Tipke/Kruse, § 39 AO Rz 50; Fu in Gosch, AO § 39 Rz 177; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 24.09.1987 - II 133/84, EFG 1988, 475).
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Eine solche Verschaffung einer lediglich formalen zivilrechtlichen Rechtsposition, die sich bei Gesamtwürdigung als "leere Eigentumshülle" erweist und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entgegensteht, liegt hingegen nicht vor, wenn die mit den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf den Darlehensnehmer übergegangen sind, weil er an einer Verfügung über die Wertpapiere weder rechtlich noch faktisch gehindert ist und er folglich eine Änderung des Kurswerts durch Veräußerung der Aktien am Markt und spätere Wiederbeschaffung von Aktien der gleichen Gattung realisieren könnte (Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127).
26 Bedeutsam dafür, ob bei einem Wertpapierdarlehen wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO übergeht, ist insbesondere der Umstand, ob der Darlehensnehmer rechtlich und tatsächlich über die überlassenen Wertpapiere verfügen kann (wirtschaftliche Dispositionsbefugnis, vgl. Senatsurteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, Rz 36); dies wird insbesondere durch Vereinbarungen über die zeitliche Befristung der Überlassung und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts mitbestimmt (Anzinger, StuW 2022, 194, 196). Aus der Zusammenschau entsprechender Vereinbarungen kann sich im Einzelfall ergeben, dass der Darlehensnehmer ungeachtet rechtlicher Möglichkeit faktisch nicht sinnvoll über die Wertpapiere verfügen kann, weil er diese --für ihn unvorhersehbar-- innerhalb kürzester Zeit zurückübertragen muss (s. Anzinger, StuW 2022, 194, 197).
27 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Klägerin vor der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses nicht nur zivilrechtliche Eigentümerin der britischen Aktien, die Aktien waren ihr zu diesem Zeitpunkt auch nach § 39 AO steuerrechtlich zuzurechnen.
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33 Schließlich steht auch die zeitliche Dauer der besicherten Wertpapierdarlehensgeschäfte und der damit einhergehenden Dauer der Sicherungsübereignung der britischen Aktien der Möglichkeit, diese tatsächlich zu veräußern, nicht entgegen. Denn die Klägerin hat die jeweiligen Aktien nach den Feststellungen des FG für einen Zeitraum von zwischen wenigen Tagen bis zu drei Wochen tatsächlich gehalten. Unter Berücksichtigung des von ihr selbst veranlassten Austauschs der Aktien als Sicherheit vor Beendigung des abgesicherten Geschäfts lag die Zeit, in welcher sie im Falle des Verzichts auf die vorzeitige Rückgabe Kursänderungen hätte realisieren können, noch darüber. Selbst eine Haltedauer von wenigen Tagen reicht allerdings bereits aus, um Kursschwankungen von börsennotierten Aktien --zu denen die übertragenen britischen Aktien zählten-- kurzfristig realisieren zu können (Senatsurteil vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274, 463, BStBl II 2023, 127, Rz 38).
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35 3. Der Senat kann wegen fehlender Feststellungen des FG dazu, ob --wie das FA meint-- die Übertragungen der britischen Aktien zur Sicherung der abgeschlossenen Wertpapierdarlehensgeschäfte jeweils als eine unangemessene Gestaltung im Sinne des § 42 AO anzusehen sind, nicht abschließend darüber entscheiden, ob das zu versteuernde Einkommen der Klägerin nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG antragsgemäß zu vermindern ist. Das FG hat diese Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei können diese Feststellungen und die mit ihr verbundene Zurückverweisung der Sache an das FG --entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung-- nicht schon deshalb unterbleiben, weil im vorliegenden Streitfall die Anwendbarkeit von § 42 AO ausgeschlossen wäre.
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39 4. Für den zweiten Rechtsgang (s. zu 3.) weist der Senat auf Folgendes hin:
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Schließlich spricht dafür, dass es den Beteiligten nicht auf eine Absicherung der geschlossenen Wertpapierdarlehensgeschäfte ankam, die Art und Weise, wie die Klägerin von der ihr gewährten Möglichkeit zum Austausch von Sicherheiten Gebrauch gemacht hat. Denn sie nahm die Auswahl der Aktien allein unter dem Gesichtspunkt vor, ob zeitnah eine Ausschüttung anstand, und ihre Rückgabe danach, ob die Ausschüttung erfolgt ist. Dies belegt, dass es ihr bei der Auswahl allein um die Generierung eines möglichst hohen steuerlichen Verlustes ging und nicht um den Erhalt einer möglichst effektiven und werthaltigen Sicherheit.
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45 5. Inwieweit die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahinstehen, da das Verfahren bereits aus materiellen Gründen an das FG zurückzuverweisen ist.
46 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520048&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public