BFH, Beschluss vom 07.03.2025 – XI B 25/24 – Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags; Beweislast für…
STRE202520051 ECLI:DE:BFH:2025:B.070325.XIB25.24.0 BFH 11. Senat 20250307 XI B 25/24 Beschluss § 43 ZPO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 115 Abs 2 FGO, § 76 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 105 Abs 3 Nr 5 FGO, § 119 FGO, UStG VZ 2017, UStG VZ 2018 vorgehend FG Münster, 11. März 2024, Az: 15 K 2255/21 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags; Beweislast für den Vorsteuerabzug 1. NV: Ein Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 der Zivilprozessordnung tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt.
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.03.2024 - 15 K 2255/21 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
2 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend macht, dass das Finanzgericht (FG) gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen habe, ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt.
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5 Die Klägerin gibt zwar an, dass sie die Nichterhebung von Beweisen gerügt habe. Eine Berichtigung des Protokolls, das das Gegenteil beweist (§ 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; s. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.12.2012 - V B 71/12, juris, Rz 16; vom 08.04.2022 - IX B 10/21, BFH/NV 2022, 733, Rz 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 94 FGO Rz 88, 91), wurde aber nicht beantragt. Dass eine Fälschung des Protokolls vorliegt (§ 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem fehlt es an Vortrag, was die vom FG unterlassene Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
6 Der beschließende Senat weist im Übrigen darauf hin, dass sich das FG mit dem schriftsätzlich angekündigten, in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholten Beweisantrag auf Seite 14 seines Urteils befasst und ihn abgelehnt hat, weil er nicht auf den Beweis von Tatsachen, sondern auf eine Rechtsfolge gerichtet ist. Tatsachen (nicht Rechtsfolgen), die der Zeuge bekundet hätte, gibt auch die Beschwerde nicht an.
7 2. Mit ihrem Vortrag, dass das FG ihr den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt habe, stellt die Klägerin die materielle Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung in Frage. Ein dahin gehendes Vorbringen vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 29.04.2020 - XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 20; vom 07.04.2021 - XI B 53/20, BFH/NV 2021, 1062, Rz 23). Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des FG.
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10 3. Die Rüge, das FG habe das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt, dass es die Anforderungen an die Substantiierung von Tatsachenvortrag offenkundig überspannt habe, greift nicht durch. Das FG hat sich auf den Seiten 13 und 14 seines Urteils mit den von der Klägerin eingereichten Belegen auseinandergesetzt, das heißt den Vortrag der Klägerin gehört, und begründet, warum aus ihnen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der (angeblichen) wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG und beanstandet, dass das FG sie, die Klägerin, mit ihrem Vortrag nicht erhört hat. Dies wird vom Gehörsanspruch indes nicht umfasst (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.11.2022 - XI B 106/21, BFH/NV 2023, 140, Rz 16; vom 08.05.2024 - VII B 5/23, BFH/NV 2024, 923, Rz 23). Wird die Tatsachen- und Beweiswürdigung angegriffen, so handelt es sich grundsätzlich um die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 26).
11 4. Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
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14 5. Der gerügte Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt ebenfalls nicht vor. Das FG hat auf den Seiten 13 und 14 hinreichend begründet, warum es den direkten und mittelbaren Zusammenhang für nicht nachgewiesen hält. Eine aus Sicht der Klägerin lückenhafte, fehlerhafte oder nicht überzeugende Begründung stellt keinen Verfahrensmangel dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 34; vom 26.11.2024 - VIII B 79/23, BFH/NV 2025, 176, Rz 32; BFH-Urteil vom 15.12.2021 - XI R 31/21 (XI R 6/18), BFH/NV 2022, 920, Rz 37).
15 6. Mit der Rüge, dass das FG zu Unrecht den Befangenheitsantrag der Klägerin abgelehnt habe, dringt die Beschwerde ebenfalls nicht durch.
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20 7. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
21 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520051&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public