STRE202520055 ECLI:DE:BFH:2025:B.040225.VIIIR1.22.0 BFH 8. Senat 20250204 VIII R 1/22 Beschluss § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, GewStG VZ 2014 vorgehend FG Hamburg, 25. Februar 2021, Az: 3 K 139/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft NV: § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2021 - 3 K 139/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob die laufenden Einkünfte einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften gewerbesteuerpflichtig sind. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und erzielt als solche Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie war im Jahr 2014 (Streitjahr) an der E-GmbH & Co. KG beteiligt. Die Klägerin war ursprünglich in der Rechtsform einer GmbH gegründet und mit Beschluss vom xx.xx.2014 in eine PartGmbB umgewandelt worden. 3 Im Streitjahr veräußerte ein Gesellschafter einen Teil seines Anteils an der Klägerin und erzielte hieraus einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … €, den die Klägerin als Gewerbeertrag deklarierte. In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr in der zuletzt am 04.01.2018 korrigierten Fassung erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit und den Veräußerungsgewinn aus der Anteilsveräußerung. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erließ jeweils erklärungsgemäß am 27.04.2017 einen Gewerbesteuermessbescheid (Gewerbesteuermessbetrag: … €) und am 31.01.2018 einen Feststellungsbescheid für das Streitjahr (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: … €). 5 Mit Bescheid vom 19.12.2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr für die E-GmbH & Co. KG wurden für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € festgestellt. 6 Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin war das FA der Ansicht, wegen der gewerblichen Beteiligungseinkünfte aus der Beteiligung an der E-GmbH & Co. KG erziele die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auch der Gewerbesteuer unterlägen. Es erließ am 03.07.2019 geänderte Bescheide für das Streitjahr über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag, in denen die laufenden Einkünfte der Klägerin und der Gewinn aus der Anteilsveräußerung in Höhe von insgesamt … € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und angesetzt wurden. 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2020 wies das FA die gegen beide Änderungsbescheide eingelegten Einsprüche nach entsprechender Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung als unbegründet zurück. 8 Die dagegen erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1564 mitgeteilten Gründen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr vom 03.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2020 aufgehoben. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Erhebungszeitraum anzuwendenden Fassung (GewStG) sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gelte. 9 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) durch die Aufhebung des geänderten Gewerbesteuermessbescheids für das Streitjahr vom 03.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2020. 10 Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es unterstützt die Auffassung des FA. II. 13 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Gewinn der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit nicht nach § 2 Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt. 14 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). 15
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