BFH, Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22 – Organschaft und atypisch stille Beteiligung Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie…
STRE202520061 ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IR33.22.0 BFH 1. Senat 20241211 I R 33/22 Urteil § 14 Abs 1 KStG 2002, § 291 Abs 1 AktG, § 292 Abs 1 Nr 1 AktG, § 292 Abs 1 Nr 2 AktG, § 301 AktG, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 5. Juli 2022, Az: 1 K 395/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Organschaft und atypisch stille Beteiligung Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren --unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten-- handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes an den Organträger abführen kann.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.07.2022 - 1 K 395/14 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Die Bescheide für 2005, 2006, 2007 und 2008 über Körperschaftsteuer, jeweils vom 13.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014, werden dahingehend geändert, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen wegen der aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags erfolgten Gewinnabführungen angesetzt werden.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, schloss im Jahr 1991 mit der … GmbH & Co. KG (KG), die sämtliche Anteile der Klägerin hielt, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Danach unterstellte sich die Geschäftsführung der Klägerin der insoweit weisungsberechtigten KG. Die Klägerin verpflichtete sich, ihr gesamtes, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Ergebnis an die KG abzuführen.
2 Im Jahr 1992 beteiligte sich die KG am Betrieb der Klägerin als stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage. Nach dem Vertrag stand die Führung der Geschäfte allein der Klägerin zu, die stille Gesellschafterin war an deren Entscheidungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten beteiligt. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Klägerin war die KG mit 10 % beteiligt, ebenso an den stillen Reserven im Falle einer Auflösung der stillen Gesellschaft.
3 Die Klägerin und der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) gingen übereinstimmend davon aus, dass durch den Vertrag eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft in Gestalt einer atypisch stillen Gesellschaft (im Folgenden: Mitunternehmerschaft) entstanden war. Für diese Mitunternehmerschaft wurden für die Jahre 2005 bis 2008 (Streitjahre) Feststellungserklärungen abgegeben und es ergingen jeweils Feststellungsbescheide.
4 Die KG wurde nach mehreren Umstrukturierungen zunächst in die … AG und später in die … GmbH umgewandelt. Nach dem Streitzeitraum wurde die Klägerin aufgelöst. Während des andauernden Liquidationsverfahrens wurde sowohl der Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft als auch der EAV beendet.
5 In den Jahresabschlüssen der Streitjahre behandelte die Klägerin die Einlagen der stillen Gesellschafterin als Eigenkapital. In den Gewinn- und Verlustrechnungen wurden jeweils das Jahresergebnis vor Ergebnisabführung, der aufgrund des EAV abgeführte Gewinn (90 % des Jahresergebnisses) und die Ergebniszurechnung an die KG als stille Gesellschafterin (10 % des Jahresergebnisses) ausgewiesen.
6 Die Klägerin wurde zunächst antragsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt. Die Bescheide für die Streitjahre standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
7 Nach einer Außenprüfung änderte das FA die Festsetzungen der Jahre 2004 bis 2008 unter Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der jeweiligen Gewinnabführung. Es schloss sich hierbei der bereits von der Außenprüfung vertretenen Auffassung an, dass die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht vorgelegen hätten, weil eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, nicht Organgesellschaft sein könne.
8 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 05.07.2022 - 1 K 395/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 1942) davon ausging, dass eine Änderung des für 2004 ergangenen Körperschaftsteuerbescheids aus verfahrensrechtlichen Gründen (Verjährung) ausscheide. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Organschaft sei nicht anzuerkennen, weil in Folge der atypisch stillen Beteiligung nicht der "ganze Gewinn" an den vermeintlichen Organträger abgeführt worden sei.
9 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt im Umfang der Klageabweisung die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide für 2005 bis 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 dahingehend zu ändern, dass keine vGA wegen der aufgrund des EAV erfolgten Gewinnabführungen angesetzt werden.
10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
11 Das dem Revisionsverfahren nach § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt. In der Sache folgt es der Argumentation im angegriffenen FG-Urteil.
II.
12 Die Revision ist begründet; das Urteil der Vorinstanz ist, soweit die Klage abgewiesen wurde, unter Klagestattgabe aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht dahin erkannt, dass in den Streitjahren zwischen der Klägerin und der KG eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht bestanden hat.
13 1. Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt das entsprechend, wenn sich eine andere Kapitalgesellschaft --insbesondere eine GmbH-- mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Sinne des § 14 KStG abzuführen.
14 2. Ob der gesetzlich geforderten Verpflichtung zur Abführung des "ganzen Gewinns" auch dann entsprochen wird, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, die mit einer Gewinnzuweisung an den Gesellschafter (Mitunternehmer) verbunden ist, wird in Finanzgerichtsrechtsprechung, Literatur und von Verwaltungsseite unterschiedlich beurteilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung die Streitfrage noch nicht abschließend beantwortet; für die im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Senatsbeschlüsse vom 31.03.2011 - I B 177/10 (BFH/NV 2011, 1397) und vom 11.08.2011 - I B 179/10 (BFH/NV 2011, 2052) war die Streitfrage für die dort zu treffende Entscheidung über die Revisionszulassung nicht entscheidungserheblich (s.a. Witt in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 7.55).
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Hageböke, Der Konzern 2013, 334, 344; Hölzer, Finanz-Rundschau --FR-- 2015, 1065, 1068 f.; Ismer, GmbHR 2011, 968, 972; Kleinheisterkamp, JbFSt 2015/2016, 561, 568; Priester in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt Raupach, 2006, S. 391, 403; L. Schmidt/Werner, GmbHR 2010, 29, 31 f.; Suchanek, GmbHR 2015, 1031, 1033; Weigert/Strohm, Der Konzern 2013, 249, 251). Das wird zumeist mit einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise begründet, die in § 14 Abs. 1 KStG angelegt sei. Denn die dort erwähnte Gewinnabführung sei nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Organgesellschaft werde die Gewinnbeteiligung des (atypisch) stillen Gesellschafters als Aufwand bilanziert.
Der nach Aufwandsabzug ausgewiesene Gewinn sei der "ganze Gewinn", der der Abführungspflicht unterliege. Zudem folge die "Unschädlichkeit" einer atypisch stillen Beteiligung auch aus deren ertragsteuerrechtlichen Qualifizierung als Mitunternehmerschaft. Die Organgesellschaft erhalte aus dieser "vorgelagerten" Mitunternehmerschaft ihren Gewinn(-anteil), der sodann vollständig der Abführung unterliege. Auch Beteiligungen der Organgesellschaft an Mitunternehmerschaften auf der Grundlage einer Kommanditgesellschaft seien nach allgemeiner Auffassung "organschaftsunschädlich", weil auch insoweit der zugerechnete Gewinnanteil abgeführt werde.
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19 3. Der Senat schließt sich der zuerst angeführten Literaturauffassung (s. zu II.2.b aa) an.
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22 Diese Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung hat zur Folge, dass der Gewinnanteil des (atypisch) still Beteiligten als Aufwand (Abführungsverpflichtung aus einem Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zu erfassen ist, der den abzuführenden Jahresüberschuss mindert (s. z.B. Hageböke, DB 2015, 1993; derselbe, Der Konzern 2013, 334, 341; Hierstätter in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 3. Aufl., Rz 23.100; G. Wagner, ebenda, Rz 4.26; Kleinheisterkamp, JbFSt 2015/2016, 561; L. Schmidt/Werner, GmbHR 2010, 29, 31 f.; Suchanek, GmbHR 2015, 1031, 1033; vgl. auch das zum Teilgewinnabführungsvertrag einer abführungsverpflichteten GmbH ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16.07.2019 - II ZR 175/18, BGHZ 223, 13, Rz 24 und zur fehlenden handelsbilanziellen Relevanz der steuerrechtlichen Qualifizierung einer stillen Beteiligung als atypisch Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 13. Aufl., § 246 HGB Rz 432). Dieses (geminderte) Jahresergebnis stellt sodann den "ganzen Gewinn" im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG dar, der handels- und in der Folge auch steuerrechtlich abzuführen ist.
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26 aaa) Mit der Ende der 1960er Jahre eingefügten ausdrücklichen Bezugnahme auf den Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 AktG hat der historische Steuergesetzgeber auf die kurz zuvor in Kraft getretene Reform des Aktienrechts reagiert, die erstmalig den Typus des Gewinnabführungsvertrags in § 291 AktG 1965 eigenständig geregelt hatte. Das zuvor geltende Aktiengesetz 1937 fasste in seinem § 256 unter der Überschrift "Gewinngemeinschaft" ohne nähere Differenzierung verschiedene Vertragstypen zusammen (vgl. MüKoAktG/Altmeppen, 6. Aufl., Einl. §§ 291 ff. Rz 10 ff.). In der früheren Rechtspraxis wurden auf der Grundlage richterrechtlich entwickelter Vorgaben Gewinnabführungs- oder sogenannte Organschaftsverträge abgeschlossen, um die Voraussetzungen für eine ertragsteuerrechtliche Organschaft zu schaffen (vgl. Gutachten des BFH vom 27.11.1956 - I D 1/56 S, BFHE 64, 368, BStBl III 1957, 139). Der Steuergesetzgeber stellte vor diesem Hintergrund mit § 7a Abs. 1 Satz 1 KStG 1969 klar, dass weiterhin ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden, es sich in Zukunft aber um einen solchen im Sinne des § 291 AktG handeln müsse (vgl. BTDrucks V/3017, S. 8).
27 bbb) Teilgewinnabführungsverträge mit einer abführungsverpflichteten GmbH begründen nach der Rechtsprechung des BGH in erster Linie schuldrechtliche Ansprüche des Berechtigten (zum Beispiel des "still" Beteiligten) auf gewinn- und ergebnisabhängige Zahlungen. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um "Geschäftsunkosten, die --wie andere Verbindlichkeiten auch-- den verteilungsfähigen (Rein-)Gewinn der Gesellschaft mindern" (so ausdrücklich BGH-Urteil vom 16.07.2019 - II ZR 175/18, BGHZ 223, 13, m.w.N.). Die Zahlungen aufgrund des Teilgewinnabführungsvertrags als eines im Kern schuldrechtlichen Austauschvertrags (so die überwiegende Auffassung im Zivilrecht, z.B. MüKoAktG/Altmeppen, 6. Aufl., § 292 Rz 7, m.w.N.) betreffen somit die vorgelagerte Ebene der Gewinnermittlung. Deshalb kann der nach Abzug dieser "Geschäftsunkosten" verbleibende Gewinn als "ganzer Gewinn" angesehen werden, der zum Gegenstand eines auf Gesamtgewinnabführung gerichteten Unternehmensvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG gemacht wird (Priester in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt Raupach, 2006, S. 391; s.a. L. Schmidt/Werner, GmbHR 2010, 29; Ismer, GmbHR 2011, 968; Hölzer, FR 2015, 1065).
28 ccc) Die Literaturauffassung, die aus der zivilrechtlichen Qualifizierung der (atypisch) stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG die Folgerung zieht, dass mit dem parallelen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht mehr der "ganze Gewinn" abgeführt wird/werden kann (z.B. Berninger, DB 2004, 297), überzeugt auf dieser Grundlage nicht. Sie steht auch im Wertungswiderspruch zu der im Ertragsteuerrecht nahezu einhellig vertretenen Auffassung, dass Zahlungen der abführungspflichtigen Kapitalgesellschaft an den an ihr typisch still beteiligten Gesellschafter als Betriebsausgabe zu behandeln sind, als solche den Gewinn mindern und der hiernach verbleibende Gewinn als der "ganze Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zu betrachten ist. Es wird also die stille Beteiligung an der abführungspflichtigen Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht als "organschaftsschädlich" betrachtet (vgl. z.B. Kleinheisterkamp, JbFSt 2015/2016, 561; Schulze zur Wiesche, DStZ 2013, 621, 624; Dötsch/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz 79; Schmich, GmbHR 2008, 464; a.A. wohl Berninger, DB 2004, 297), obgleich sie zivilrechtlich nicht anders als eine atypisch stille Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert wird.
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30 4. Da die atypisch stille Beteiligung an der Klägerin der Abführung des "ganzen Gewinns" auf der Grundlage des bestehenden Gewinnabführungsvertrags nicht entgegensteht und die übrigen Voraussetzungen der Organschaft erfüllt sind, was auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, war der Klage auch für die Streitjahre stattzugeben.
31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520061&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public