BFH, Urteil vom 20.11.2024 – II R 42/22 – (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im…
STRE202520069 ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.IIR42.22.0 BFH 2. Senat 20241120 II R 42/22 Urteil § 14 Abs 1 BewG 1991 vom 24.12.2008, § 14 Abs 2 BewG 1991, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 157 AEUV, § 12 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008 vorgehend FG Köln, 18. August 2022, Az: 7 K 1929/21, Urteilnachgehend BVerfG, 7. August 2025, Az: 1 BvR 881/25, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.11.2024 II R 38/22 - Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln im Rahmen der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer) NV: Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18.08.2022 - 7 K 1929/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am …2014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 01.05.2014 jeweils 23,33 % seiner Anteile an der … GmbH (GmbH) übertrug. An den übertragenen Geschäftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Eine Gegenleistung für den Erwerb der Geschäftsanteile hatten der Kläger und seine Geschwister nicht zu erbringen. Zu einer Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) waren sie nicht verpflichtet. In § 4 des notariellen Vertrags wurde vereinbart, dass der Nießbraucher während der Dauer des Nießbrauchs alle mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, insbesondere fällig werdende Einlagen und Nachschüsse, zu tragen hat.
2 Mit Bescheid vom 23.08.2021 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer in Höhe von 1.918 € gegenüber dem Kläger fest. Dabei legte das FA für die auf den Kläger übertragenen Anteile einen Wert in Höhe von 781.864 € zugrunde. Dieser Wert beruhte auf einem Bescheid des für die GmbH zuständigen Belegenheitsfinanzamts vom 23.06.2021 über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Von dem Anteilswert brachte das FA den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts des V in Höhe von 354.406 € in Abzug, so dass sich der Wert des Erwerbs auf 427.458 € belief. Zur Ermittlung dieses Kapitalwerts setzte es den Jahreswert des Nießbrauchs gemäß § 16 BewG mit 1/18,6 des Werts der übertragenen Anteile an (781.864 € : 18,6 = 42.036 €) und multiplizierte diesen Betrag gemäß § 14 Abs. 1 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 8,431 aufgrund des im Zeitpunkt der Schenkung vollendeten 74. Lebensjahres des V als Nießbrauchsberechtigtem.
3 Die gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 vom Kläger mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 243 veröffentlicht.
4 Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
5 Er vertritt die Auffassung, dass bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauchs ein höherer Vervielfältiger hätte verwendet werden müssen. § 14 BewG enthalte einen "logischen Bruch", da nach Absatz 1 der Vorschrift der Vervielfältiger nach der statistischen Lebenserwartung bemessen werde, in Fällen jedoch, in denen sich das Sterberisiko innerhalb kurzer Zeit verwirkliche, nach Absatz 2 der Vorschrift der Kapitalwert nach der tatsächlichen Laufzeit zu bestimmen sei. Wenn die Ermittlung des Kapitalwerts nach der statistischen Lebenserwartung erfolge, von vornherein aber nur solche Sterbefälle berücksichtigt würden, die nach einer bestimmten Mindestdauer eingetreten seien, sei der in den Tabellen nach § 14 Abs. 1 BewG ermittelte Wert mathematisch falsch. Außerdem verstoße die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung des Nießbrauchs gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 14 BewG nicht berechtigt sei, das Geschlecht bei der Anwendung der Sterbetafeln mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen.
6 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 23.08.2021 dahin abzuändern, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.
7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
8 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
9 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger aufgrund des notariellen Vertrags vom …2014 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungsteuer unterliegt (unter 1.). Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs hat es den Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs zutreffend gemäß § 14 BewG ermittelt und in Abzug gebracht (unter 2. und 3.). Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 14 BewG greifen nicht durch (unter 4.). Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich (unter 5.).
10 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Kläger aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom …2014 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Übertragung der Geschäftsanteile auf den Kläger stellt eine freigebige Zuwendung dar, da sie nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängig war, sondern unentgeltlich erfolgte. Insbesondere waren nach § 4 des notariellen Vertrags vom …2014 während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche mit den übertragenen Geschäftsanteilen verbundenen Lasten, die sonst auf die GmbH-Gesellschafter und damit auch auf den Kläger entfallen wären, abweichend von der gesetzlichen Lastenverteilung von V zu tragen.
11 2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass das FA bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Kapitalwert des Nießbrauchs des V zutreffend in Abzug gebracht hat.
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14 3. Wie vom FG zu Recht erkannt, hat das FA den Kapitalwert des Nießbrauchs des V auch der Höhe nach zutreffend gemäß § 14 Abs. 1 BewG ermittelt.
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BTDrucks 16/7918, S. 39). Zwar ist die Nutzung oder Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser geringer oder höher ist als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt. Die Vorschrift ermöglicht jedoch lediglich den Ansatz eines "nachweislich" abweichenden Werts, was gleichzeitig bedeutet, dass es sich um einen tatsächlichen Wert handeln muss (BFH-Beschluss vom 17.05.2023 - II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 13). Der Kläger knüpft demgegenüber mit seiner Wertermittlungsmethode nicht an einen nachweislich anderen Wert zum Wertermittlungsstichtag an, sondern legt seiner Berechnung des Vervielfältigers eine Verbindung aus tatsächlich zurückgelegter Lebenszeit (dem durch § 14 Abs. 2 BewG vorgegebenen Berichtigungszeitraum) und einer statistischen Lebenserwartung zu einem späteren Zeitpunkt (dem Ende des Berichtigungszeitraums) zugrunde.
Damit ersetzt er die gesetzliche Typisierung durch eine andere Typisierung auf abweichenden Berechnungsgrundlagen, was in § 14 Abs. 4 Satz 1 BewG keine Grundlage findet. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bei Anwendung der gesetzlichen Regelungen auch nicht zu einer Doppelerfassung von Sterbefällen (vgl. hierzu bereits BFH-Beschluss vom 17.05.2023 - II B 82/22, BFH/NV 2023, 945, Rz 15).
20 Hinzu kommt, dass die Argumentation des Klägers darauf hinausläuft, dass bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs von einer höheren Lebenserwartung des V auszugehen wäre als diejenige, die sich nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG maßgebenden Sterbetafel für 74-jährige Männer ergibt (13,28 Jahre statt 11,21 Jahre). Der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Werts mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als sie den Vervielfältigern des § 14 Abs. 1 BewG entspricht, ist jedoch nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung der Frage, ob die Prämisse des Klägers, aus mathematisch-logischen Gründen sei eine Korrektur der sich aus § 14 Abs. 1 BewG ergebenden Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Leistungen und Nutzungen geboten, zutrifft. An die gesetzlich vorgegebene Berechnungsmethodik sind die Verwaltung und die Gerichte nach dem Vorbehalt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Der von dem Kläger errechnete Vervielfältiger wäre daher selbst dann nicht zugrunde zu legen, wenn er gegenüber dem sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG ergebenden Vervielfältiger in mathematisch-logischer Hinsicht vorzugswürdig wäre.
21 4. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsgerichtlichen Prüfung, ob § 14 Abs. 1 BewG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach unterschiedlichen Vervielfältigern für Männer und Frauen gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstößt.
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Ausnahmsweise können sie auch durch sonstige Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein müssen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 14.04.2010 - 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29 und vom 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11, BVerfGE 132, 72, m.w.N.). Soweit die Regelungen nicht unerlässlich sind, um geschlechtsbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (vgl. BVerfG-Urteil vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/14, BVerfGE 167, 239, Rz 59 zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
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Eine diesem Gebot genügende Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung ist wegen der beschriebenen Belastungsentscheidung des Gesetzgebers nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am tatsächlichen (gemeinen) Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. Nur dieser bildet den durch den Substanzerwerb vermittelten Zuwachs an Leistungsfähigkeit zutreffend ab und ermöglicht eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Belastungsentscheidung (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, Rz 101 ff., 107).
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30 Da sich die Vergleichsgruppe der Frauen von der Vergleichsgruppe (gleichaltriger) Männer ausweislich der Sterbetafeln durch eine statistisch höhere Lebenserwartung unterscheidet, führt die Verwendung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Vervielfältiger bei der Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu genaueren und in ihrer Relation realitätsgerechteren Bewertungsergebnissen als die Verwendung von um das Geschlecht bereinigten Vervielfältigern. Es ist nicht ersichtlich, dass eine ebenso realitätsgerechte Schätzung der voraussichtlichen Dauer lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen durch eine andere, gleich wirksame Regelung auf der Bewertungsebene, die nicht an das Geschlecht der jeweils berechtigten Person anknüpft, erreicht werden könnte. Da die statistische Lebenserwartung ausgehend von einem bestimmten Lebensalter je nach Geschlecht unterschiedlich hoch ist, kann der tatsächliche Wert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen vielmehr nur bei Zugrundelegung geschlechtsspezifisch unterschiedlicher Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Vervielfältigern annäherungsweise ermittelt werden.
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32 Bei der gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich in Abhängigkeit von der jeweiligen Fallkonstellation die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln für den Steuerpflichtigen steuerlich günstiger oder ungünstiger auswirken kann. So ist der zu versteuernde Kapitalwert bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an eine Frau aufgrund ihrer statistisch längeren Lebenserwartung höher zu bewerten als bei der Zuwendung eines Nießbrauchs an einen Mann, was zu einer entsprechend höheren Schenkungsteuer führt. Spiegelbildlich wirkt sich bei einer Schenkung unter Abzug des Kapitalwerts des Nießbrauchs die Anwendung der geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger zum Nachteil aus, wenn es sich bei dem Schenker um einen Mann handelt, da der Kapitalwert des Nießbrauchs aufgrund seiner kürzeren Lebenserwartung in geringerem Maße steuermindernd in Abzug zu bringen ist als bei einer Schenkung durch eine Frau.
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Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der sich bei Verwendung geschlechtsspezifischer Vervielfältiger ergebende höhere Kapitalwert des Zuwendungsnießbrauchs einer Frau lediglich Ausdruck einer höheren Bereicherung ist, weil statistisch betrachtet mit der höheren Lebenserwartung eine längere Dauer der Berechtigung einhergeht. Durch die Anwendung der geschlechterdifferenzierenden Sterbetafeln im Rahmen des § 14 Abs. 1 BewG soll daher gerade eine wirtschaftliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen erreicht werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 - 2 C 47.11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2014, 394, Rz 32).
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35 5. Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwendungsbereich des vom Kläger angeführten primärrechtlichen Grundsatzes der Entgeltgleichheit aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Streitfall nicht eröffnet (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Kowalska/Freie und Hansestadt Hamburg vom 27.06.1990 - C-33/89, EU:C:1990:265). Art. 157 Abs. 1 AEUV gewährt keinen allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch, sondern beschränkt ihn auf das Entgelt im Sinne des Art. 157 Abs. 2 AEUV (Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 157 AEUV Rz 20, m.w.N.). Auf die Ermittlung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Zwecke der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist diese Regelung nicht übertragbar. Im Streitfall anwendbare sekundärrechtliche Vorschriften, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
36 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520069&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public