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BFH IX R 23/22

STRE202520113 ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR23.22.0 BFH 9. Senat 20250311 IX R 23/22 Urteil § 96 Abs 1 S 2 Halbs 2 FGO, § 32a AO, § 32c AO, § 32i AO, § 32b AO, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 3 E

Art. 14Abs.

5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsrechts vor, wenn die betroffene Person bereits über die Daten verfügt (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rz 25 und vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21, Rz 13). Lediglich in Fällen einer exzessiven Antragstellung kommt eine Beschränkung nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO in Betracht. Anhaltspunkte, dass im Streitfall ein exzessiver Antrag vorliegt, fehlen. 51 b) Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Eine solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 1 AO und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO. 52 Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO besteht danach nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Gemäß § 32a Abs. 1 AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO ergänzend zu der in Art. 13 Abs. 4 DSGVO genannten Ausnahme in den Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift näher geregelten Fällen nicht. § 32b Abs. 1 Satz 1 AO besagt, dass die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen in den in den Nrn. 1 und 2 der Vorschrift näher ausgeführten Fällen nicht besteht. Weder § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO noch § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art. 13 Abs.

Art. 14Abs.

5 Buchst. a DSGVO. 53 Die Erwähnung der Art. 13 Abs.

Art. 14Abs.

5 DSGVO in § 32a und § 32b AO lässt entgegen der Auffassung des Beklagten und des FG nicht den Schluss zu, dass gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO die Auskunftserteilung über die ausdrücklich in § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO bzw. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO geregelten Fälle hinaus auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art. 23 DSGVO, da eine solche Maßnahme nicht die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen würde. 54 8. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen, damit das FG die notwendigen Feststellungen nachholen kann. 55

  1. a)Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Streitfall ausgeschlossen ist. Insoweit wird auf die Darlegungslast des Beklagten verwiesen. 56
  2. b)Ferner wird das FG die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die begehrten Kopien für den Kläger unerlässlich sind, um ihm die wirksame Ausübung der ihm durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. 57
  3. c)Die "Allgemeinen Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung", auf die im Bescheid vom 16.12.2019 Bezug genommen wird, stellen keine Auskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO dar. Hierin sind nur allgemeine Angaben enthalten, die nicht auf den Kläger bezogen sind und in keinem Zusammenhang mit seinem Auskunftsbegehren stehen. 58
  4. d)Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Akteneinsicht hat das FG zunächst festzustellen, auf welche Steuerart und auf welchen Besteuerungszeitraum sich die beim Beklagten geführten Akten beziehen, in die Einsicht begehrt wird. Ein nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nicht (mehr), wenn das die Akten betreffende Besteuerungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in diesem --nachgelagerten-- Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21/22, BFHE 284, 419, Rz 15; BFH-Urteil vom 23.02.2010 - VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 12 sowie BeckOK AO/Kobor, 30. Ed. 01.10.2024, AO § 91 Rz 30; s.a. Hessisches FG, Urteil vom 16.03.1990 - 1 K 4538/89, EFG 1990, 503). 59 9. Inwieweit die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da das Verfahren bereits aus materiellen Gründen an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. 60 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520113&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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