5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsrechts vor, wenn die betroffene Person bereits über die Daten verfügt (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021 - VI ZR 576/19, Rz 25 und vom 16.04.2024 - VI ZR 223/21, Rz 13). Lediglich in Fällen einer exzessiven Antragstellung kommt eine Beschränkung nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO in Betracht. Anhaltspunkte, dass im Streitfall ein exzessiver Antrag vorliegt, fehlen. 51 b) Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Eine solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32a Abs. 1 Satz 1 AO und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO. 52 Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO besteht danach nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Gemäß § 32a Abs. 1 AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO ergänzend zu der in Art. 13 Abs. 4 DSGVO genannten Ausnahme in den Nrn. 1 bis 4 der Vorschrift näher geregelten Fällen nicht. § 32b Abs. 1 Satz 1 AO besagt, dass die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen in den in den Nrn. 1 und 2 der Vorschrift näher ausgeführten Fällen nicht besteht. Weder § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO noch § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art. 13 Abs.
5 Buchst. a DSGVO. 53 Die Erwähnung der Art. 13 Abs.
5 DSGVO in § 32a und § 32b AO lässt entgegen der Auffassung des Beklagten und des FG nicht den Schluss zu, dass gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO die Auskunftserteilung über die ausdrücklich in § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO bzw. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO geregelten Fälle hinaus auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art. 23 DSGVO, da eine solche Maßnahme nicht die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen würde. 54 8. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen, damit das FG die notwendigen Feststellungen nachholen kann. 55
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.