(2)). Hiervon zu unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die "öffentliche Meinung" zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Der Gewährung einer Steuervergünstigung steht nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 18 und 20; BFH-Beschluss vom 18.08.2021 - V B 25/21 (AdV), BFHE 273, 404, BStBl II 2021, 931, Rz 24). Ist es einer Körperschaft danach möglich, im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks insoweit auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen, folgt hieraus zugleich, dass eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausgeschlossen ist, wenn die Tätigkeit auf die Verbreitung bestimmter politischer Meinungen oder einer eigenen Meinung gerichtet ist oder ihr die parteipolitische Neutralität fehlt, was auch dadurch erfüllt ist, wenn andere Meinungen als eigene übernommen werden oder Kriterien, die zur Förderung bestimmter Anliegen führen, die notwendige Offenheit fehlt. 23 Im Übrigen kommt es nach dieser Rechtsprechung entgegen der Ansicht des FA und des BMF nicht in Betracht, eine besondere Intensität der Tätigkeit zu fordern. Denn nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO muss die Tätigkeit der Körperschaft lediglich darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Demgemäß reicht es aus, dass die Handlungen der Körperschaft ernsthaft auf die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet und hierzu objektiv geeignet sind (vgl. BFH-Urteile vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.b und vom 23.07.2003 - I R 29/02, BFHE 203, 251, BStBl II 2003, 930, unter 4.d). 24
- Im Streitfall hat das FG zwar im Ergebnis zutreffend entschieden, dass eine Beschränkung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auf (nur) von Art. 17 GG umfasste Anliegen nicht in Betracht kommt, wie sich aus der nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 2 GG gebotenen Auslegung ergibt. Hieraus folgt aber auch, dass der Betrieb einer Online-Plattform, auf der die Anliegen Dritter zur Abstimmung gestellt werden, nur dann als Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen ist, wenn die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen auf eine öffentliche Meinungsbildung mit Bezug zur Ausübung von Staatsgewalt Einfluss nehmen sollen. Im Hinblick darauf, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG die Ausübung von Staatsgewalt durch "besondere Organe der Gesetzgebung" erwähnt, kann es sich dabei um ein beliebiges Thema handeln, das aber --beispielsweise als Verhandlungsgegenstand (vgl. § 75 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25.06.1980, BGBl I 1980, 1237, zuletzt geändert gemäß Bekanntmachung vom 22.02.2024, BGBl I 2024, Nr. 64)-- geeignet sein muss, Gegenstand einer parlamentarischen Befassung zu sein. Daher verlässt der Betreiber einer Online-Plattform den Bereich der Förderung des demokratischen Staatswesens, wenn dort Anliegen in Bezug auf Themen zur Abstimmung gestellt werden, auf die dies --wie etwa auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat angesprochenen Fälle der Kündigung eines Mietvertrags über einen bestimmten Kiosk zwischen zwei Privatrechtssubjekten oder den eines Boykottaufrufs gegenüber einem Privatrechtssubjekt als inländischem Grundrechtsträger-- nicht zutrifft. Letzteres kann zwar als freie Meinungsäußerung anzusehen sein (vgl. hierzu z.B. BVerfG-Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, unter B.II.3 und B.II.4., juris, Rz 38 und 39; BVerfG-Beschluss vom 26.02.1969 - 1 BvR 619/63, BVerfGE 25, 256, unter II.1., juris, Rz 17 und 18), reicht aber für die Annahme einer Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 24 AO nicht aus. Danach ist das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit das FG in einem zweiten Rechtsgang prüft, ob die Tätigkeit des Klägers auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 20 Abs. 2 GG ergebenden Einschränkung als Förderung des demokratischen Staatswesens anzusehen ist. 25
- Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 26 a) Soweit die Tätigkeit des Klägers auch die aktive Beratung bestimmter Anliegen durch den Kläger umfasste, lässt sich dem Urteil des FG nur entnehmen, dass der Kläger auf Befragung des FG im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, selbst die auf der Plattform gestarteten "Kampagnen" täglich zu sichten und auf Relevanz und voraussichtlichen Erfolg zu untersuchen. Insoweit habe der Vorstand des Klägers auf die bereits mit Schriftsatz vom 04.07.2019 im Veranlagungsverfahren vorgetragenen Auswahlkriterien verwiesen. Bei "Kampagnen", die für erfolgreich oder relevant gehalten worden seien, habe dann ein Mitarbeiter Kontakt mit dem "Petenten" aufgenommen und Unterstützung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung angeboten, um eine effektive Meinungsbildung zu ermöglichen. Außerdem seien jeweils Hinweise zur Verwaltung der "Kampagne" gegeben worden. Zudem habe der Kläger auch die Kontaktaufnahme des "Petenten" zu dem relevanten Entscheidungsträger unterstützt. Im Zweifel unterstütze der Kläger auch sich inhaltlich widersprechende "Kampagnen", da er nur rechtswidrige "Kampagnen" nicht zulasse, sonst aber inhaltlich nicht eingreife (FG-Urteil in EFG 2024, 529, Rz 20). In dem vom FG in Bezug genommenen Schriftsatz vom 04.07.2019 verweist der Kläger darauf, dass im Streitjahr 2017 insgesamt 8 894 "Petitionen" auf die Plattform gestellt worden seien und er in den Streitjahren 188 Anliegen intensiv in direktem Kontakt mit den "Petenten" unterstützt habe. Die Liste der aktiv unterstützten Anliegen zeige, dass auch insoweit keinerlei Auswahl nach bestimmten Themen oder nach einer bestimmten politischen Richtung erfolge, sondern nach gesellschaftlicher Relevanz "usw". Einzelinteressen würden so gerade nicht unterstützt. 27 Ungeachtet dessen, dass sich das FG insoweit --in nicht zureichender Weise-- allein auf das Klägervorbringen stützt, kann diesen Feststellungen nicht entnommen werden, ob der Kläger sich zur Verfolgung des in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO genannten Zwecks auf die Förderung des offenen Prozesses der politischen Willensbildung beschränkt oder ob er sich --dem entgegenstehend-- durch die aktive Förderung bestimmter Anliegen bestimmte Meinungen zu eigen gemacht hat und ob die von ihm angewendeten Kriterien die notwendige geistige Offenheit gewährleisteten (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.1988 - I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391, unter II.4.c), damit nicht ausschließlich oder überwiegend bestimmte politische Zwecke verfolgt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1984 - I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844, unter 3.b
(2)). So hat das FG beispielsweise nicht festgestellt, nach welchen Kriterien der "kleine Teil der Gemeinschaft", dessen Reaktion nach eigenem Vortrag des Klägers ein entscheidendes Kriterium der aktiven Beratung des Klägers war, bestimmt war. Ebenso wenig ist ersichtlich, mit welchem Inhalt die übrigen Kriterien, die ebenfalls Wertungen unterliegen, ausgefüllt waren. Weiter kann das FG der Frage nachzugehen haben, ob die vom Kläger angewendeten Kriterien noch die Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung fördern, wenn sie --beispielsweise durch Berücksichtigung quantitativer Elemente-- dazu führen, bestimmte Anliegen deshalb aktiv zu fördern, weil diese Anliegen mit besonderer Intensität von Dritten verfolgt werden und eine hieraus erfolgende Verstärkung der Reichweite dieser Anliegen durch den Kläger somit als nicht mehr neutral, sondern als parteiergreifend anzusehen wäre. Eine Auswahl, die dazu führt, dass im Prozess der politischen Willensbildung jeweils die "lautstärkeste" Meinung gefördert würde, könnte dabei einer staatlichen Förderung durch das Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehen. Die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und die tatsächliche Würdigung sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen. 28
- b)Das FG wird auch prüfen müssen, nach welchen --die geistige Offenheit gewährleistenden-- Kriterien der Kläger entschieden hat, dass "Petitionen" einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt hatten und deshalb nicht auf die Plattform zur elektronischen Abstimmung gestellt wurden (vgl. auch zur erforderlichen Tätigkeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung z.B. BFH-Urteil vom 29.10.1997 - I R 13/97, BFHE 184, 226, BStBl II 1998, 9, unter II.3.b). 29
- c)Ferner wird das FG --sofern entscheidungserheblich-- sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Beschränkung des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auf den Geltungsbereich der Abgabenordnung eine bloß räumliche Beschränkung der Betätigung des Klägers bedeutet oder ob damit allein das demokratische Staatswesen im Inland Gegenstand der Förderung ist (vgl. Musil in HHSp, § 52 AO Rz 252 und Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl., Rz 3.167). 30
- d)Sofern das FG zu der Auffassung gelangt, der Kläger verfolge eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO und übe eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorliegt, die dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegt (vgl. hierzu allgemein BFH-Beschluss vom 13.03.2019 - I R 18/19, BFHE 265, 23, Rz 53, 66 f., 69 ff.), oder ob es sich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (s. oben unter II.3.b
- cc)um eine "bestehende" Beihilferegelung im Sinne des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 AEUV handeln könnte. 31
- e)Sollte der Kläger mit den von ihm zur Abstimmung gestellten Meinungen in Einzelfällen gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen verstoßen haben, hat das FG im Übrigen zu entscheiden, ob bei lediglich vereinzelten Verstößen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ihm innewohnende Bagatellvorbehalt dem Verlust der Gemeinnützigkeit entgegenstehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 5/17, BFHE 268, 415, BStBl II 2021, 55, Rz 61). 32 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520123&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public