STRE202520141 ECLI:DE:BFH:2025:B.280425.VB30.23.0 BFH 5. Senat 20250428 V B 30/23 Beschluss § 60a Abs 1 AO, § 60a Abs 5 AO, § 105 Abs 5 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Thüringer Finanzgericht, 21. März 2023, Az: 2 K 360/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlen von Entscheidungsgründen bei tatsächlicher Würdigung NV: Ein Urteil eines Finanzgerichts (FG) ist im Sinne des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit Gründen versehen, wenn das FG für eine ihm obliegende tatsächliche Würdigung von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.03.2023 - 2 K 360/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) steht die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a der Abgabenordnung (AO) in Streit. 2 Zweck des Klägers, eines im Jahr 2014 gegründeten eingetragenen Vereins, war ausweislich seiner Satzung "[…]". 3 Mit Bescheid vom 22.10.2014 stellte das seinerzeit für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt A (FA A) gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO fest. 4 Am 15.01.2016 erließ das FA A einen Freistellungsbescheid für 2014, in dem es feststellte, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sei, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO diene. 5 Mit Bescheid vom 09.12.2019 hob das FA A unter Berufung auf § 60a Abs. 4 AO den Feststellungsbescheid vom 22.10.2014 mit Wirkung ab dem 01.01.2015 auf, da der Kläger wirtschaftlich geprägt und nicht vordergründig im Sinne der Satzung tätig sei. Auch sei der begünstigte Empfänger des Auflösungsvermögens mit dessen Löschung weggefallen. 6 Der hiergegen nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) insoweit statt, als es den Bescheid vom 09.12.2019 aufhob, soweit er den Zeitraum 2015 bis 2019 umfasse. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, ohne die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen. Soweit der Zeitraum 2015 bis 2019 betroffen sei, sei § 60a Abs. 4 AO mangels Satzungsänderung nicht anwendbar. Soweit der darauf folgende Zeitraum betroffen sei, könne die Aufhebung des FA A auf den durch Art. 27 Nr. 14 und Art. 50 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) eingeführten und am 29.12.2020 in Kraft getretenen § 60a Abs. 6 AO gestützt werden. Dem FA A hätten "zum Zeitpunkt der erstmaligen Körperschaftsteuerveranlagung im Jahr 2019" Erkenntnisse zur tatsächlichen Geschäftsführung des Klägers vorgelegen, die bei dem FA A Zweifel an der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen begründeten. Das FA A habe im Aufhebungsbescheid substantiiert seine Zweifel an der satzungsmäßigen tatsächlichen Geschäftsführung des Klägers dargelegt. Die finanzbehördlichen Erkenntnisse über die tatsächliche Geschäftsführung müssten so substantiiert sein, dass sie einen eindeutigen Rückschluss auf eine Verletzung der materiellen Gemeinnützigkeit zuließen. Hieran bestünden keine Zweifel. Es sei auf die Ausführungen des FA A in der Einspruchsentscheidung zu verweisen. Es sei keine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zweifel durchzuführen. Bereits bei Vorliegen von Erkenntnissen zur tatsächlichen Geschäftsführung sei der Feststellungsbescheid aufzuheben. Die weitere Prüfung, ob diese Erkenntnisse zutreffend seien, sei bei der Veranlagung vorzunehmen. § 60a Abs. 6 Satz 2 AO sei aber erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2020 anwendbar. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er insbesondere geltend macht, für die Übernahme der Erkenntnisse des FA A durch das FG fehle es an einer Begründung. Die Floskel "hieran habe der Senat keine Zweifel" sei nicht ausreichend. 8 Während des Beschwerdeverfahrens wurde infolge einer Neuorganisation der Finanzbehörden das FA für die Besteuerung des Klägers zuständig. II. 9 Das FA ist mit Wirkung zum 01.09.2024 durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 30.07.2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2024, 518) aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2019 - I R 40/19 (I R 14/16), BFHE 268, 1, BStBl II 2024, 670; vom 14.03.2024 - V R 51/20, BFHE 284, 330, BFH/NV 2024, 1092, Rz 11; BFH-Beschlüsse vom 31.08.2016 - I B 146/15, BFH/NV 2016, 1756; vom 02.04.2014 - I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216). III. 10 Die Beschwerde, über die der Senat nach Teil A, V. Senat Nr. 2 i.V.m. Teil A, Ergänzende Regelungen, Nr. III.5 Buchst. a des Geschäftsverteilungsplans des BFH zu entscheiden hat, ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG leidet an einem vom Kläger zu Recht gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auf dem es als beruhend anzusehen ist, da es nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO). 11 1. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein finanzgerichtliches Urteil die Entscheidungsgründe enthalten. Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 6 FGO). 12 Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 02.07.2021 - V B 34/20, BFH/NV 2021, 1523, Rz 8). Der Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt (Senatsbeschluss vom 02.07.2021 - V B 34/20, BFH/NV 2021, 1523, Rz 9). 13 Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO ist somit anzunehmen, wenn dem Kläger in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen liegt kein derartiger Verfahrensmangel vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (Senatsbeschluss vom 02.07.2021 - V B 34/20, BFH/NV 2021, 1523, Rz 10). Aus dieser Abgrenzung folgt, dass ein Urteil im Sinne des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn das FG für eine ihm obliegende tatsächliche Würdigung von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch macht. 14 2. Ungeachtet der Frage, ob --wie es das FG angenommen hat-- § 60a Abs. 6 AO lediglich "substantiierte" Erkenntnisse erfordert (so Seer in Tipke/Kruse, § 60a AO Rz 13; Unger in Gosch, AO § 60a Rz 51; ähnlich Klein/Gersch, AO, 18. Aufl., § 60a Rz 18 "auf hinreichende Tatsachen gestützte Erkenntnisse") oder ob vielmehr eine "umfassende Beweiserhebung" durchzuführen ist (so BeckOK AO/Erdbrügger, 30 Ed. 01.10.2024, AO § 60a Rz 67) sowie --was das FG verneint hat-- ob und in welchem Umfang das Vorliegen von Erkenntnissen einer gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 60a AO unterliegt, ist es jedenfalls nicht möglich, die Entscheidung des FG hinsichtlich des Vorliegens substantiierter Erkenntnisse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.