STRE202520143 ECLI:DE:BFH:2025:B.080525.VIIB58.24.0 BFH 7. Senat 20250508 VII B 58/24 Beschluss § 191 Abs 1 S 1 AO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. März 2024, Az: 9 K 9071/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden 1. NV: Zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens reicht bei einer Anfechtungsklage die Nennung des angefochtenen Verwaltungsakts, verbunden mit dem Begehren der Aufhebung, nicht aus. Das gilt auch für die Anfechtung eines Haftungsbescheids. 2. NV: Eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfolgt auch dadurch, dass in der Klageschrift die angefochtenen Bescheide benannt werden und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen. Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 - 9 K 9071/23 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Zum xx.xx.2002 hatte sie sich mit … zur gemeinsamen Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss ist inzwischen aufgelöst. Aus dieser Tätigkeit resultieren Rückstände aus Umsatzsteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen für Zeiträume von 2012 bis 2020 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt … €. 2 Wegen dieser Rückstände nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 11.10.2022 gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 der Abgabenordnung i.V.m. § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitfall geltenden Fassung (HGB a.F.) in Anspruch. Dabei ging das FA davon aus, bei dem Zusammenschluss der Klägerin mit … handle es sich um eine GbR. Im Einspruchsverfahren setzte das FA die Haftungssumme auf … € herab. In seiner Einspruchsentscheidung vom 11.04.2023 führte das FA in der Darstellung des Sachverhalts unter anderem aus, die Klägerin habe in ihrem Einspruch eine fehlende Benennung der Haftungsgründe gerügt und eingewandt, die Zinsen für 2012 bis 2014 hätten wegen anhängiger Einspruchsverfahren und einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) nicht von der Haftung umfasst sein dürfen, der Bescheid lasse kein Auswahlermessen erkennen und ihre Alleinhaftung sei nicht begründet worden, sodass der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Aus der Einspruchsentscheidung ergab sich zudem, dass das FA im Einspruchsverfahren die fehlende Begründung nachgeholt und darauf hingewiesen hatte, dass bei der Gesellschaft eine Durchsetzung der Steuerforderungen infolge deren Auflösung nicht möglich gewesen sei, dass die Klägerin gesamtschuldnerisch hafte und die Inanspruchnahme des anderen Gesellschafters nicht erfolgversprechend gewesen sei. Hierauf habe die Klägerin im Einspruchsverfahren aber nicht mehr reagiert. 3 Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 14.05.2023 Klage vor dem Finanzgericht (FG). Sie beantragte in der Klageschrift, den Haftungsbescheid vom 11.10.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 11.04.2023 aufzuheben. Außerdem beantragte sie eine Akteneinsicht in die Verfahrensakten und erklärte, die Klagebegründung könne erst nach der Akteneinsicht eingereicht werden. Auf die Einspruchsentscheidung nahm die Klägerin explizit Bezug; diese sowie der Haftungsbescheid waren der Klageschrift beigefügt. Mit Eingangsverfügung vom 16.05.2023 forderte das FG die Klägerin auf, binnen vier Wochen nach durchgeführter Akteneinsicht die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben sowie darzulegen, warum sich die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert fühle. Aufgrund einer telefonischen Mitteilung der Klägerin, dass die Akteneinsicht am 29.06.2023 im FA stattfinden solle, setzte das FG mit gerichtlicher Verfügung vom 27.06.2023 der Klägerin eine Frist für die anschließende Klagebegründung bis zum 04.08.2023. Mit Schriftsatz vom 04.08.2023 beantragte die Klägerin eine Fristverlängerung bis zum 25.08.2023, welche das FG stillschweigend gewährte. 4 Nachdem innerhalb dieser Frist keine Klagebegründung beim FG eingegangen war, forderte das FG die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 29.08.2023 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, binnen vier Wochen ab Zustellung der Verfügung den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Zur Erläuterung führte es aus, nach dem bisherigen Vortrag sei das Gericht nicht in der Lage, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Die Verfügung enthielt einen Hinweis auf die ausschließende Wirkung der Fristsetzung sowie auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verfügung wurde der Klägerin am 05.09.2023 zugestellt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 09.10.2023 teilte das FG der Klägerin mit, die vierwöchige Ausschlussfrist sei am 04.10.2023 abgelaufen, ohne dass ein weiterer Schriftsatz von ihr eingegangen sei. 5 Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 begründete die Klägerin ihre Klage und rügte unter anderem, der angefochtene Haftungsbescheid verstoße gegen die Begründungspflicht, sei ermessensfehlerhaft und damit insgesamt rechtswidrig. Es sei nicht ersichtlich, warum ihr Berufspartner … nicht in Haftung genommen worden sei. Das FA habe zudem nicht beachtet, dass es sich bei der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei um eine im Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaftsgesellschaft gehandelt habe und sich die Haftung der Partner nach anderen Maßstäben richte als bei einer GbR. Einem gerichtlichen Hinweis vom 12.10.2023, wonach der Streitgegenstand innerhalb der Ausschlussfrist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden und die Klage unzulässig sei, trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2023 entgegen und beantragte zudem unter Angabe von Verhinderungsgründen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 6 Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage für unzulässig, da die Klägerin innerhalb der gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist den Streitgegenstand nicht bezeichnet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genüge es hierfür bei einer gegen einen Haftungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage nicht, lediglich den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung zu benennen und deren Aufhebung zu beantragen. Dies gelte auch für Haftungsbescheide. Auch aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung sei der Streitgegenstand nicht zweifelsfrei zu erkennen gewesen. Der Einspruchsentscheidung sei zu entnehmen, dass das FA im Einspruchsverfahren auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen sei, die Haftungsgründe mitgeteilt und die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin begründet habe. Da die Klägerin hierauf aber nicht mehr reagiert habe, sei für das FG nicht erkennbar gewesen, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihre Einwände aufrecht erhalten habe. Tatsächlich habe die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 11.10.2023 auch einen neuen Aspekt angeführt, nämlich dass es sich bei der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei um eine Partnerschaftsgesellschaft gehandelt habe und sich die Haftung der Partner nach anderen Maßstäben richte als bei einer GbR. Damit habe sich die Klägerin erstmals gegen ihre Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach gewendet. Schließlich sei der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da --neben einer fehlenden Substantiierung der Wiedereinsetzungsgründe-- hierfür die Zwei-Wochen-Frist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bereits abgelaufen gewesen sei. 7 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Die Voraussetzungen für das Setzen einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hätten nicht vorgelegen. II. 8 Die Beschwerde ist begründet. 9 Das angefochtene Urteil des FG verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und beruht damit auf einem Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Voraussetzungen für das Setzen einer Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO lagen nicht vor. 10 1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.