STRE202520163 ECLI:DE:BFH:2025:B.280525.IVB13.24.0 BFH 4. Senat 20250528 IV B 13/24 Beschluss § 2 Abs 1 S 2 GewStG 1991, § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2 EStG 1990, § 52 Abs 32a EStG 2002 vom 13.12.2006, Art
§ 2Abs. 1 Satz 2 Gew
StG die gewerbesteuerrechtliche Belastung der einkommensteuerrechtlich "aufwärts abgefärbten" Personengesellschaft. Diese gilt es aus verfassungsrechtlicher Sicht zu vermeiden. Im Übrigen hat der beschließende Senat noch nicht darüber entschieden, ob und wie bei den vorstehend beschriebenen dreistöckigen Gesellschaftsstrukturen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte aus der "aufwärts abgefärbten" Personengesellschaft bei deren gewerblichen Gesellschafterinnen gewerbesteuerrechtlich zu behandeln sind. Es ist daher jedenfalls noch nicht gesichert, dass diese Beteiligungseinkünfte --wie vom FA ausgeführt-- nicht mit Gewerbesteuer belastet werden (für Gewerbesteuerbelastung Franke in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG,
- Aufl., § 2 Rz 30a; gegen Gewerbesteuerbelastung Wagner, Betriebs-Berater 2019, 2135, 2138). 20 (1.3) Die vom FA als Rechtfertigungsgrund angeführte Annäherung der Besteuerung der Personengesellschaft an die Besteuerung der Kapitalgesellschaft begründet ebenfalls keinen erneuten Klärungsbedarf. Der beschließende Senat hat diesen Aspekt bereits in seinem Urteil vom 05.09.2023 - IV R 24/20 (BFHE 281, 374, Rz 113) gewürdigt. 21 (1.4) Auch das Vorbringen des FA, wonach sich die Ungleichbehandlung durch eine legale Ausweichgestaltung (Gründung einer Holding-Personengesellschaft) vermeiden lasse, führt --wie vom beschließenden Senat bereits geprüft-- zu keinem anderen Ergebnis (BFH-Urteile vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 28; vom 05.09.2023 - IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 112). 22 (1.5) Schließlich eignen sich weder die vom FA angeführte Steuerermäßigung nach § 35 EStG noch die bei einer betrieblichen Gewinnermittlung möglichen steuerrechtlichen Vorteile als Rechtfertigungsgründe. 23 Für die Vorschrift des § 35 EStG ergibt sich dies schon daraus, dass diese Steuerermäßigung in den Streitjahren 1993 bis 1995 noch nicht existierte (vgl. Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 2). Auf die Vorgängervorschrift des § 35 EStG --die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32c EStG a.F.-- geht das FA nicht ein. Abgesehen davon kann auch § 35 EStG die erhebliche gewerbesteuerrechtliche Schlechterstellung der "aufwärts abgefärbten" Personengesellschaft gegenüber dem Einzelunternehmer nicht rechtfertigen. Die Personengesellschaft als solche ist die Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG); Besteuerungsgegenstand ist ihr werbend tätiger Betrieb (Objektsteuer; vgl. BFH-Urteil vom 20.02.2025 - IV R 23/22, Rz 43, m.w.N.). Eine Ungleichbehandlung im Rahmen dieser Objektsteuer lässt sich nicht mit einer Ermäßigung der persönlichen Einkommensteuer der beteiligten Mitunternehmer durch anteilige Anrechnung der Gewerbesteuer beseitigen. Denn die Belastung der Personengesellschaft mit Gewerbesteuer bleibt bestehen. Zudem greift § 35 EStG angesichts der gestiegenen Hebesätze in vielen Fällen weiterhin zu kurz (vgl. Schindler in Kirchhof/Seer, EStG,
- Aufl., § 35 Rz 2). 24 Im Übrigen können steuerrechtliche Vorteile bei der betrieblichen Gewinnermittlung (z.B. §§ 6b, 7g EStG) die ausschließliche Belastung der vermögensverwaltenden Einkünfte der einkommensteuerrechtlich "aufwärts abgefärbten" Personengesellschaft mit Gewerbesteuer nicht rechtfertigen. 25
(2)Ebenso begründen die Ausführungen des FA, wonach die vom BFH vorgenommene
§ 2Abs. 1 Satz 2 Gew
StG die Grenzen von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Telos sowie Gesetzeszusammenhang überschreite, keinen erneuten Klärungsbedarf. 26 Der beschließende Senat hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass die
§ 2Abs. 1 Satz 2 Gew
StG eine Interpretation ist, die zu einem nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässigen Ergebnis führt. Er hat sich insbesondere in seinem Urteil vom 05.09.2023 - IV R 24/20 (BFHE 281, 374, Rz 114 ff., 122) mit der Frage beschäftigt, ob hierdurch die von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck der Norm gezogenen Grenzen überschritten werden, und dies verneint. Ebenso hat der beschließende Senat in diesem Urteil ausgeführt, dass diese Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nicht dem gesetzlichen Regelungsgefüge widerspricht (Rz 118 ff.) und nicht gegen die Rechtsprechung des BFH verstößt (Rz 127 ff.). Er hat dabei auch bereits berücksichtigt, dass die gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) der Gewerbesteuer unterliegt (Rz 116). 27
- Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO kommt gleichfalls nicht in Betracht. 28 Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Sinne der genannten Vorschrift ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH aber nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und gegebenenfalls "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 02.03.2011 - IV B 139/09, Rz 8). Aus den zuvor ausgeführten Gründen fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. 29
- Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. 30
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520163&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public