BFH, Urteil vom 02.04.2025 – X R 6/22 – (Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Tilgung eines Darlehens des Ehegatten) Die…
STRE202520172 ECLI:DE:BFH:2025:U.020425.XR6.22.0 BFH 10. Senat 20250402 X R 6/22 Urteil § 10a EStG 2009, § 26 Abs 1 EStG 2009, § 79 EStG 2009 vom 24.06.2021, § 82 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 Alt 2 EStG 2009, § 92b EStG 2009, § 93 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 93 Abs 1 S 4 Buchst a EStG 2009, § 93 Abs 1 S 4 Buchst c EStG 2009, § 93 Abs 1a EStG 2009, § 765 Abs 1 BGB vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. April 2022, Az: 15 K 15132/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Tilgung eines Darlehens des Ehegatten) Die Tilgung eines von dem Ehegatten des Zulageberechtigten aufgenommenen Darlehens ist keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung des in einem Altersvorsorgevertrag gebildeten geförderten Kapitals.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.04.2022 - 15 K 15132/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist verheiratet. Sie erwarb gemeinsam mit ihrem Ehemann im September 1998 ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück zum Preis von 558.000 DM. Beide Eheleute sind als jeweils hälftige Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen und bewohnen die Immobilie gemeinsam. Zuvor hatten die Eheleute in einer ihnen ebenfalls zu gleichen Teilen gehörenden Immobilie gewohnt, die sie im September 2000 verkauft haben.
2 Zur Finanzierung der 1998 erworbenen Immobilie hatte der Ehemann der damals nicht berufstätigen Klägerin mehrere Darlehen bei der X-Bank aufgenommen. Diese dienten dem Finanzgericht (FG) zufolge "zugleich" der Umfinanzierung für die im Zuge der ersten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Die Klägerin wurde nicht Schuldnerin der Darlehen, hatte aber bereits im Oktober 1994 zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Zur weiteren Sicherung der Darlehen wurden zugunsten der Bank Grundschulden auf die Immobilie eingetragen.
3 Im August 2020 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann nach §§ 92a, 92b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Entnahme von Kapital aus ihren Altersvorsorgeverträgen bei der Y GmbH zur Sondertilgung der Darlehen. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen --ZfA--) lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei nicht unmittelbare Darlehensschuldnerin, so dass für sie keine wohnungswirtschaftliche Verwendung gegeben sei.
4 Im Mai 2021 wurde die Klägerin im Zuge einer Anschlussfinanzierung als Darlehensnehmerin in die Verträge mit aufgenommen.
5 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 401).
6 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Gericht verkenne grundlegend, dass sie im Rahmen der von ihr übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft direkt und unmittelbar für die gesicherte Forderung in Anspruch genommen werden könne, so dass ihre rechtliche Position der eines Darlehensnehmers entspreche. Der Begriff des Darlehens in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Norm extensiv auszulegen, vor allem dann, wenn eine mittelbare Zulageberechtigung in Frage stehe und es um Ehegatten gehe, welche dinglich gesehen für die Darlehensschuld gesamtschuldnerisch einstünden. Die Vorschrift verlange schon ihrem Wortlaut nach nur die Tilgung eines entsprechenden Darlehens, aber nicht, dass der Berechtigte auch selbst Darlehensnehmer sei. Jedenfalls habe die Klägerin an der Tilgung ein eigenes, berechtigtes Interesse, zumal sie dem Ehemann auch die Hälfte des Darlehens schulde.
7 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und den Bescheid vom 30.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2021 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, einen Bescheid nach § 92b EStG zu erlassen, mit dem ihr die wohnungswirtschaftliche Verwendung ihres bei der Y GmbH zur Vertrags-Nr. … angesparten Altersvorsorgevermögens in Höhe von 9.000 € gestattet wird.
8 Die ZfA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
9 Zur Begründung trägt die ZfA im Wesentlichen vor, § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eng auszulegen. Um das mit der Regelung angestrebte "mietfreie Wohnen im Alter" zu erreichen, müsse sichergestellt sein, dass das entnehmbare geförderte Altersvorsorgekapital nicht zweckentfremdet verwendet werde; etwaige "Mitnahmeeffekte" müssten vermieden werden. Die Tilgung fremder Darlehen sei vom Gesetzeszweck nicht gedeckt; sie käme einem zu unterbindenden Mitnahmeeffekt gleich, da in einem solchen Fall das Altersvorsorgevermögen nicht dem primären Zweck der eigenen Sicherung im Alter zur Verfügung stehe.
II.
10 Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
11 Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Tilgung des von ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehens keine nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung darstellt.
12 1. Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung (Alternative 1) oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden (Alternative 2, sogenannte Entschuldungsalternative).
13 Durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung gilt, sondern dass auch im Fall der Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen das geförderte Kapital "unmittelbar" für den jeweils begünstigten wohnungswirtschaftlichen Zweck verwendet werden muss (Senatsurteile vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 15 ff., und vom 16.02.2022 - X R 20/20, BFHE 276, 81, BStBl II 2022, 622, Rz 28).
14 2. Nicht geklärt war hingegen bislang, ob der Zulageberechtigte selbst Schuldner des für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens sein muss. Zwar ist der Wortlaut des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG insoweit offen (unter a). Allerdings folgt aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen (unter b) und aus ihrem Sinn und Zweck (unter c), dass nur die Tilgung eines eigenen Darlehens gefördert werden soll. Ein solches Darlehen liegt im Streitfall auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin im Rahmen der Anschlussfinanzierung Schuldnerin der Finanzierungsdarlehen geworden wäre (unter d).
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16 Die Formulierung "unmittelbar … zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens" schafft zwar eine funktionale Verbindung zwischen dem "Darlehen" einerseits und der "Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung" andererseits. Sie verlangt jedoch nicht notwendig, dass der Zulageberechtigte selbst als Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag berechtigt und verpflichtet sein muss. Das wäre nur dann der Fall, wenn die gesetzliche Regelung so formuliert wäre, dass der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital "unmittelbar … zur Tilgung eines von ihm selbst zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens" verwenden muss.
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19 Weder die unmittelbare Zulageberechtigung beider Ehegatten nach § 79 Satz 1 EStG noch die mittelbare Zulageberechtigung nach Satz 2 verbindet den jeweiligen Zulageanspruch oder das aufgrund der jeweiligen Altersvorsorgeverträge beider Ehegatten gebildete Kapital. Jeder Ehegatte bleibt allein Träger der diesbezüglichen Rechte und Pflichten.
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21 In der Begründung zu diesem Entwurf heißt es dazu (BTDrucks 14/4595, S. 65): "Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden beide zum begünstigten Personenkreis gerechnet, auch wenn nur einer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehegatte von der Rentenniveauabsenkung des Pflichtversicherten betroffen ist. Es wird somit beiden Ehegatten ermöglicht, eine eigenständige zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen."
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31 Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG steht der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 EStG gesondert zu. Im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung gemäß § 79 Satz 2 EStG sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG (unmittelbar) abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung von § 10a Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigen. Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 3 EStG erhöht sich in diesen Fällen der Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG um 60 €. Dies bedeutet nach § 10a Abs. 4 Satz 4 EStG für Altersvorsorgebeiträge, die der mittelbar zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags geleistet hat, dass die darauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen ist, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
32 Auch insoweit hat der Gesetzgeber die Zurechnung des einen Altersvorsorgevertrags (des mittelbar Zulageberechtigten) zu der steuerlichen Sphäre des anderen Ehegatten eigens geregelt und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Übrigen muss es folglich bei der bereits oben (unter II.2.b aa (3)) angesprochenen klaren Trennung des in dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gebildeten Kapitals der Ehegatten bleiben.
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35 Mit der Möglichkeit, alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums ein zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenes Darlehen zu tilgen, wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. Durch die Ablösung von Darlehen, deren Mittel der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, soll ein Beitrag zum "mietfreien Wohnen im Alter" geleistet werden (s. Senatsurteil vom 16.02.2022 - X R 26/20, BFHE 276, 87, BStBl II 2022, 611, Rz 22, m.w.N.). Dieser Zweck wird aber nur dann erreicht, wenn es sich um die Tilgung eines eigenen Darlehens des Zulageberechtigten handelt. Die Entschuldung eines Dritten ist vom Gesetzeszweck nicht gedeckt.
36 Das gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- der Zulageberechtigte eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das von seinem Ehegatten zur Finanzierung einer von beiden gemeinsam genutzten Wohnimmobilie aufgenommene Darlehen übernommen hat. Denn auch als Bürge haftet der Zulageberechtigte gemäß § 765 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine fremde Schuld. Bürge und Schuldner haften gerade nicht als Gesamtschuldner (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 - IX ZR 36/22, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 258, Rz 17, m.w.N.).
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38 3. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
39 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520172&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public