STRE202520174 ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB112.22.0 BFH 9. Senat 20230808 IX B 112/22 Beschluss § 155 S 1 FGO, § 17a Abs 2 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG vorgehend FG München, 19. Mai 2022, Az: 15 K 2067/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne Beschwerdezulassung 1. NV: Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss eines Finanzgerichts (FG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist nur statthaft, wenn die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). 2. NV: Dem Bundesfinanzhof obliegt es als Beschwerdegericht nicht, zu prüfen, ob das FG die Beschwerde hätte zulassen müssen. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.05.2022 - 15 K 2067/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich unter anderem gegen die Verweisung des Teils eines Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht (VG) München. 2 Der Kläger führte beim Finanzgericht (FG) München einen gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gerichteten Rechtsstreit, in dem er einen auf Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung gestützten Anspruch auf Akteneinsicht beziehungsweise auf Überlassung von Kopien der vom FA geführten Steuerakten geltend machte (15 K 2067/18). In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2022 beschloss das FG, von dem Klageverfahren jenen Teil abzutrennen, der die beanspruchte Überlassung von Kopien der bei der Steuerfahndungsstelle des FA geführten Schriftstücke betraf. Diesen Teil des Rechtsstreits verwies das FG an das VG München. Zur Begründung führte es an, insoweit sei der Finanzrechtsweg gemäß § 32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht gegeben; die Steuerfahndungsstelle sei keine Finanzbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. 4 Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 5 1. Soweit sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Abtrennung des an das VG München verwiesenen Teils des Rechtsstreits richtet, ist sie gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unstatthaft. 6 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann zudem nach Satz 2 der Vorschrift anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Eine solche Trennung hat das FG in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer 1. beschlossen. Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren sind nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 7 Soweit der Kläger meint, durch den Trennungsbeschluss in seinen Rechten verletzt worden zu sein, wäre eine solche Rechtsverletzung im noch anhängigen Revisionsverfahren IX R 22/22 gegen die Hauptsacheentscheidung 5 K 2067/18 geltend zu machen. 8 2. Ebenso unstatthaft ist die gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde (Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung). 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.