BFH, Urteil vom 20.03.2025 – IV R 27/22 – (Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG) § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des…
STRE202520180 ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IVR27.22.0 BFH 4. Senat 20250320 IV R 27/22 Urteil § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 4f EStG 2009 vom 18.12.2013, § 5 Abs 7 EStG 2009 vom 18.12.2013, § 52 Abs 8 S 1 EStG 2009 vom 25.07.2014, § 52 Abs 9 S 2 EStG 2009 vom 25.07.2014, § 52 Abs 12c EStG 2009 vom 18.12.2013, § 35 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 35b Abs 2 S 2 GewStG 2002 vom 08.12.2010, § 48 Abs 1 Nr 1 Buchst a FGO, § 48 Abs 1 Nr 3 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 123 Abs 1 S 2 FGO, EStG VZ 2013, Art 11 Nr 2 AIFM-StAnpG, Art 11 Nr 9 Buchst a AIFM-StAnpG vorgehend FG Münster, 19. September 2022, Az: 11 K 2928/19 F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG) § 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) --AIFM-StAnpG-- findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG --seit dem 31.07.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG-- erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.09.2022 - 11 K 2928/19 F aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
A.
1 Streitig ist, ob eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts für einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen betrieblich veranlasst war und ob --im Fall einer betrieblichen Veranlassung-- der entstandene Aufwand der Abzugsbeschränkung des § 4f Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfällt.
2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, ist eine Holdinggesellschaft und Konzernmutter der X-Unternehmensgruppe. Ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Sie hält 100 % der Anteile an der Y-GmbH, welche wiederum alleinige Gesellschafterin mehrerer (Unter-) Gesellschaften ist, darunter die Z-GmbH (Pensionsgesellschaft).
3 Die Klägerin hatte zahlreichen ihrer Beschäftigten Pensionszusagen erteilt und hierfür Rückstellungen nach Maßgabe des § 6a EStG gebildet. Am … 2012 schloss sie mit der Pensionsgesellschaft einen Vertrag über einen Schuldbeitritt zu den bestehenden Pensionsverpflichtungen (Beitrittsvertrag). Die Pensionsgesellschaft verpflichtete sich darin zum einen, als weitere Schuldnerin in die Pensionszusagen einzutreten und die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten aus den erteilten Pensionszusagen zu erfüllen. Zum anderen verpflichtete sich die Pensionsgesellschaft, die Klägerin im Innenverhältnis unter Ausschluss ihres Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freizustellen, soweit diese von den Pensionsberechtigten in Anspruch genommen wird.
4 Als Entgelt für den Schuldbeitritt vereinbarten die Klägerin und die Pensionsgesellschaft einen Betrag von insgesamt … € (Basisentgelt). Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Barwert für die bereits bestehenden Zahlungsverpflichtungen der Klägerin (Basisentgelt I) und dem Anwartschaftsbarwert für künftig entstehende Leistungsverpflichtungen der Klägerin (Basisentgelt II) sowie einem Risikozuschlag (Basisentgelt III). Die Berechnung des Basisentgelts I erfolgte dabei unter Zugrundelegung eines Abzinsungssatzes von 5,04 %. Dieser entsprach dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (sogenannter BilMoG-Zinssatz) zum 31.12.2012.
5 Der Beitrittsvertrag sah in § 3 zur Verwendung und Anpassung des Basisentgelts vor: "(1) Der Schuldbeitretende wird das erhaltene Basisentgelt durch Vergabe von Schulddarlehen zinsbringend anlegen. (2) Das nach § 2 Abs. 1 vereinbarte Basisentgelt ist fest vereinbart. Es verändert sich nicht, wenn die Summe der Auszahlungen an einzelne Pensionsberechtigte das entsprechende Basisentgelt übersteigt oder unterschreitet. (3) Sollten sich im nachhinein Fehler bei der Ermittlung der Barwerte der bestehenden und entstehenden Zahlungsverpflichtungen herausstellen, ist das Basisentgelt durch Vereinbarung der Vertragspartner rückwirkend entsprechend anzupassen und auszugleichen, wenn ein Vertragspartner dieses verlangt. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das unterstellte Zinsniveau (durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 7 Jahre bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB) im Rahmen eines 10-Jahres-Betrachtungszeitraums ab Vertragsunterzeichnung um mehr als 1 % verändert."
6 In Höhe des nach dem Beitrittsvertrag zu zahlenden Entgelts gewährte die Pensionsgesellschaft der Klägerin mit Vertrag (ebenfalls) vom … 2012 ein --nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Münster-- ab dem 01.01.2014 zu verzinsendes Darlehen.
7 Ein Jahr später --im Oktober 2013 (Streitjahr)-- schlossen die Klägerin und die Pensionsgesellschaft in "Abänderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages vom … 2012" und unter "Anwendung von § 3 Abs. 3 des Vertrages vom … 2012" einen sogenannten "Nachtrag Nr. 1". Danach waren sich die Vertragspartner einig, dass sich das von der Klägerin zu zahlende Basisentgelt I um … € erhöht. Anlass hierfür war ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten, das von einer Minderung des ursprünglich angenommenen Abzinsungssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB zum 31.12.2014 auf 4,5 % und zum 31.12.2019 auf 3,09 % ausging. Am gleichen Tag schlossen die Klägerin und die Pensionsgesellschaft einen Nachtrag zum Darlehensvertrag, in dem die Pensionsgesellschaft der Klägerin eine entsprechende Erhöhung des bereits bestehenden Darlehens gewährte.
8 Die Klägerin behandelte den im "Nachtrag Nr. 1" vereinbarten Erhöhungsbetrag bei der Ermittlung ihres laufenden Gesamthandsgewinns für das Streitjahr in voller Höhe als abziehbare Betriebsausgabe.
9 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erließ zunächst jeweils erklärungsgemäß einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für das Streitjahr und einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- (Verlustfeststellungsbescheid) auf den 31.12.2013.
10 Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … führte unter anderem für das Streitjahr bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Es vertrat die Auffassung, dass das erhöhte Entgelt für den Schuldbeitritt der Pensionsgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar sei. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 des Beitrittsvertrags für eine Entgeltanpassung seien im Streitjahr nicht erfüllt gewesen. Zum 31.12.2013 habe keine Änderung des Zinsniveaus von mehr als 1 % im Vergleich zu dem bei der ursprünglichen Ermittlung des Entgelts angenommenen Zinsniveau vorgelegen. Die gleichwohl erfolgte Erhöhung des Entgelts sei daher nicht betrieblich, sondern durch das zwischen der Klägerin und der Pensionsgesellschaft bestehende Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen.
11 Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erließ unter dem 09.09.2015 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr sowie unter dem 18.09.2015 einen entsprechend geänderten Verlustfeststellungsbescheid.
12 Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. Im laufenden Einspruchsverfahren erließ das FA unter dem 05.01.2018 einen aus nicht streitbefangenen Gründen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid. Zu den Beteiligten, denen das FA den darin festgestellten laufenden Gesamthandsgewinn quotal zurechnete, gehörten unter anderem A, C und S, welche laut Eintragung im Handelsregister vom … 2024 inzwischen als Kommanditistinnen der Klägerin ausgeschieden sind.
13 Die Einsprüche der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 als unbegründet zurück. Der daraufhin von der Klägerin erhobenen Klage gab das FG statt. Die Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt der Pensionsgesellschaft sei im Streitjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zum einen sei die Erhöhung des Entgelts betrieblich veranlasst gewesen. Sowohl die im Beitrittsvertrag getroffenen Vereinbarungen über den Schuldbeitritt, das Entgelt und die Entgeltanpassungsklausel als auch die im Nachtrag zum Beitrittsvertrag getroffene Regelung über die Erhöhung des Entgelts seien als fremdüblich anzusehen. Zum anderen sei der Betriebsausgabenabzug nicht gemäß § 4f EStG der Höhe nach zu beschränken. Entgegen der Ansicht des FA sei diese im Streitjahr erlassene Neuregelung im Streitfall nicht anzuwenden, da der maßgebliche Schuldbeitritt bereits im … 2012 --und damit außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 4f EStG-- erfolgt sei. Auf den Zeitpunkt der Entstehung des Aufwands --hier die Erhöhung des Entgelts im Streitjahr-- komme es insoweit nicht an.
14 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Bundesrechts (§ 4 Abs. 4, § 4f EStG).
15 Die Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt sei nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen. Zwar sei eine in einem Vertrag über einen entgeltlichen Schuldbeitritt vereinbarte Entgeltanpassungsklausel nicht grundsätzlich fremdunüblich. Die im Beitrittsvertrag getroffene Entgeltanpassungsklausel sei jedoch nicht hinreichend klar und eindeutig. Es fehle an einer Konkretisierung, in welchen Fallgestaltungen eine Anpassung in welcher Höhe und in welchem Zeitraum zu erfolgen habe.
16 Darüber hinaus finde --wäre der Aufwand aus der Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt betrieblich veranlasst und daher dem Grunde nach abzugsfähig-- die Abzugsbeschränkung des § 4f EStG Anwendung. Danach sei jedweder Aufwand, der in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr aufgrund eines Schuldbeitritts entstehe, gleichmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren zu verteilen. Hierdurch werde sichergestellt, dass auch ein nachträglicher Aufwand --wie im Streitfall-- erfasst werde. Auf den Zeitpunkt des Schuldbeitritts komme es entgegen der Auffassung des FG für die Anwendung des § 4f EStG nicht an.
17 Das FA beantragt, das Urteil des FG Münster vom 19.09.2022 - 11 K 2928/19 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
19 Die Würdigung des FG, wonach die Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt betrieblich veranlasst gewesen sei, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem FG sei auch hinsichtlich seiner Auslegung zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 4f EStG zu folgen.
B.
20 Die Revision des FA ist begründet. Sie führt sowohl hinsichtlich des Gewinnfeststellungsbescheids vom 05.01.2018 (dazu unter I.) als auch hinsichtlich des Verlustfeststellungsbescheids vom 18.09.2015 (dazu unter II.), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019, zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
21 I. Soweit die Revision den im Gewinnfeststellungsbescheid vom 05.01.2018 festgestellten laufenden Gesamthandsgewinn betrifft (dazu unter 1.), ist das FG zwar zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (dazu unter 2.). Es hat die Klage jedoch rechtsfehlerhaft als begründet angesehen. Die Würdigung des FG, nach der die streitgegenständliche Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt betrieblich veranlasst war, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben (dazu unter 3.). Da der Senat mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht abschließend über die Frage der betrieblichen Veranlassung entscheiden kann und die im Streitjahr erfolgte Entgeltanpassung auch nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) anzusehen ist, ist die Sache nicht spruchreif. Sie war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (dazu unter 4.). Vor diesem Hintergrund hat der Senat davon abgesehen, die während des Revisionsverfahrens ausgeschiedenen Kommanditistinnen A, C und S gemäß § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO beizuladen (dazu unter 5.).
22 1. Gegenstand des den Gewinnfeststellungsbescheid vom 05.01.2018 betreffenden Revisionsverfahrens ist die Feststellung des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin.
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25 2. Das FG hat die Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu Recht als zulässig erachtet. Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) --FGO n.F.-- (zur Anwendung von § 48 FGO n.F. z.B. BFH-Urteile vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 25; vom 16.01.2025 - IV R 11/22, BFHE 287, 90, Rz 18) klagebefugt.
26 3. Das FG hat die Klage jedoch rechtsfehlerhaft als begründet angesehen. Seine Würdigung, nach der die streitgegenständliche Erhöhung des Entgelts für den Schuldbeitritt betrieblich veranlasst war und die entsprechenden Aufwendungen der Klägerin Betriebsausgaben darstellen, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Urteil war daher --soweit es den Gewinnfeststellungsbescheid betrifft-- aufzuheben.
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29 An dem natürlichen Interessengegensatz, der eine entsprechende Überprüfung eines zivilrechtlichen Vertrags entbehrlich macht, fehlt es unter anderem regelmäßig auch bei Verträgen zwischen demselben Konzern zugehörigen Unternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 08.12.2016 - IV R 5/13, Rz 15; vom 10.04.2013 - I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771, Rz 33 f.; vom 23.06.1993 - I R 72/92, BFHE 172, 51, BStBl II 1993, 801).
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37 Jedoch hat sich das FG mit der Frage, ob eine entsprechende Verknüpfung von Schuldbeitritt und Darlehensgewährung vorlag und eine solche --auch unter Einbeziehung der vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrags-- als fremdüblich anzusehen ist, nicht befasst. Vielmehr hat das FG die Darlehensabreden und deren Inhalte im Rahmen seiner Gesamtwürdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Seine Würdigung, nach der die getroffenen Regelungen zur Entgelterhöhung als "fremdüblich" und der für die Klägerin resultierende Aufwand dem Grunde nach als Betriebsausgaben anzusehen seien, erweist sich demnach als lückenhaft. Das FG-Urteil kann daher keinen Bestand haben.
38 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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43 Aus Sinn und Zweck des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergibt sich, dass das Ereignis den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken muss, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültige (bestandskräftig getroffene) Regelung im Sinne der §§ 118, 157 AO an die Sachverhaltsänderung anzupassen (z.B. BFH-Urteil vom 09.08.1990 - X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55, unter 2.a [Rz 23]; BFH-Beschluss vom 04.11.1998 - IV B 146/97, BFH/NV 1999, 589 [Rz 5]; ferner BFH-Urteile vom 20.08.2014 - X R 33/12, BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138, Rz 13; vom 10.11.2004 - II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182, unter II. [Rz 15]; vom 10.10.2024 - IV R 1/22, BStBl II 2025, 294, Rz 48, jeweils m.w.N.). Bei laufend veranlagten Steuern wie der Einkommensteuer sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert (z.B. BFH-Urteile vom 17.12.2008 - III R 22/05, BFH/NV 2009, 1409, unter II.3.a [Rz 30]; vom 26.07.1984 - IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786, unter 2. [Rz 7]; jeweils m.w.N.: Klein/Rüsken, AO, 18. Aufl., § 175 Rz 85; Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 175 Rz 43).
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45 Die materiell-rechtliche Behandlung der Entgelterhöhung als Betriebsausgabe beruht auf § 4 Abs. 4 EStG. Danach sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abziehbar. Der Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs richtet sich dabei nach der Art der Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG; vgl. auch Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 499). Damit erfolgt der Betriebsausgabenabzug im Regelfall bei Eintritt der (wirtschaftlichen) Belastungswirkung.
46 Danach entspricht es der materiell-rechtlichen Wirkung des § 4 Abs. 4 EStG, dass die Klägerin den Betrag der Entgelterhöhung im Streitjahr als Betriebsausgabe ansetzen kann, sofern die Entgelterhöhung betrieblich veranlasst ist. Demgegenüber würde eine rückwirkende Zuordnung der im Streitjahr vorgenommenen Entgelterhöhung zum Jahr 2012 zu einem Auseinanderfallen der nach § 4 Abs. 4 EStG maßgeblichen, erst im Streitjahr eingetretenen Belastungswirkung und ihrer steuerlichen Entlastungswirkung durch eine Minderung des laufenden Gesamthandsgewinns in 2012 führen.
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53 § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG knüpft sprachlich und inhaltlich an die Regelung des § 4f EStG an, wonach der Aufwand aus der Übertragung von Verpflichtungen im Sinne des § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme --beziehungsweise nach § 4f Abs. 2 EStG des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme-- und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar ist.
54 Dass danach die Anwendung des § 4f EStG auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte oder Erfüllungsübernahmen, die in einem am 28.11.2013 bereits abgeschlossenen Wirtschaftsjahr erfolgt sind, ausgeschlossen ist, steht auch im Einklang mit dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG ergibt, sollte die Regelung des § 4f EStG erstmals auf Schuldübertragungen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen anzuwenden sein, die nach dem Tag der Verabschiedung im Bundestag vereinbart werden (BTDrucks 18/68, S. 76).
55 Die dargelegte Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG zielt darauf ab, den Betriebsausgabenabzug für einen Aufwand aufgrund der Realisierung stiller Lasten durch die Übertragung von Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, über einen Zeitraum von insgesamt 15 Jahren gleichmäßig zu verteilen (vgl. BTDrucks 18/68, S. 73). Dementsprechend sieht § 4f Abs. 1 Satz 2 EStG für den Fall, dass aufgrund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen ist, eine Anwendung des § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Maßgabe vor, dass der sich daraus ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abziehbar ist. Nur der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist (als realisierte stille Last) in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Danach kommt es für die Anwendung des § 4f EStG insbesondere darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Schuldübernahme, der Schuldbeitritt oder die Erfüllungsübernahme erfolgt. Denn erst in diesem Wirtschaftsjahr kann es zu einer Realisierung stiller Lasten durch einen höheren Aufwand für die Übertragung der Verpflichtung im Vergleich zum bilanziellen Ertrag aus dem Wegfall der bisher passivierten Verpflichtung kommen.
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58 5. Schließlich hat der Senat --mangels Spruchreife-- davon abgesehen, die während des Revisionsverfahrens ausgeschiedenen Kommanditistinnen A, C und S beizuladen (§ 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO).
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62 A, C und S waren im Streitjahr Kommanditistinnen der Klägerin. Ihnen war als Mitunternehmerinnen der laufende Gesamthandsgewinn des Streitjahrs anteilig zuzurechnen. A, C und S sind während des Revisionsverfahrens als Kommanditistinnen der Klägerin ausgeschieden. Sie sind daher grundsätzlich notwendig zum Revisionsverfahren beizuladen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.10.2010 - IV R 32/07, Rz 23).
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64 II. Soweit die Revision des FA den Verlustfeststellungsbescheid betrifft, ist das FG zwar zutreffend von einer zulässigen Klage ausgegangen (dazu unter 1.). Allerdings ist die Vorentscheidung auch insoweit aufzuheben, weil nicht überprüft werden kann, ob das FG bei seiner Entscheidung die in § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordnete Bindungswirkung beachtet hat (dazu unter 2.).
65 1. Die Klage der Klägerin gegen den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2013 ist zulässig.
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68 2. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen kann der erkennende Senat jedoch nicht überprüfen, ob das FG bei seiner Entscheidung die in § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordnete Bindungswirkung beachtet hat.
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Im Rahmen der Begründetheit der Klage gegen einen Folgebescheid ist nur noch zu prüfen, ob überhaupt, und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung für den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid eingetreten ist (BFH-Urteil vom 02.09.1987 - I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142). Danach ist der (negative) Gewerbeertrag im Verfahren über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes so zu berücksichtigen, wie er der letzten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum zugrunde liegt, auf dessen Schluss der Gewerbeverlust festgestellt wird. Der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb ist in diesem Feststellungsverfahren nicht mehr eigenständig zu ermitteln (BFH-Urteile vom 10.02.2022 - IV R 33/18, Rz 26; vom 17.03.2021 - IV R 7/20, Rz 17; vom 11.12.2018 - III R 23/16, BFHE 263, 260, BStBl II 2022, 80, Rz 29; vgl. auch jeweils zu § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG BFH-Urteile vom 17.07.2024 - XI R 18/22, Rz 15 ff.; vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 16 ff.).
71 Dies bedeutet: Ist der Gewerbesteuermessbescheid bereits formell bestandskräftig und berücksichtigt dieser einen geringeren negativen Gewerbeertrag (= geringeren Verlust) als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nur zulässig, soweit eine Korrektur des Gewerbesteuermessbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 164 f., 172 ff. AO) noch möglich ist (BFH-Urteile vom 10.02.2022 - IV R 33/18, Rz 27; vom 16.05.2018 - XI R 50/17, BFHE 261, 342, BStBl II 2018, 752, Rz 20).
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73 III. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520180&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public