STRE202520189 ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.IXR22.22.0 BFH 9. Senat 20250624 IX R 22/22 Beschluss § 108 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 126 Abs 5 FGO vorgehend BFH, 8. April 2025, Az: IX R 22/22, Urteilvorgehend FG München, 19. Mai 2022, Az: 15 K 2067/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung 1. NV: An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, Rz 5). 2. NV: Die Zurückverweisung an ein Finanzgericht durch den Bundesfinanzhof begründet kein berechtigtes Interesse für eine Tatbestandsberichtigung, da sich die Bindungswirkung des Urteils nach § 126 Abs. 5 FGO nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung bezieht. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2025 - IX R 22/22 wird als unzulässig verworfen. 1 1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit fünf Richtern. Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2021 - X S 22/21, Rz 2). 2 2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig. 3
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