(2); vom 15.12.2008 - VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124, unter 4.; BFH-Urteil vom 02.04.1997 - X R 21/94, BFH/NV 1997, 547, unter II.1.). 13
- Soweit die Klägerin vorträgt, es bestünden weitere Verfahrensmängel, welche aus dem Urteil ersichtlich seien, und um einen Hinweis bittet, falls dazu weiter vorgetragen werden soll, hat der Senat das Urteil geprüft, aber hält die Rüge nicht für durchgreifend. Verfahrensfehler des FG sind nicht ersichtlich. 14
- Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab. 15
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520194&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public