STRE202520195 ECLI:DE:BFH:2025:U.260325.IR4.24.0 BFH 1. Senat 20250326 I R 4/24 (I R 80/12), I R 4/24, I R 80/12 Urteil § 40 Abs 2 FGO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 2 FGO, § 59 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Juli 2012, Az: 13 K 1988/09, Urteilvorgehend BFH, 10. April 2013, Az: I R 80/12, Vorlagebeschlussvorgehend BVerfG, 28. November 2023, Az: 2 BvL 8/13, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens 1. NV: Nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft (hier: KG) auf eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Klagebefugt sind aufgrund der Vollbeendigung die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft, soweit sie jeweils hinsichtlich der Feststellungen in ihren eigenen Rechten betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine nicht am Gewinn und Verlust einer KG beteiligte ehemalige Komplementärin ist wegen Feststellungen, die ausschließlich die Höhe des festzustellenden Gewinns betreffen, nicht in eigenen Rechten betroffen. 3. NV: Übersieht das Finanzgericht, dass eine weitere Person Klage erhoben hat, liegt darin ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (Bestätigung der Rechtsprechung). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.07.2012 - 13 K 1988/09 aufgehoben. Die Klage der … GmbH wird als unzulässig abgewiesen. Das Revisionsverfahren der … GmbH hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids 2001 wird eingestellt. Das noch anhängige Klageverfahren der CK ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg fortzusetzen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Durch Verschmelzungsvertrag vom 27.08.2001 übertrug die … GmbH & Co. KG (F1-KG) ihr Vermögen nach § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes --UmwG-- (Verschmelzung durch Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung) mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2001 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH. Die Klägerin war bis zu der Verschmelzung unter ihrer vormaligen Firma … GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der F1-KG. 2 Vor der Verschmelzung hatte die F1-KG mit Kaufvertrag vom 24.08.2001 zwei Grundstücke, auf denen ein Fabrik- und ein Verwaltungsgebäude standen, an die … GmbH & Co. KG (F2-KG) zu einem Kaufpreis in Höhe des Buchwerts von … DM veräußert und zugleich die Auflassung erklärt. An der F1-KG und der F2-KG waren dieselben Gesellschafter mit identischen Beteiligungsquoten beteiligt (als Kommanditistinnen zu 74,9 % CK und zu 25,1 % die … AG sowie die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung an den Gesellschaftsvermögen). 3 In den für die F1-KG für das Jahr 2001 (Streitjahr) abgegebenen Steuererklärungen wurde das im Zeitraum vom 01.01. bis zum 27.08.2001 erzielte Einkommen nicht erfasst, weil dieses aufgrund der umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkung nach Maßgabe von § 20 Abs. 7 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung bereits der Klägerin zuzurechnen sei. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) folgte dem nach einer Außenprüfung insoweit nicht, als er die am 24.08.2001 zu Buchwerten vorgenommene Veräußerung der beiden Grundstücke an die F2-KG als der F1-KG zuzurechnenden und zur Aufdeckung der in den Grundstücken ruhenden stillen Reserven führenden Vorgang behandelte. Eine Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sehe das Gesetz nicht vor. Es seien daher stille Reserven in Höhe von … DM (Fabrikgebäude) sowie von … DM (Verwaltungsgebäude) aufzulösen und der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu unterwerfen. Auf dieser Grundlage erließ das FA für die F1-KG am 20.11.2008 einen geänderten Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und am 11.11.2008 einen geänderten Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag. 4 Mit ihrer --als Rechtsnachfolgerin der F1-KG erhobenen-- Klage beantragte die Klägerin, die angefochtenen Änderungsbescheide aufzuheben, hilfsweise, eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von … DM zu bilden. Die Klage war mit dem Hauptantrag erfolgreich (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2012 - 13 K 1988/09, Betriebs-Berater 2013, 369). 5 Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA. 6 Der Senat hat mit Beschluss vom 10.04.2013 - I R 80/12 (BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften eingeholt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 (BVerfGE 168, 1) über das Normenkontrollersuchen entschieden. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen I R 4/24 (I R 80/12) fortgesetzt. 7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.03.2025 hat das FA auf der Grundlage der den Beteiligten vorab erteilten Hinweise zum Sachstand und des dazu geführten Rechtsgesprächs die Revision im Hinblick auf den Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag (Klage der --im angefochtenen Urteil angesprochenen-- Klägerin) zurückgenommen. Im Übrigen beantragt es, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. 9 Die --nach der Teilrücknahme (Gewerbesteuermessbescheid 2001) nur noch gegen die den Gewinnfeststellungsbescheid der F1-KG betreffende Entscheidung des FG gerichtete-- Revision des FA erweist sich als im Ergebnis begründet und führt insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage der … GmbH (Klägerin) als unzulässig (nachfolgend 1.). Das FG hat des Weiteren verkannt, dass die Klage auch von CK als Kommanditistin der vormaligen F1-KG erhoben worden ist und mit der nur gegenüber der F1-KG ergangenen (vermeintlich das gesamte Klageverfahren abschließenden) Entscheidung gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen (nachfolgend 2.). 10 1. Die von der Klägerin "als Rechtsnachfolgerin der F1-KG" gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der F1-KG erhobene Klage ist wegen fehlender Beschwer unzulässig. 11
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