BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 32/22 – (Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) 1.…
STRE202520233 ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIIR32.22.0 BFH 3. Senat 20250521 III R 32/22 Urteil § 8 Nr 1 Buchst a S 1 GewStG 2002, § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e GewStG 2002, § 19 GewStDV 2002, GewStG VZ 2013 vorgehend FG München, 25. Juli 2022, Az: 7 K 361/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) 1. Rückversicherungsunternehmen unterliegen nicht der für bestimmte Erstversicherungsunternehmen geltenden Verpflichtung, ein dem Zugriff Dritter entzogenes Sondervermögen zu bilden, und können sich schon deshalb nicht auf die darauf gestützte Ausnahme von der Hinzurechnung der auf Bardepots gezahlten Zinsen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.07.1966 - I 293/61, BStBl. III 1967, 631 zu § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- a.F.) berufen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.07.2022 - 7 K 361/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 In der Sache ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten aus dem Retrozessionsgeschäft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 --UntStRefG 2008-- (BGBl I 2007, 1912) im Erhebungszeitraum 2013 (Streitjahr) streitig.
2 Die Klägerin ... war im Streitjahr als Rückversicherer tätig. Außerdem schloss sie als Rückversicherungsnehmerin (Retrozedentin) mit anderen Rückversicherern (Retrozessionaren) Rückversicherungsverträge ab. Die im Rahmen des Rückversicherungsgeschäfts übernommenen Risiken wurden von der Klägerin sowohl an konzerninterne (Intragroup Retrocession) als auch an konzernfremde Versicherungsunternehmen (Externe Retrozession) in Retrozession gegeben.
3 Konzernintern hatte die Klägerin im Bereich "Non Life Retrocession" ... einen Quotenrückversicherungsvertrag für das gesamte Non-Life-Geschäft abgeschlossen. Laut ... wurden im Streitjahr Rückversicherungsabgaben in Höhe von ... % vereinbart. Im Bereich ... zedierte die Klägerin ... % ihres Portfolios.
4 Im Bereich "Life Retrocession" wurde entsprechend dem mit Wirkung zum 01.01.2009 abgeschlossenen Quotenrückversicherungsvertrag im Streitjahr konzernintern eine Rückversicherungsabgabe von ... % vereinbart. Daneben bestand für das gesamte Life- und Non-Life Portfolio noch ein "Stop Loss Vertrag", mit dem ein Selbstbehalt von … € sowie ein Limit von … € geregelt wurden.
5 Ebenfalls konzernintern hatte die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2012 einen Quotenrückversicherungsvertrag für das in den Geschäftsbereich "Corporate Solutions" fallende Geschäft abgeschlossen. Gemäß ... betrug die Rückversicherungsabgabe ... %.
6 In der Bilanz zum 31.12.2013 wurden unter den Aktivposten Depotforderungen (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen --RechVersV--) an Vorversicherer aus dem von der Klägerin in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft in Gesamthöhe von … € ausgewiesen, die in Höhe von … € auf den Bereich "Life" und in Höhe von … € auf den Bereich "Non Life" entfielen. Außerdem wurden als Passivposten Depotverbindlichkeiten (vgl. § 33 Abs. 1 RechVersV) gegenüber den Rückversicherern der Klägerin (den Retrozessionaren) aus dem von ihr (als Retrozedentin) in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft in Gesamthöhe von … € ausgewiesen. Auf den Bereich "Life" entfielen … € und auf den Bereich "Non Life" … €.
7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) nahm zunächst eine erklärungsgemäße Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor (Bescheide vom 23.01.2015). Die von der Klägerin an die Retrozessionare gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten wurden dabei erklärungsgemäß nicht zu einem Viertel hinzugerechnet.
8 Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Zinsen auf Depotverbindlichkeiten, welche die Klägerin an ihre Rückversicherer (Retrozessionare) gezahlt habe, um Entgelte für Schulden gehandelt habe, die gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG dem Gewinn der Klägerin in Höhe von einem Viertel hinzuzurechnen seien; die Hinzurechnung sei nachzuholen. Der Prüfer des FA rechnete daher dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden in Höhe von … € gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzu. Die für Erstversicherer wegen deren Verpflichtung, ein Sicherungsvermögen vorzuhalten (§§ 66 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes --VAG-- in der für das Streitjahr geltenden Fassung; entspricht §§ 125 ff. VAG der aktuellen Fassung), zu machende Ausnahme gelte nicht für die Klägerin, die als Rückversicherer kein derartiges Sicherungsvermögen unterhalte. § 121b VAG verweise nicht auf § 66 VAG. Infolge der Gesetzesänderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, wonach gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG die Entgelte für alle Schulden (nicht nur die Entgelte für sogenannte Dauerschulden) hinzuzurechnen seien, seien nun alle von der Klägerin als Retrozedentin an ihre Retrozessionare gezahlten Zinsen auf Depotverbindlichkeiten zu einem Viertel hinzuzurechnen (der Freibetrag von 100.000 € sei bereits mit anderen, unstreitigen Entgelten für Schulden verrechnet worden).
9 Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ entsprechend geänderte Bescheide für das Streitjahr. Mit Bescheid vom 01.03.2017 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2013 auf … € festgesetzt. Dabei wurden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem Entgelte für Schulden in Höhe von … € hinzugerechnet, in denen die vorliegend strittigen Zinsen auf Depotverbindlichkeiten in Höhe von … € enthalten waren. Der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2013 wurde ebenfalls mit Bescheid vom 01.03.2017 in Höhe von … € gesondert festgestellt. Außerdem hob das FA jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 29.01.2021 als unbegründet zurückgewiesen.
10 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1700 veröffentlicht.
11 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
12 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG München vom 25.07.2022 - 7 K 361/21 aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 01.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2021 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ohne die Hinzurechnung eines Viertels der Zinsen auf Depotverbindlichkeiten in Höhe von … € erfolgt, und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 vom 01.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.01.2021 entsprechend zu ändern.
13 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
14 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
15 1. Das FG ist zutreffend (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Klage sowohl bezüglich des Gewerbesteuermessbescheids 2013 als auch bezüglich des Bescheids zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2013 zulässig ist (vgl. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG und Senatsurteil vom 25.04.2024 - III R 30/21, BStBl II 2025, 56, Rz 17, m.w.N.).
16 2. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Halbsatz 1 GewStG) und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von (damals) 100.000 € übersteigt. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegt keinen europa- oder verfassungsrechtlichen Zweifeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 33/17, BFH/NV 2020, 781, Rz 17 ff.; BFH-Urteile vom 17.09.2014 - I R 30/13, BFHE 247, 260, BStBl II 2017, 726, Rz 12 ff.; vom 07.12.2011 - I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507).
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23 So geht die Verwaltung, gestützt auf eine langjährige Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, für Lebensversicherungsunternehmen in Bezug auf Zinsen auf Depotverbindlichkeiten, die ein Erstversicherer einem Rückversicherer zahlt, von einer (Bereichs-)Ausnahme von § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 aus (R 8.1 Abs. 1 Satz 10 GewStR 2009; Gleichlautende Ländererlasse vom 02.07.2012, BStBl I 2012, 654, hier Bayerisches Staatsministerium der Finanzen 33-G 1422-108-24128/12, Rz 24; Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 - 3 G 1422/42, Der Betrieb 2008, 1655, Rz 24; vgl.
BFH-Urteile vom 30.07.1997 - I R 55/96, BFHE 183, 219, BStBl II 1997, 824, Rz 24 f.; vom 11.04.1984 - I R 56/80, BFHE 141, 163, BStBl II 1984, 598, Rz 21 ff.; vom 16.06.1971 - I R 85/69, BFHE 102, 512, Rz 16; vom 21.07.1966 - I 293/61, BFHE 89, 279, BStBl III 1967, 631, Rz 9 ff.; vom 04.04.1963 - I 3/62 U, BFHE 76, 723, BStBl III 1963, 264, Leitsatz; vom 26.04.1960 - I 177/58 U, BFHE 71, 168, BStBl III 1960, 311, Rz 32; Gutachten des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 26.11.1943 - I D 1/43, RFHE 54, 29, RStBl 1944, 171). Zinsen auf Depotverbindlichkeiten werden hiernach nicht (zu einem Viertel) hinzugerechnet, sofern sie auf versicherungs- oder bilanztechnisch gebotene Rückstellungen beziehungsweise Depotverbindlichkeiten entfallen, die mit Werten des Sicherungsvermögens im Sinne von § 66 ff.
VAG a.F. (= §§ 126 ff. VAG n.F.; bis zum 16.12.2003 "Deckungsstock"; im RFH-Gutachten vom 26.11.1943 - I D 1/43, RFHE 54, 29, RStBl 1944, 171, zu 1: "Prämienreservefonds") belegt sind.
24 3. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die vom FA für die Zinsen auf die Depotverbindlichkeiten vorgenommene Hinzurechnung eines Viertels (1/4 von … € = … €) nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG rechtmäßig ist.
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Ebenso wird die Qualifizierung als Entgelt für Schulden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin den Zins als Nachteilsausgleich für den Verzicht der Retrozessionare auf eigene Anlagepolitik bezeichnet. Denn daraus ergibt sich weder, dass die Retrozessionare der Klägerin (wie im Falle der Bereitstellungszinsen) kein Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben, noch, dass die Entgelte (wie im Falle der Avalprovision) nur gelegentlich der Schuldaufnahme angefallen sind. Vielmehr beschreibt auch die von der Klägerin gewählte Bezeichnung nur den Sachverhalt, dass die Retrozessionare der Klägerin in den Bardepots Fremdkapital zur Verfügung gestellt haben und die Klägerin gerade hierfür ein Entgelt zu entrichten hatte.
26 Wie ausgeführt, wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 der Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 GewStG ausgeweitet. Die Beschränkung auf Dauerschuldentgelte wurde aufgehoben. Der Zweck der Fremdkapitalaufnahme ist seither ohne Belang.
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32 Dafür, dass ein durchlaufender Kredit angenommen werden kann, muss der Kredit unter anderem im fremden Interesse, zu einem außerhalb des Betriebs des Darlehensnehmers liegenden Zweck aufgenommen worden sein (Senatsurteil vom 17.07.2019 - III R 24/16, BFHE 265, 379, BStBl II 2020, 48, Rz 29 f.). Für eine Kreditaufnahme im fremden Interesse spricht zum Beispiel, dass dies gegenüber dem Darlehensgeber offengelegt wird, dass der Darlehensnehmer auf eine ihm genau vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits und auf dessen Verwaltung beschränkt bleibt und dass ihm aus dem Vorgang kein über die bloßen Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen erwächst. Gegen eine Kreditaufnahme im fremden Interesse spricht hingegen, wenn der Darlehensnehmer die Kredite bilanziert und die entsprechenden Zinsen selbst als Aufwand verbucht (Senatsurteil vom 17.07.2019 - III R 24/16, BFHE 265, 379, BStBl II 2020, 48, Rz 29, m.w.N.).
33 Entspricht die Weiterleitung der Kreditmittel dem betrieblichen Zweck des weiterleitenden Unternehmens oder liegt keine Weiterleitung vor, liegt kein durchlaufender Kredit vor (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2019 - III R 24/16, BFHE 265, 379, BStBl II 2020, 48, Rz 27 ff., m.w.N.). Überlegungen zur Behandlung von Zinsen bei durchlaufenden Krediten erübrigen sich dann.
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36 Die Zusammenfassung mehrerer Schuldverhältnisse ist im Regelfall nicht möglich (Saldierungsverbot; Senatsurteile vom 16.11.2023 - III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292 und vom 17.07.2019 - III R 24/16, BFHE 265, 379, BStBl II 2020, 48, Rz 36). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG vorliegen, muss grundsätzlich jedes Schuldverhältnis für sich betrachtet werden. Entgelte für Schulden können deshalb nur in Ausnahmefällen zusammengefasst oder saldiert werden. Ein derartiger Ausnahmefall, in dem Entgelte für Schulden zusammengefasst oder saldiert werden können, liegt im Streitfall jedoch nicht vor.
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39 (a) Dementsprechend können mehrere bei einem Kreditgeber unterhaltene Konten ebenso wie wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2019 - III R 33/17, BFH/NV 2020, 781, Rz 18 ff., m.w.N.).
40 (b) Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Kreditgebern können dann als eine Schuld im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu beurteilen sein, wenn sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern sowie zwischen ihnen und dem Kreditnehmer derart miteinander verknüpft sind, dass gerade die Verknüpfung dem Kreditnehmer die längerfristige Nutzung von Kreditmitteln sichert (vgl. BFH-Urteile vom 15.09.2011 - I R 51/10, BFH/NV 2012, 446, Rz 19, m.w.N.; vom 21.07.2010 - IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44, Rz 23, m.w.N. und vom 19.02.1991 - VIII R 422/83, BFHE 164, 374, BStBl II 1991, 765, Rz 29).
41 (c) Eine Verrechnung von Zinsaufwendungen hat der BFH in dem Sonderfall für möglich erachtet, dass mit der empfangenen Leistung eine unmittelbare Verringerung der Zinslast beabsichtigt ist, etwa wenn ein aus öffentlichen Mitteln gewährter Zinsverbilligungszuschuss unmittelbar der Zinskostenminderung des Steuerpflichtigen dient (BFH-Urteile vom 07.07.2004 - XI R 65/03, BFHE 207, 340, BStBl II 2005, 102, Rz 24, und vom 04.05.1965 - I 134/63 U, BFHE 82, 468, BStBl III 1965, 417).
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43 Nach den Feststellungen des FG lag keine der oben genannten Fallgruppen vor. Insbesondere lag weder der Fall vor, dass mehrere Konten bei einem Kreditgeber unterhalten werden, noch wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen oder vergleichbare Rechtsgeschäfte. Die Depots, die der Erstversicherer zurückbehielt oder die die Klägerin ihm stellte, dienten diesem und seinen Versicherungsnehmern, die Depots, die die Retrozessionare der Klägerin stellten, der Klägerin selbst. Auch eine regelmäßige, tatsächliche Verrechnung hat das FG nicht festgestellt.
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50 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520233&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public