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BFH II R 48/21

STRE202520249 ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.IIR48.21.0 BFH 2. Senat 20250409 II R 48/21 Urteil § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 3 ErbStG 1997, § 5 Abs 2 ErbStG 1997, § 1363 Abs 2 S 2 BGB, § 1378 Abs 3

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG ist ebenfalls erfüllt. 25 a)

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG erfordert, dass der Zuwendende mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit oder Willen zur Freigebigkeit handelt. Hierfür genügt es, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist. Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, ist dabei regelmäßig prima facie zu unterstellen. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 19.06.2024 - II R 40/21, BStBl II 2025, 412, Rz 33, m.w.N.). 26 b)

§ 7Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG ist nicht erfüllt, wenn der Zuwendende --wenn auch irrtümlich-- annimmt, zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder dafür eine Gegenleistung zu erhalten, oder einen rechtlichen Zusammenhang seiner Leistung mit einem Gemeinschaftszweck als gegeben ansieht. Allerdings schließt nicht jeder Irrtum des Zuwendenden in einer solchen Beurteilung den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der "(Un-)Entgeltlichkeit" handelt es sich um einen komplexen normativen ("wertausfüllungsbedürftigen") Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschließt. Für die zutreffende --irrtumsausschließende-- Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich. Ein Irrtum des Zuwendenden kann danach nur dann beachtlich sein, wenn er aufgrund eines realen Bezugs nach den objektivierenden Maßstäben des Verkehrsüblichen im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt als vertretbar erscheint (BFH-Urteil vom 17.10.2007 - II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.3.a, m.w.N.). 27

  1. c)Bei der Annahme des Klägers, dass der von der späteren Ehefrau erklärte Verzicht auf den Zugewinnausgleich und auf sonstige nacheheliche Ansprüche als eine deren Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten ist und deshalb keine freigebige Zuwendung vorliegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BFH-Urteil vom 17.10.2007 - II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008, 256, unter II.3.b). Selbst einem juristischen Laien ist bewusst, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich oder sonstige nacheheliche Ansprüche wie zum Beispiel der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen kann. Der Abschluss eines Ehevertrags ist gerade auf diese nachehelichen Ansprüche gerichtet. 28 Die Annahme, die Zuwendung sei erforderlich, um die Wirksamkeit der im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen sicherzustellen, ändert nichts an dem objektiven Bewusstsein, dass die Zuwendung auch in dem Fall mangels konkreter Gegenleistung unentgeltlich erfolgt. Die der freigebigen Zuwendung zugrunde liegenden Motive des Zuwendenden sind dabei ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 05.02.2003 - II R 84/00, BFH/NV 2004, 340, unter II.2.b). 29
  2. d)Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bejaht. 30 Der Kläger wusste, dass er weder zum Abschluss des Ehevertrags noch zur Zusage der Grundstücksübertragung verpflichtet war. Ihm war bewusst, dass die Verpflichtung zur Grundstücksübertragung aus einer mit dem Ehevertrag freiwillig begründeten Leistungspflicht resultierte und die Zuwendung des Grundstücks seine Ehefrau objektiv bereichert hat. Ferner wusste er, dass seiner zukünftigen Ehefrau im Zeitpunkt der Zuwendung vor der Eheschließung keine nachehelichen Ansprüche zustanden, auf die sie als Gegenleistung hätte verzichten können. 31 Die Gründe für die Eingehung der ehevertraglichen Verpflichtungen sind für die Erfüllung des objektiven Tatbestands unerheblich. Sollte der Kläger angenommen haben, durch den Verzicht seiner Ehefrau auf Zugewinnausgleich oder nachehelichen Unterhalt eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung zu erhalten, handelte es sich lediglich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. 32 3. Die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht weder im Widerspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit ehevertraglicher Regelungen noch zur Behandlung von Zugewinnausgleichansprüchen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. 33
  3. a)Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich unterliegen zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Diese darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten --unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede-- bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint (BGH-Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 447/19, Neue Juristische Wochenschrift 2020, 3243, Rz 18, m.w.N.). Daraus folgt keine konkrete Verpflichtung des einen Ehepartners zur Erbringung einer Ausgleichsleistung gegenüber dem zukünftigen anderen Ehegatten in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen ohne Gegenleistung. Den Vertragsparteien steht es völlig frei, den Ausgleich anders zu regeln, zum Beispiel auch durch eine pauschalierte Regelung über die im Fall der Scheidung zu zahlenden gegenseitigen Geldansprüche. 34
  4. b)Nach § 5 Abs. 2 ErbStG zählt die Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet oder der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Künftig --möglicherweise-- entstehende Zugewinnausgleichszahlungen sind von § 5 Abs. 2 ErbStG nicht erfasst. Darin besteht kein Widerspruch zur Besteuerung freigebiger Zuwendungen vor der Eheschließung oder während der Ehe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn diesen keine Gegenansprüche zugrunde liegen. 35 4. Gegen die Annahme einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 36
  5. a)Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit bereits entstandenen und nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht steuerbaren Zugewinnausgleichsansprüchen besteht nicht. 37
  6. aa)Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstands einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871, Rz 72, m.w.N.). 38
  7. bb)Im Streitfall fehlt es jedoch an vergleichbaren Sachverhalten. Die klarstellende Ausnahme von der Besteuerung eines Zugewinnausgleichs nach § 5 Abs. 2 ErbStG setzt voraus, dass der Zugewinnausgleichsanspruch auch tatsächlich durch Beendigung der Ehe oder durch eine vertragliche Aufhebung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entstanden ist. Ein Ausgleich für den vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf einen --nur möglicherweise-- künftig entstehenden Zugewinnausgleich unterscheidet sich davon grundlegend. 39
  8. b)Die Besteuerung verletzt auch nicht den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG. 40
  9. aa)Einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen. Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 648). 41
  10. bb)Die Schenkungsteuerpflicht des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine solche unbeabsichtigte Nebenfolge. Sie trifft weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Eheleute oder Paare, die die Ehe eingehen wollen, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Beteiligten freigebiger Zuwendungen, bei denen der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648, Rz 51 zur Zweitwohnungsteuer). Die Schenkungsteuer hat auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung von Eheleuten über die Gestaltung ihres Zusammenlebens. Sie kann allenfalls mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrags erfolgten Zuwendungen die Entscheidung der Eheleute über den Abschluss und die Ausgestaltung ihres Ehevertrags beeinflussen. Diese finanzielle Belastung ist jedoch nicht so erheblich, dass die Beteiligten ansonsten von der ehevertraglichen Regelung absehen würden. Das gilt erst recht, wenn die Zahlung der Schenkungsteuer --wie im Streitfall-- bewusst in Kauf genommen wurde. Für den Fall der Festsetzung sollte sie nach der vertraglichen Regelung vom Kläger übernommen werden und die ehevertraglichen Regelungen einschließlich der Pauschalabfindung jedoch unberührt bleiben. 42
  11. cc)Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es zwar auch, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen (BVerfG-Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist aber unter diesem Gleichheitsgedanken durch die Schenkungsteuerpflicht nicht verletzt. Die Schenkungsteuer trifft jede freigebige Zuwendung, unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis Zuwendender und Zuwendungsempfänger stehen. Soweit Ausgleichs- oder Unterhaltszahlungen eines Ehegatten im Trennungsfall nicht als freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst werden, beruht dies allein darauf, dass dem entsprechende Ansprüche des jeweils anderen Ehegatten gegenüberstehen. Darin ist keine Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu erkennen. 43 5. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels begründet. Das FG hat nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verstoßen. 44
  12. a)Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das FG die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen. Die Sachaufklärungspflicht des FG kann allerdings nicht losgelöst von den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) gesehen werden (BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - II B 29/18, BFH/NV 2019, 1237, Rz 15, m.w.N.). 45
  13. b)Das FG war im Streitfall nicht verpflichtet, das ausländische Recht zu ermitteln, um festzustellen, ob die konkrete Vertragsgestaltung in dem gegenwärtigen Ehevertrag aus dem aufgrund der Staatsangehörigkeiten der Ehefrau komplizierten Zusammenspiel von deutschem, US-amerikanischem und russischem Recht resultierte. Streitig war allein die Übertragung eines Grundstücks aufgrund besonderer Regelungen in einem Ehevertrag nach deutschem Recht. Darin haben die Vertragsparteien ausdrücklich die nach deutschem Familienrecht näher bezeichneten Ansprüche geregelt. Anhaltspunkte, dass in den Verzicht gegen Übertragung des Grundstücks weitere, nach anderen Rechtsordnungen entstandene Ansprüche einbezogen waren, ergeben sich weder aus dem Vertrag noch wurden diese vorgetragen. Dass solche Ansprüche bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks entstanden oder zumindest bezifferbar waren, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Das FG hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Veranlassung, das Bestehen solcher Ansprüche durch eigene Ermittlungen zu prüfen. 46 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202520249&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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