STRE202520251 ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XIR25.24.0 BFH 11. Senat 20250430 XI R 25/24 Urteil § 4 Nr 16 Buchst l UStG 2005 vom 23.12.2016, Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006, § 29 SGB 9 2018, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, UStG VZ 2020, UNBehRÜbk vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. Juni 2024, Az: 6 K 448/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden 1. Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten wird. 2. Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2024 - V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.06.2024 - 6 K 448/21 aufgehoben. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 auf 0,00 € herabgesetzt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die der jeweilige Leistungsempfänger aus seinem Persönlichen Budget im Sinne von § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezahlt, umsatzsteuerfrei sind. 2 Die Klägerin ist eine im November 2019 gegründete GmbH. Zum 01.01.2020 ist sie unternehmerisch tätig geworden, indem sie den Geschäftsbetrieb der A übernommen hat. 3 Um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets gewährt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), und zwar als Geldleistung, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Sie sind eine Alternative zur Erbringung von Sachleistungen. 4 Die von der Klägerin betreuten Menschen mit Behinderung (Budgetnehmer) stellten einen Antrag bei dem für sie zuständigen Leistungsträger (Budgetgeber) auf Auszahlung eines Persönlichen Budgets. In der daraufhin vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber abgeschlossenen individuellen Zielvereinbarung wurde die Klägerin als Leistungserbringerin namentlich genannt und wurden unter anderem sowohl die Höhe des Persönlichen Budgets als auch die Mittelverwendung festgehalten. In diesem Zusammenhang enthielt die Zielvereinbarung auch die Höhe der genehmigten Stundensätze. 5 Nach § 121 SGB IX erstellte der Budgetgeber außerdem einen Gesamtplan zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, den er dem Budgetnehmer zur Verfügung stellte. Auch in den Gesamtplänen wird die Klägerin namentlich erwähnt. 6 Die Klägerin ist verpflichtet, dem Budgetgeber mitzuteilen, welche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Budgetnehmer begleiten, und übermittelt entsprechende Ausbildungsnachweise. 7 Bis einschließlich 2019 wurde das Persönliche Budget der von A unterstützten Budgetnehmer direkt auf ein Konto der A überwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah deshalb nach Durchführung einer Außenprüfung die Leistungen der A als umsatzsteuerfrei an. 8 Seit dem Jahr 2020 (Streitjahr) wird das Persönliche Budget an die Budgetnehmer ausgezahlt, die die ihnen als Persönliches Budget vom Budgetgeber überwiesenen Geldmittel im Rahmen der getroffenen Zielvereinbarung frei verwenden. Am Ende jedes Bewilligungszeitraums sind vom Budgetnehmer die betreffenden Rechnungen vorzulegen, um dem Kostenträger die Prüfung zu ermöglichen, ob das Persönliche Budget in voller Höhe ausgeschöpft wurde oder ob ein Teil zurückerstattet werden muss. 9 Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Streitjahr, wie zuvor die Leistungen der A, ebenfalls nach § 4 Nr. 16 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) umsatzsteuerfrei seien und wies in ihren Rechnungen an die Budgetnehmer unter Verweisung auf diese Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer offen aus. 10 Nachdem die Klägerin dem FA im Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass sie von der Steuerfreiheit der von ihr erbrachten Leistungen ausgehe, forderte das FA (nach Einschaltung der Oberfinanzdirektion) sie auf, eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr einzureichen. In der Erklärung vom 08.03.2021 erklärte die Klägerin ihre Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig (teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 19 % und teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 16 %). Dabei rechnete sie die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Beträgen heraus. Außerdem zog sie Vorsteuer in zwischen den Beteiligten unstreitiger Höhe ab. Anschließend erhob sie Sprungklage, der das FA zustimmte. 11 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 56 veröffentlicht. 12 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass sie unstreitig eng mit der Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen erbringe. Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, seien in die sog. Sozialquote des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. (nunmehr § 4 Nr. 16 Buchst. n UStG) mit einzubeziehen. Die Budgetnehmer seien einkommens- und vermögenslos und verfügten daher über keine anderen Mittel als das Persönliche Budget. Die Mittel würden zweckgebunden gewährt und bei zweckwidriger Verwendung zurückgefordert. Überschüsse seien zurückzuzahlen. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), da die Klägerin schlechter gestellt werde als zum Beispiel Pflegedienste, deren Leistungen nicht aus dem Persönlichen Budget bestritten werden. Das Persönliche Budget sei eine vom Gesetzgeber gewollte Alternative zu Sachleistungen. Die Leistungen seien daher umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderungen faktisch dazu gezwungen werden, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Außerdem dienten die Leistungen der Klägerin dem Gemeinwohl. Eine Umsatzsteuerpflicht sei nicht mit § 29 SGB IX in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Persönlichen Budgets erfolge nach dem festgestellten Bedarf (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Das Persönliche Budget solle nicht die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen überschreiten (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Würde man Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, höher besteuern als Sachleistungen, könne diese Vorgabe nicht erfüllt werden. Es komme zu einer Mehrbelastung für die Pflegekassen (und gegebenenfalls zu einer Freiheitsbeschränkung der Klienten). 13 Außerdem verstoße die Auslegung des FG gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Selbst wenn die Sozialquote unionsrechtskonform sei, was bezweifelt werde, verstoße die Ausklammerung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, gegen Unionsrecht. 14 Darüber hinaus seien nach Art. 4 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention --UN-BRK--) vom 13.12.2006, das die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) am 24.02.2009 ratifiziert habe, die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Danach seien unter anderem alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellten, und alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. 15 Überdies weiche die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Danach reiche im Falle der mittelbaren Kostentragung eine explizite Entscheidung der Pflegekasse oder die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kostenträger für eine Anerkennung aus. Wenn dem Kostenträger der leistende Unternehmer bekannt sei und er in Kenntnis dessen das Persönliche Budget bewillige, sei der dem Kostenträger bekannte leistende Unternehmer vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Die Voraussetzungen einer anzukennenden mittelbaren Kostentragung lägen vor. Die Klägerin sei dem Kostenträger als Leistungserbringerin bekannt, wenn er über das Persönliche Budget entscheide. 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 dahin gehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird,hilfsweise das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zu ersuchen,weiter hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. 17 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 Es verteidigt unter Hinweis auf Abschn. 4.16.3. Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses die angefochtene Vorentscheidung. II. 19 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Umsätze der Klägerin sind, was das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte, aufgrund der späteren Rechtsprechung des BFH steuerfrei. 20 1. Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a.F. sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. 21
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